Die „Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie” – Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)

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​veröffentlicht am 1. Februar 2024 | von Ludovica Erhardt​


 

Am 7.12.2023 haben sich das Europäische Parlament und der Rat im Trilog mit der EU-Kommission auf die überarbeitete strengere „Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie” - Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) vorläufig geeinigt. Die formale Zustimmungen des EU-Parlaments und des EU-Rats stehen noch aus, das heißt, noch ist die geänderte Fassung der EPBD nicht endgültig beschlossen. Die EPBD ist eine Richtlinie und muss somit nach Inkrafttreten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einerseits in großen Teilen Spielraum, wie die festgelegten Ziele erreicht werden, impliziert anderseits aber verschiedene Maßnahmen zur Erreichung des Treibhausgasemissionsminderungsziels. Nichtsdestotrotz lohnt sich bereits jetzt ein Überblick.



Bereits 2003 wurde die erste Fassung der Energy Performance Buildings Directive (EPBD) erlassen. Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie regelt die zulässige Gesamtenergieeffizienz sowohl von Wohn- als auch Nichtwohngebäuden sowie von bereits bestehenden Gebäuden als auch von Neubauten. Die Europäische Union will durch die Verschärfung der EPBD den Energieverbrauch in Gebäuden und den damit verbundenen Kohlendioxidausstoß deutlich verringern. Deshalb sollen bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei und der Gebäudesektor bis 2050 komplett dekarbonisiert sein. Die Novelle des EPBD ist Teil des Klimapakets „Fit for 55” zur Umsetzung des European Green Deals, dessen Ziel es ist, die Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. 

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden

Die EPBD schreibt vor, dass öffentliche Neubauten ab dem Jahr 2028 und ab 2030 alle Neubauten, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, „Null-Emissionsgebäude” sein müssen. Ein „Null-Emissionsgebäude” darf keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen, das heißt, das Gebäude muss klimaneutral mit leitungsgebundener Energie (Fernwärme und -kälte) bzw. Erneuerbaren Energien versorgt werden. 

Die EU legt durch das EPBD auch ein Ende aller fossilen Heizungen fest, nämlich für 2040. Im neu geänderten Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), das zum 1.1.2024 in Deutschland in Kraft getreten ist, tritt dagegen das Verbot von fossilen Heizungen erst ab Ende 2044 in Kraft. Dies wird angepasst werden müssen. Staatliche Förderungen für reine Öl- oder Gasheizungen sind gemäß der EPBD ab 2025 unzulässig. 

Zudem sollen die Installation und der Betrieb von PV-Anlagen auf Dächern für neue öffentliche Nichtwohngebäude schrittweise ab 2026, für Wohngebäude, dort wo es „technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist”, ab spätestens 2030 verpflichtend werden.

Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch eines Landes soll um mindestens 55 Prozent durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz gesenkt werden. Allerdings wird es keine grundsätzliche Sanierungspflicht für einzelne Wohnhäuser geben. Hier bestand insbesondere die Gefahr eines massiven Wertverfalls der Immobilien durch „Zwangssanierungen” nach der EPBD. In Deutschland möchte man die Klimaziele durch den Quartiersansatz einhalten. Der Energieverbrauch von Wohngebäuden muss aber bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um ca. 20 bis 22 Prozent vermindert werden. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch durch entsprechende Regelungen ausschließen, dass es zu unverhältnismäßigen Mieterhöhungen nach Sanierungen und somit zu Zwangsräumungen schutzbedürftiger Haushalte kommt.


Quartiersansatz
  • Unterteilung einer Stadt/Gemeinde in kleinere Handlungsräume
  • Nutzen von Potenzialen für die Erzeugung von klimafreundlichem Strom und Wärme sowie Mobilitätsanwendungen innerhalb des Quartiers
  • z. B. Erzeugung von Wärme dort, wo es am sinnvollsten ist, und dann über Wärmenetze allen im Quartier zugänglich machen


Dagegen werden 16 Prozent der am wenigsten energieeffizienten Nichtwohngebäude bis 2030 und 26 Prozent bis 2033 renoviert werden müssen.


Die EPBD fällt nicht so streng aus, wie das EU-Parlament ursprünglich plante (vgl. Abstimmung vom 14.3.2023): Dennoch, bis 2030 sollen alle Wohnhäuser mindestens die Energieeffizienzklasse „E” und bis 2033 mindestens Energieeffizienzklasse „D” haben. Nichtwohngebäude müssen bis 2027 die Energieeffizienzklasse „E” und bis 2030 mindestens Energieeffizienzklasse „D” erreicht haben (zum Verständnis: In Klasse „G” befinden sich die 15 Prozent der ineffizientesten Gebäude eines Landes). Bis 2040 soll dann ein Net-Zero-Gebäudebestand durch die Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 erreicht werden. 

Die Mitgliedstaaten haben aber auch die Möglichkeit ,Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienwohnungen, zu gestalten. Außerdem können sie Sanktionen erlassen, wenn sie diese für notwendig erachten. 

Förderung nachhaltiger Mobilität

Des Weiteren müssen Ladepunkte in neuen bzw. renovierten Nicht-Wohngebäuden in Abhängigkeit der Parkplatzsituation installiert werden (Stichwort: Vorverkablung). Zudem sollen Parkplätze für Fahrräder - einschließlich Lastenfahrrädern - gefördert werden. 

Der Gebäudesektor ist mit ca. 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der Treibhausgasemissionen der größte Energieverbraucher und somit der ausschlaggebende Parameter, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen. Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie stellt notwenige Rahmenbedingungen zur Verfügung, sodass die jeweiligen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, wie Gebäudebestand, Klima und ökonomische Leistungsfähigkeit, eigene Regelungen und ggf. auch Sanktionen zur Erreichung des Dekarbonisierungsziels des Gebäudesektors erlassen können. Dies stellt die Mitgliedstaaten allerdings auch vor große Herausforderungen bzgl. Sanierungszielen oder Bestimmungen, wie ineffiziente Gebäude in den EU-Mitgliedstaaten renoviert werden müssen. Letztendlich wird die EPBD wohl konsequent zu einem Anstieg von Renovierungen des Gebäudebestands führen.

Mit dem GEG 2024 („Heizungsgesetz”) und dem neuen Wärmeplanungsgesetz wurde in der Bundesrepublik auf nationaler Ebene bereits eine Grundlage für die nationale Umsetzung der EPBD geschaffen. 



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