Der Reinigungsvertrag – Neue und alte Herausforderungen

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veröffentlicht am 3. November 2025



Die ab dem 1.1.2025 einsetzende Erhöhung des Branchenmindestlohns für die Innen- und Unterhaltsreinigung auf 14,25 Euro hat die schon angespannte Kostenlage innerhalb des Gebäudereinigungssektors noch weiter verschärft. Da die Kosten der Gebäudereinigung bis zu 50 Prozent der jährlichen Gesamtbetriebskosten ausmachen sind nun die Gebäudedienstleister dazu angehalten, die neuen als auch die bestehenden Reinigungsverträge nebst Leistungsbeschreibungen dementsprechend anzupassen und ihre internen Abläufe zu überprüfen, indem sie ggf. effizientere Prozesse implementieren, um den gestiegenen Personalkosten dauerhaft entgegenwirken zu können.1​

Trotz der Alltäglichkeit von Reinigungsverträgen werfen diese aus juristischer Sicht eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen auf – insbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung, der Gestaltung von Vertragsstrafen-Klauseln, der Haftungs- und Gewährleistungsklauseln sowie der jeweils passenden Anwendung von DIN-Normen und Branchenstandards.

Einordnung des richtigen Vertragstyps

Ein aktuelles Urteil vom Landgericht Hamm vom 19.04.24 (12 U 9/23) bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung des richtigen Vertragstyps von Reinigungsverträgen.

Der Leitsatz hierzu lautet wie folgt:
„Bei einem Gebäudereinigungsvertrag handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstleistungsvertrag, denn der Unternehmer schuldet die Sauberkeit von Räumen mit von ihm auszusuchendem Personal, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen. Zu den vertragsgemäßen Hauptleistungspflichten gehört typischerweise die Herstellung des Reinigungserfolgs, nicht hingegen die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Stundenzahl.“

Ein Reinigungsunternehmen (Klägerin) hatte mit der Auftragnehmerin (Beklagte) einen Vertrag zur regelmäßigen Gebäudereinigung abgeschlossen. Streitgegenstand war die Zahlung einer Restvergütung in Höhe von 14.075,18 Euro.

Die Beklagte trug vor, dass der Vertrag als Dienstleistungsvertrag anzusehen sei, wodurch die Zahlungsverpflichtung aufgrund einer angeblichen Minderleistung auch entfiele.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der vereinbarte Vertrag als Werkvertag, gem. § 631 BGB auszulegen sei. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg läge gerade in der Sauberkeit der Räumlichkeiten, jedoch nicht in der bloßen Erbringung der Dienstleistung. Die Klägerin war berechtigt, die vollständige Vergütung von der Beklagten einzufordern und auch das Minderungsbegehren wurde abgelehnt, da die Beklagte keine Nachbesserungsfrist gem. § 634 Nr. 3, § 638 BGB gesetzt hatte.2

Die rechtliche Einordnung von Reinigungsverträgen ist entscheidend für die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Grundsätzlich kommen 2 Vertragstypen in Betracht:

In der Praxis wird der Reinigungsvertrag überwiegend als Werkvertrag qualifiziert. Der Auftragnehmer schuldet einen konkreten Erfolg – nämlich die sauber gereinigte Fläche oder das saubere Objekt. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen insbesondere für die Anwendung der Gewährleistungspflichten, gem. §§ 634 ff. BGB und den Vergütungsanspruch.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn lediglich die Tätigkeit geschuldet wird, nicht aber ein konkreter Erfolg. Dies kann etwa bei einer stundenbasierten Reinigung ohne Qualitätskontrolle der Fall sein.

Jedoch können auch sog. typengemischte Verträge von den Parteien vertraglich vereinbart werden, die sowohl dienst- als auch werkvertragliche Elemente enthalten. So kann etwa die Einhaltung einer Mindeststundenanzahl als dienstvertragliche Pflicht vereinbart sein, während gleichzeitig auch ein Reinigungserfolg vereinbart ist.3

Inhaltliche Gestaltung von Reinigungsverträgen

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist unerlässlich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Folgende Punkte sollten in jedem Reinigungsvertrag nebst Leistungsbeschreibung geregelt sein:

Zunächst sollten sich die Parteien auf die geschuldete Reinigungsart einigen. Zu unterscheiden sind grundsätzlich Unterhalts4-, Grund5-, und Sonderreinigung6. Jedoch existieren darüber hinaus noch eine Vielzahl an weiteren Spezialreinigungsarten wie die Glas- oder Fassadenreinigung.

Anschließend ist der genaue Leistungsumfang mit den einzuhaltenden Leistungszeiten zu bestimmen: Welche Räume, Flächen oder Objekte sind mit welchem Reinigungsmittel/-maschinen in welchem genauen Zeitfenster zu reinigen?

Danach müssen auch die Reinigungsturnusse festgelegt werden (täglich, wöchentlich, monatlich oder einmalig) bei gleichzeitiger Beachtung der einschlägigen Qualitätsstandards. Dabei sollten sich die Parteien vorwiegend an der DIN EN 13549 (Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme) orientieren.

Als Mustervorlage kann sich der Ersteller auch an dem GEFMA-Mustervertrag Facility Services 510 und der GEFMA-Leistungsbeschreibung Facility Services 520 (beides Stand 2023/04) sowie an den Empfehlungen des Bundesinnungsverbands7 orientieren.

Die Vergütungsklausel sollte Aussagen treffen über die Vergütungsart (Pauschale/Abrechnung nach Stunden) und die Zahlungsmodalitäten (monatlich, quartalsweise, jährlich oder nach Abnahme).

Des Weiteren sollte auf eine durchsichtige, regelmäßige Dokumentation durch Leistungsprotokolle und Checklisten Wert gelegt werden.

Die Klauseln zur Haftung und Gewährleistung sollten Regelungen zu den Mängelrechten, gem. §§ 634 ff. BGB, Fristenregelungen zur Nachbesserung als Voraussetzung für Minderungsrechte und/oder Rücktrittsrechte und Haftungsregelungen für Schäden am Eigentum des Auftraggebers enthalten.

DIN-Normen und Branchenstandards

Die Einhaltung von DIN-Normen und Gütesiegeln ist ein Qualitätsmerkmal und kann vertraglich vereinbart werden. Diese Normen helfen, objektive Qualitätsmaßstäbe zu setzen und die Leistung zu bewerten. Einige sind im Folgenden beispielhaft aufgezählt:

  • DIN EN 13549: Qualitätsmanagement in der Gebäudereinigung 
  • RAL GZ-902: Gütezeichen für Gebäudereinigung
  • DIN 10516: Hygienestandards in Küchen und Gastronomie
  • DIN 18919/18920: Reinigung von Außenanlagen
  • TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen (Reinigungsmittel)
  • DIN77400: Schulreinigung

Besondere rechtliche Risiken bildet insbesondere die Haftung bei Materialschäden. Dabei haftet der Auftragnehmer für Schäden, die durch ungeeignete Reinigungsmittel oder eine unsachgemäße Anwendung entstehen. Daher ist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die auch ausdrücklich sog. Bearbeitungsschäden umfasst, dringend zu empfehlen. Darüber hinaus stellen auch Sanktionen wie bspw. Vertragsstrafen oder pauschalierte Minderungen wirksame Mittel dar, um den Auftragnehmer zu einer vertragskonformen Leistungserbringung anzuhalten.8

Fazit

Die nächste Erhöhung des Branchenmindestlohns ist für 2026 schon festgesetzt und es bleibt abzuwarten, wie sich die Reinigungsbranche kostensparend neu strukturiert.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer nächsten Überarbeitung oder Neuerstellung Ihrer Reinigungsverträge und/oder Leistungsbeschreibungen durch eine passgenaue, mandantenorientierte und individuelle Rechtsberatung.

Bitte kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!



2 OLG Hamm: Rechtliche Einordnung eines Gebäudereinigungsvertrags und damit einhergehende vertragsgemäße Pflichten, NJOZ 2024, 1370; OLG Hamm Urt. v. 19.4.2024 – 12 U 9/23, BeckRS 2024, 22940.
3 BeckOGK/Maties, 1.7.2025, BGB § 611 Rn. 240-243.
4 Eine Unterhaltsreinigung beinhaltet eine regelmäßige Reinigung von Räumlichkeiten in festen Zeitabständen, um eine hygienische Umgebung aufrechtzuerhalten. Dabei werden typischerweise Böden, Oberflächen, Möbel und Sanitäranlagen gereinigt sowie Abfall und Staub entfernt.
5 Bei einer Grundreinigung werden haftende Verschmutzungen, Rückstände und abgenutzte Pflegefilme entfernt, die die Optik des Bodenbelags beeinträchtigen. Sie erfolgt nicht regelmäßig, sondern in größeren Zeitabständen.
6 Die Sonderreinigung umfasst alle Maßnahmen, die über eine übliche Unterhaltsreinigung hinausgehen, wie z. B. die Entfernung von besonderen oder hartnäckigen Verschmutzungen (Graffitis, Reinigung von Anlagen mit besonderen Hygienevorschriften, Asbestentfernung).


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Gila Schärig

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