Indien: Quellensteuern, Steuerregistrierung (PAN) und Steuerdeklaration

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​zuletzt aktualisiert am 12. Mai 2025 | Lesedauer ca. 10 Minuten 
   
Hinweis​​:  Der Artikel berücksichtig​t den Rechtsstand zum 30. April 2025.     
  
 

​Ausgangslage

Viele ausländische Unternehmen werden mit Einkünften aus Geschäften mit Indien vor Ort steuerpflichtig. Sie unterliegen der indischen Einkommensteuer (Income Tax). Dies betrifft neben ​​Einkünften aus ertragsteuer­­lichen Betriebsstätten v.a. Vergütungen für „technische“ Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an indischen Gesellschaften. Der Steuersatz variiert. Greifen Doppelbesteueru​ngsabkommen (DBA), sinkt die Steuerbelastung oder das Besteuerungsrecht Indiens setzt erst später bzw. gar nicht ein.
  
Für alle Einkünfte gilt, dass die Steuer d​urch das indische Unternehmen, dass die Zahlung an das aus­ländische Unternehmen veranlasst, abzuführen ist. Also z.B. durch den indischen Kunden, der eine technische Beratung zukauft. Die Steuer wird also an der Quelle erhoben („Quellensteuer“). Steuersubjekt bleibt aber das aus­l​ändische Unternehmen. Ihm ist die Steuer zuzurechnen. Es ist „seine“ Steuer. Der Kunde ist nur der „Ent­rich­​tungs­pflichtige“. Versäumt er es, die Quellensteuer abzuführen, muss sie das ausländische Unternehmen nachentrichten.
  
Das ausländische Unternehmen muss daher nachverfolgen, ob der Kunde Steuern abgeführt hat. Nachweise sind einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn der indische Kunde die Steuern im Einzelfall wirtschaftlich trägt (also ohne Abzug auszahlt / siehe unten).
  
Über die steuerpflichtigen Einkünfte wird ​das ausländische Unternehmen in vielen Fällen eine Steuererklärung in Indien abgeben müssen.
   
Zwar lässt sich die indische Quellensteuer in der Regel in Deutschland steuerlich anrechnen, bzw. Betriebs­stätteneinkünfte von der Steuer freistellen, dennoch bleibt die indische Steuer meist zu weit überwiegenden Teilen kaufmännisch ein Kostenfaktor.
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Worauf fällt Quellensteuer an und in​ welcher Höhe? 

Der Quellensteuer unterliegen u.a. „technische“ Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden. Der Steuersatz beträgt dem nationalen indischen Recht nach (Income Tax Act / „ITA“) 20 Prozent plus Aufschlag („Surcharge“) und Ausbildungsabgabe („Education Cess“), insgesamt bis zu 21,84 Prozent. Die Steuersätze werden durch geltende Doppelbesteuerungsabkommen („DBAs“) gedeckelt. Sie gehen dem nationalen indischen Recht vor. So gilt nach dem DBA Deutschland-Indien für viele Einkünfte ein Steuersatz von 10,0 Prozent. 

  

 ITADBA D-IND

Vergütungen für technische

Dienstleistungen

20% (effektiv bis zu 21,84%)​

​10,0%

Lizenzgebühren20% (effektiv bis zu 21,84%)​
10,0%

​Zinszahlungen

20% (effe​ktiv bis zu 21,84%)
​10,0%​
Dividenden
20% (effektiv bis zu 21,84%)​
10,0%

 

 

Bemessungsgrundlage ist stets das Entgelt, also z.B. der Rechnungsbetrag, der Zins oder die beschlossene Dividende. Übernimmt der Entrichtungspflichtige die Quellensteuer wirtschaftlich, z.B. aufgrund ent­sprechender vertraglicher Vereinbarungen („Steuerübernahmeklausel“), so erhöht sich die Bemessungs­grundlage um die übernommene Steuer.
  
Um ein DBA zur Anwendung bringen zu können, muss das ausländische Unternehmen nachweisen, dass es im Sit​zstaat (z.B. Deutschland) aus Abkommenssicht steuerlich ansässig ist. Dies ist für deutsche Personen­ge­sell­schaft problematisch (siehe​ unten). 
  

Was bedeutet der Begriff „Vergütung für ​​technische Dienstl​eistungen”?

Die Besteuerung von „Vergütungen für technische Dienstleistungen“ ist eine Besonderheit des indischen Rechts und vieler DBAs, die Indien geschlossen hat. Der Begriff ist denkbar weit gefasst und umfasst Vergütungen für Dienstleistungen auf den Gebieten der „Geschäftsleitung“, der „Technik“ oder der „Beratung“. Es ist unerheblich, ob die Leistung innerhalb oder außerhalb Indiens erbracht wird. Die meisten nach Indien berechneten Dienstleistungen sind also betroffen. Entsprechend wichtig ist das Thema für deutsche Unternehmen, die Dienstleistungen nach Indien abrechnen. 

Die indische Rechtsprechung hat einige Ausnahmetatbestände gebildet. Z.B. bestimmte Reparatur- oder Wartungsleistungen oder auch Vergütungen, die mit dem Verkauf von Waren „untrennbar verbunden“ sind. Es handelt sich hier jedoch um Einzelfallentscheidungen ohne allgemeine Bindungswirkung. Für Zwecke der Steuerplanung sollte man sie daher zurückhaltend anwenden und die Steuerpflicht einer konkreten Leistung jeweils prüfen.​
 

Was ändert sich, wenn eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien begründet wird? 

Begründet das ausländische Unternehmen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien, z.B. aufgrund einer Montage/Montageüberwachung in Indien mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten, so wird aus der Brutto­besteuerung e​ine Gewinnbesteuerung. Die Höhe der Steuersätze richtet sich dann alleine nach nationalem indischem Recht, Beschränkungen durch das jeweilige DBA gelten dann nicht mehr.
  
Gleichzeitig steigt die Quellensteuer auf 35 Prozent der Vergütung (plus Aufschlag und Ausbil­dungsabgabe). Sie kann jedoch durch einen besonderen Antrag bei der indischen Finanzverwaltung auf Basis des Plan-Ergeb­nisses der Betriebsstätte reduziert werden. Übersteigt die abgeführte Quellen­steuer (dennoch) die auf Basis des Ist-Ergebnisses final festgesetzte indische Income Tax, wird sie auf Antrag erstattet. D​ie Quellensteuer wird im Betriebsstättenfall also zu einer Steuervorauszahlung. Ein Problem ist die Bearbeitungsdauer bei Steuer­er­stattungen, so dass im Betriebsstättenfall immer versucht werden sollte, die Quellensteuer auf Basis des Planergebnisses zu reduzieren. F​ür weitere Details sehen Sie bitte unser FAQ Betriebsstätten in Indien.
  

Mein Unternehmen ist eine Personengesellschaft. Ist dies für Indien relevant?

Ja. Ausländische Personengesellschaften sind nach den meisten DBAs nur dann vom Schutz des jeweiligen Abkommens umfasst, wenn sie im Sitzstaat steuerlich ansässig sind. Bei deutschen Personengesellschaften ist das eigentlich nicht der Fall. Die Besteuerung einer deutschen Personengesellschaft findet auf Ebene ihrer Gesellschafter statt. Die Gesellschaft ist steuerlich „transparent“. Dasselbe gilt für Schweizer oder österreichische Personengesellschaften.
 
Deutsche Personengesellschaften profitieren aktuell u.a. noch von einer Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 (Chiron Behring, High Court Mumbai), nach der eine deutsche GmbH & Co. KG als in Deutschland abkom­mens­rechtlich ansässig zu behandeln ist, da sie der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Diese Begründung wird jedoch teilweise als rechtlich zweifelhaft angesehen. Ferner hilft das Urteil des High Courts aktuell nur dann, wenn die Personengesellschaft eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung gegenüber der indischen Steuerbehörde vorlegen kann. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft wird sie grundsätzlich​ nicht mehr erteilt.
 
Wird der Gesellschaft ein Abkommensschutz aufgrund ihrer Transparenz verwehrt, wäre eigentlich zu erwarten, dass der Abkommensschutz zumindest den Gesellschaftern gewährt würde (je nach deren steuerlicher Ansässigkeit).  Diesen Schritt geht Indien jedoch nicht. Tatsächlich sprechen auch praktische Gründe dagegen (u.a. die Zuordnung der Quellensteuern zur PAN des Rechnungsstellers sowie das indische Devisen­kon­troll­​recht). Entfällt so der Abkommensschutz komplett, drohen höhere Steuersätze und die frühzeitige Entstehung einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte. Ausländische Personenge­sellschaften müssen sich daher immer​ zu den konkreten Optionen beraten lassen. Dies wird vor allem seit der Erhöhung der indischen Quellensteuer auf ca. 20 Prozent zum April 2023 relevant. Nur die Berufung auf das DBA Deutschland-Indien erlaubt eine Deckelung der Quellensteuer auf die bisher geltenden 10 Prozent.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang die „Form 10F“? 

Die indische „Form 10F“ ist eine Bestätigung des ausländischen Unternehmens über seine abkommensrechtliche Ansässigkeit. Sie wird mittlerweile online beantragt. Der Prozess ist an sich sehr einfach. Auch Unternehmen ohne Steuerregistrierung in Indien (Permanent Account Number / „PAN“) können eine Form 10F beantragen. Notwendig, und auch an den Kunden zu übermitteln, ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung. Für Details zur Beantragung der Form 10F sehen sie folgenden Link​.​

Kann ich eine Erstattung​​ der Quellensteuer in Indien geltend machen?

​Nein. Sofern keine steuerliche Betriebsstätte in Indien besteht, handelt es sich um eine finale Besteuerung in Höhe von (meist) 10 Prozent des Bruttobetrages. Nur im Betriebsstättenfall ist die Quellensteuer (von dann ca. 38 Prozent) eine Steuervorauszahlung, so dass eine Erstattung in Teilen denkbar ist.

Kann ich eine Erstattung der Que​llensteuer in Deutschland geltend machen?

​Nein. Nur eine Anrechnung oder ein Abzug als Betriebsausgabe ist in engen Grenzen möglich. Es ist zu unterscheiden:
  • Quellensteuer auf Zinsen, Vergütungen für technische Dienstleistungen und Lizenzgebühren:
    Hier kann die Quellensteuer nur soweit auf die deutsche Körperschaft- oder Einkommensteuer angerechnet werden, als sie auf Einkünfte aus Indien anfällt („per country limitation“). Auf die Gewerbesteuer ist sie nicht anrechenbar. Das Finanzgericht (FG) Hessen sah dies in einem Urteil von 2020 allerdings anders (Urteil vom 26.8.2020, Az. 8 K 1860/16). Die Rechtslage ist noch nicht vollständig geklärt. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gewerbesteuerbescheide insoweit zumindest vorläufig ergehen. Diese Situation führt (auch aufgrund der niedrigen deutschen Körperschaftsteuer) v.a. bei Kapitalgesellschaften in aller Regel zu hohen, nicht anrechenbaren Steuerüberhängen. Wir raten dazu, die Quellensteuer kaufmännisch als Kostenfaktor zu verstehen.  
  • Quellensteuer auf Dividenden:
    Ist Empfänger der Quellensteuer eine deutsche Körperschaft geht die Anrechnung ins Leere. Grund ist die allgemeine Freistellung von Dividendeneinkünften von der deutschen Körperschaftsteuer (Schachtelprivileg). Wird die Dividende dagegen durch eine Personengesellschaft vereinnahmt, wird sie Teil des einheitlich und gesondert festgestellten Gewinns der Personengesellschaft. Die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter der Personengesellschaft statt. Ist einer der Gesellschafter eine natürliche Person, kann er die indische Quellensteuer in Höhe von maximal 10 Prozent der Dividende – anteilig seiner Beteiligung am Gewinn der Personengesellschaft – grundsätzlich auf seine deutsche Einkommensteuer anrechnen. Besonderheiten gelten bei (deutschen) steuerlichen Organschaften und für Fälle, in denen Anteile an einer indischen Gesellschaft im Privatvermögen gehalten werden.  
Ist der Steuerüberhang erheblich, kann es günstiger sein, die Quellensteuer zum Abzug zu bringen, d.h. als Betriebsausgabe zu behandeln. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, dass er bei Abgabe der deutschen Steuererklärung ausdrücklich ausüben muss.
   
Generell gilt: Angerechnet oder zum Abzug gebracht werden dürfen nur die nach dem DBA Deutschland-Indien vorgesehenen Steuern. Werden Lizenzgebühren in Indien z.B. mit 20 Prozent besteuert, können dennoch nur 10 Prozent in Deutschland angerechnet werden. Die Quellensteuer ist dann erst recht ein Kostenfaktor.
  

Erhalte ich in Indien Belege über abgeführte Quellensteuern?

Ausländische Unternehmen können vom Entrichtungspflichtigen Belege über die abgeführte Quel- lensteuer verlangen (sog. „Form 16A“). Sie ist zum Nachweis gegenüber der indischen Finanzverwaltung notwendig. Ferner ist sie notwendig, um eine Steueranrechnung in Deutschland zu erreichen. Hat das ausländische Unter­nehmen keine PAN (siehe unten), wird der Beleg nur den Namen und ggf. die Identifikationsnummer des Unternehmens nennen („Transaction Based Report“). 
   

Ist mein Unternehmen in Indien zur Abgabe einer Steuererklärungen über quellensteuer​​pflichtige Einkünfte verpf​lichtet?

Es ist keine Steuererklärung abzugeben, wenn (a) die höheren Steuersätze nach indischem Recht (also ca. 20 Prozent) zur Anwendung gebracht werden und (b) alle Steuern bereits durch den Kunden entrichtet sind. Dies gilt jedoch nur, wenn keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien besteht (Regelfall). Kaufmännisch von Bedeutung ist insbesondere die höhere Quellensteuer. Es ist abzuwägen, ob man einen höheren Quellen­steuer­einbehalt in Kauf nimmt und sich von den Erklärungspflichten damit „freikauft“ oder ob die abkom­mens­recht­​liche Deckelung der Quellensteuer auf 10 Prozent geltend gemacht wird. Die Entscheidung fällt genau genommen schon beim Kunden. Führt er – ggf. auch auf Nachfrage – „nur“ 10 Prozent ab, so ist die Steuererklärung abzugeben, selbst wenn man die Differenz zu 20 Prozent selbst entrichten wollte. 
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Wichtig ist es nachzuvollziehen, ob und in welcher Höhe Quellensteuern abgeführt wurden. Schließlich handelt es sich bei der Quellensteuer um eine Steuer des ausländischen Unternehmens. Das ausländische Unternehmen sollte da​her im eigenen Interesse überwachen, ob nicht zu viel oder zu wenig Quellensteuern in Indien abgeführt werden und sich auch hierfür von Kunden Quellensteuernachweise übersenden lassen (Form 16A / Transaction Based Report). Hat sich das ausländische Unternehmen in Indien steuerlich registriert (Permanent Account Number / „PAN“) kann der Stand der Quellensteuern auch online eingesehen werden. Dies ist durchaus ein Vorteil. Liegt eine PAN vor und wird überprüft, ob ausreichend Quellensteuern gezahlt wurden, ist es zur Abgabe einer Steuererklärung nur noch ein kleiner und einfacher technischer Schritt. In diesem Fall würde es kaum Sinn machen, einen höheren Steuereinbehalt von 20 Prozent zu akzeptieren, um die Abgabe einer Steuererklärung zu vermeiden.
  

Ändert sich etwas bei Einkünften von verbundenen Unternehmen? 

Liegen Einkünfte von verbundenen indischen Unternehmen vor, ist zusammen mit der Steuererklärung eine vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation als Testat eines indischen Wirtschaftsprüfers abzugeben (sog. „Form 3CEB“). Diese Pflicht besteht nach aktuellem Stand auch dann, falls aus den genannten Gründen keine Steuererklärung abzugeben ist. D.h. es wäre nur die Form 3CEB einzureichen. 
 

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Steuere​rklärung und Form 3CEB??
Die Fristen variieren mit der Person des Steuerpflichtigen.

 

Regelfall

Frist zur Abgabe Steuererklärung

Frist bei zusätzlicher Abgabe einer

Form 3CEB

Natürliche Personen31.7.30.11.
Personengesellschaften31.7.30.11.
Kapitalgesellschaften31.10.30.11.

(Sonderregelungen bestehen, falls ein Tax Audit, d.h. ein Wirtschaftsprüfertestat notwendig ist).

  

Eine Form 3CEB ist stets bis zum 31. Oktober nach Ende des jeweiligen Finanzjahres abzugeben.

  

Beispiel: Eine deutsche GmbH erzielt in Indien im Finanzjahr 2024-25 (1. April 2024 bis 31. März 2025) quellensteuerpflichtige Einkünfte aus Schulungsleistungen und der angewandte Steuersatz beträgt 10 Prozent. Über diese Einkünfte ist zum 31. Oktober 2025 eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Liegen zusätzlich Transaktionen mit verbundenen Unternehmen vor (werden die Schulungen beispielsweise an ein indisches Joint-Venture berechnet), so ist auch eine Form 3CEB abzugeben und die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert sich auf den 30. November 2023. Die Form 3CEB ist bereits bis zum 31. Oktober abzugeben.

  

Wird die Frist versäumt, ist die Steuererklärung spätestens zum Ende des Kalenderjahres abzugeben (d.h. im Beispiel bis zum 31. Dezember 2025). Nach Ablauf dieser zweiten Frist ist die Abgabe einer Steuererklärung im normalen Verfahren nicht mehr möglich und Strafzuschläge sowie ggf. strafrechtliche Folgen drohen. Die Erfüllung der Deklarationspflichten wird durch die Finanzverwaltung überwacht. Das gilt auch dann, wenn keine PAN vorliegt.


   

Was ist also zu raten? Macht es Sinn, di​​e Steuererklärungspflichten in Indien vermeiden zu wollen? 

Nein, außer man erwartet nur geringe / einmalige Umsätze mit Indien, bei denen die Steuercompliance teurer wäre als die Inkaufnahme einer auf ca. 20 Prozent erhöhten Quellensteuer. Vor allem die Beantragung einer PAN hat drei wichtige Vorteile.

  • Eine PAN erlaubt die Überwachung der Zahlung der Quellensteuer durch die Entrichtungspflichtigen (siehe oben). Das ausländische Unternehmen bekommt Zugang zu einem Steuerportal der Finanzverwaltung, in dem auch die für das Unternehmen abgeführten Steuern sichtbar sind („TRACES“).
  • Eine PAN macht die Steuer auffindbar. Hat das ausländische Unternehmen bei Zahlung des Entgelts durch den indischen Kunden keine PAN, wird die Quellensteuer dem ausländischen Unternehmen nicht automatisch zugeordnet. Wird später eine PAN beantragt und eine Steuererklärung erstellt, so wäre die Steuererklärung für das System zunächst fehlerhaft und würde durch die Finanzverwaltung nur nach längeren Erläuterungen anerkannt. Mit einem erheblichen Mehraufwand bei der Betreuung wäre zu rechnen.
  • Eine PAN ermöglicht erst die Abgabe einer Steuererklärung und damit im Ergebnis die Beanspruchung der niedrigeren Quellensteuersätze nach dem DBA Deutschland-Indien. 
   

​Was ändert sich, wenn i​​ch mit dem Kunden vereinbare, dass er die Quellensteuer wirtschaftlich trägt? 

Wirtschaftlich ist das selbstverständlich gut. Aber verfahrensseitig ändert sich nichts. Zwar versuchen viele ausländische Unternehmen zu Recht einen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden. Und in der Tat kann (bei einer entsprechenden Verhandlungsposition) mit dem indischen Kunden vereinbart werden, dass er eine Vergütung, z.B. für eine Schulung, ohne Steuerabzug zahlen soll. Der Kunde wird in diesem Fall die Quellensteuer auf einen um den Effekt der Übernahme erhöhten Betrag berechnen und abführen. Die Vergütung würde er ungekürzt an das ausländische Unternehmen überweisen.

Das ändert jedoch nichts an der Pflicht des ausländischen Unternehmens, eine Steuererklärung über diese Einkünfte in Indien abzugeben z.B. falls nicht ausreichend Quellensteuer abgeführt wurde oder der DBA-Satz von 10,0 Prozent angewandt wurde. Die Steuerzahlung ist immer zu kontrollieren. Schließlich handelt es sich um die Steuerschuld des ausländischen Unternehmens. Bei der deutschen Steuererklärung erhöhen sich gleichzeitig die zu erklärenden Einkünfte um den Effekt der Steuerübernahme und die Steueranrechnung muss sichergestellt werden. Hier passieren in der Praxis oft Fehler. Die Herstellung einer im Ergebnis erfolgreichen Steuerübernahme und ihre korrekte Deklaration ist ein wichtiger Bereich der Steuerberatung für Indien. Einfacher als eine vertragliche Steuerübernahme ist es meist, die Preise vorab höher zu kalkulieren. Man spart sich hier die Diskussion mit den indischen Kunden über die Steuerübernahme.

Rödl & Partner ist seit 2007 in Indien präsent. Aktuell arbeiten über 250 Kollegen in Deutschland (Nürnberg) sowie in sechs eigenen Niederlassungen an den Standorten Pune, Mumbai und Delhi sowie Ahmedabad, Chennai und Bangalore.
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