Bedeutungen und Rechtsfolgen der Abnahme von werkvertraglichen Leistungen

PrintMailRate-it
​veröffentlicht am 04. September 2017
Die juristische Abnahme von werkvertraglichen Leistungen ist von zentraler juristischer und praktischer Bedeutung. Sie stellt eine entscheidende Zäsur mit unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Insofern ist es lohnenswert, sich mit der werkvertraglichen Abnahme zu befassen und daraus Konsequenzen für die Vertragspraxis und den Umgang mit werkvertraglichen Leistungen zu ziehen.

Definition der Abnahme?

Sowohl in § 640 BGB als auch in § 12 VOB/B findet man Regelungen zur Abnahme. Erstaunlich ist hierbei bereits, dass beide Regelungen keine juristische Legaldefinition der Abnahme enthalten. Dies dürfte einer der Gründe sein, weswegen in der Praxis zum Teil ganz unterschiedliche Verständnisse von einer Abnahme existieren. So werden bspw. auch Wartungsberichte oder Auditierungen u.a. als Abnahme angesehen. Dies mag ggf. in Einzelfällen zutreffend sein, ist jedoch keineswegs zwingend. Denn die herrschende Meinung versteht unter einer rechtsgeschäftlichen Abnahme die körperliche Entgegennahme der Leistung, verbunden mit der Erklärung des Auftraggebers, dass er das hergestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.

 

Neben der rechtsgeschäftlichen Abnahme gibt es die sog. „fachtechnische Abnahme”. Diese hat lediglich den Zweck, einen tatsächlichen Stand des technischen Befunds zu dokumentieren. Dagegen ist bspw. eine behördliche Abnahme die Kontrolle der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und ggf. sicherheitstechnischen Anforderungen.

 

Arten der Abnahme

Neben der ausdrücklichen bzw. förmlichen Abnahme gibt es noch die sog. stillschweigende oder konkludente Abnahme. Aus einem tatsächlichen Verhalten des Auftraggebers wird objektiv eine Billigung der Leistung abgeleitet. Wann dies der Fall ist, ist stets der Bewertung des Einzelfalls vorbehalten. Es gibt jedoch einige Fallgruppen aus der Rechtsprechung, unter die regelmäßig eine stillschweigende oder konkludente Abnahme subsumiert wird. Dies sind insbesondere: Inbenutzungsnahme der Werkleistung (z.B. bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, Entgegennahme der Schlüssel, Bezug des Hauses) oder Zahlung der vereinbarten Vergütung.

 

Von der stillschweigenden bzw. konkludenten Abnahme streng zu trennen ist die sogenannte fiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B: Fiktion der Abnahme bei Fertigstellungsmitteilung ohne
Abnahmebegehren, § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B: Fiktion der Abnahme durch Inbenutzungsnahme, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB: Fiktion der Abnahme bei Nichtabnahme innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist). Bei der Fiktion treten die Abnahmewirkungen bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig, ggf. auch gegen den Willen des Auftraggebers, ein.

 

Rechtsfolgen der werkvertraglichen Abnahme 

Tabelle Wirkung und Regelungen

Abb.: Übersicht der unterschiedlichen Rechtswirkungen einer Abnahme 

 

Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr auf den
Auftraggeber

Unter der Vergütungsgefahr versteht man das Risiko des Auftraggebers, die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen, obgleich sich die Werkleistung verschlechtert hat oder sogar untergegangen ist. Aus Sicht des Auftragnehmers besteht diese Gefahr darin, trotz Leistung keine Vergütung wegen Verschlechterung oder Untergang des Werkes zu erhalten. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Werkleistung auf den Auftraggeber über. Vor der Abnahme trägt diese Gefahr grds. der Auftragnehmer.

 

Unter der Leistungsgefahr versteht man das Risiko des Auftragnehmers, dass durch Zufall oder höhere Gewalt beschädigte Werk neu herzustellen oder reparieren zu müssen, auch wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft. Mit der Abnahme geht diese Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über, d.h. der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

 

Fälligkeit der Vergütung

Im Rahmen eines typischen Werkvertrags kann der Auftragnehmer – mangels anderer Regelungen in dem Vertrag – die Vergütung mit Abnahme der Werkleistung verlangen (Beginn des Abrechnungsstadiums). Insofern ist die Abnahme auch eine Fälligkeitsvoraussetzung. Zudem können in einem BGB- und auch VOB/B-Vertrag Abschlagszahlungen bei der Erreichung des jeweiligen Leistungssolls fällig werden. Die Abnahme ist in solchen Fällen dann Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung.

 

Beginn der Verjährungsfristen

Mit der Abnahme der Werkleistungen beginnen auch die Verjährungsfristen für Mängel zu laufen. Bei einem VOB/BVertrag beginnen die Verjährungsfristen ebenfalls mit der Abnahme der gesamten Leistungen. Da jedoch im Rahmen eines VOB/B-Vertrags auf Verlangen des Auftragnehmers auch in sich abgeschlossene Teilleistungen besonders abzunehmen sind, beginnen in einem solchen Fall die Verjährungsfristen für Mängelansprüche mit der jeweiligen Teilabnahme, sodass hier unterschiedliche Laufzeiten in Bezug auf die Teilleistungen bestehen.

 

Rechtsverlust bei fehlendem Vorbehalt

Ferner führt eine Abnahme in Kenntnis von Mängeln bzw. der Mangelhaftigkeit und ohne einen entsprechenden Vorbehalt der Mängelrechte seitens des Auftraggebers dazu, dass er seine Rechte in Bezug auf die Mängel verliert. Er verliert hierbei den Anspruch auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Diese Rechtsfolge will ein widersprüchliches Verhalten ausschließen. Enthält der Werkvertrag zudem eine Regelung zu Vertragsstrafen wegen verspäteter oder mangelhafter Leistung, so muss sich der Auftraggeber wegen § 341 Abs. 3 BGB bei der Abnahme auch die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten. Durch AGB kann bestimmt werden, dass der Auftraggeber den Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklären kann. Der Vorbehalt selbst dagegen kann nach der Rechtsprechung in AGB nicht aufgehoben werden.

 

Umkehr der Beweislast

Eine weitere, ganz besondere Bedeutung der Abnahme ist die sogenannte Beweislastumkehr. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Werkleistung. Nach der Abnahme kehrt sich dieses Verhältnis um, d.h. jetzt hat der Auftraggeber eine etwaige Mangelhaftigkeit des Werkes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben. Kann z.B. eine Tatsache in einem Prozess nicht bewiesen werden, verliert derjenige den Prozess in Bezug auf den hierauf entfallenden Anteil, der entsprechend beweisbelastet ist. Strittig war, ob die Wirkungen der Beweislastumkehr auch solche Mängel erfassen, die der Auftraggeber sich ausdrücklich vorbehalten hat. Seit einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – VII ZR 98/94) dürfte der Streit jedoch dahingehend entschieden sein, dass in Bezug auf Mängel, deren Beseitigung sich der Auftraggeber vorbehält, es nicht zu einer Beweislastumkehr kommt.

 

Fazit

Der Begriff der werkvertraglichen Abnahme ist im BGB und in der VOB/B identisch. Mit der Abnahme treten unterschiedliche wichtige Rechtsfolgen ein. Die wichtigsten sind: Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr, Fälligkeit der Vergütung, Beginn der Verjährungsfristen, Rechtsverlust bei fehlendem Vorbehalt und die Umkehr der Beweislast. Dies alles beweist, dass der Abnahmeprozess und dessen Dokumentation von besonderer Bedeutung sind. Denn häufig zeigt sich in streitigen Auseinandersetzungen, dass eine entscheidende Vorfrage für den Verlauf eines Prozesses, der Chancen sowie Risiken die Frage ist, wann und ob überhaupt eine Abnahme stattgefunden hat, sowie welche Vorbehalte erklärt wurden.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Klaus Forster, LL.M.

Rechtsanwalt, Verbandsjurist

Associate Partner

+49 911 9193 3611

Anfrage senden

Profil

Arbeitshilfen für das Facility Management

Arbeitshilfen FM

Arbeitshilfen

Erhalten Sie ausgewählte Schaubilder kostenlos als Download.​ Mehr »

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu