Betreiberverantwortung – alles klar?!

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veröffentlicht am 02. Februar 2018

 

Auf der Bundesfachtagung am 27. Februar 2018 in Frankfurt wird die Überarbeitung der GEFMA 190 ein zentrales Thema sein. Diese grundlegende Richtlinie wurde im Jahr 2004 veröffentlicht und die Betreiberverantwortung ist seither eines der wichtigen Themen der Branche. Vieles wurde erreicht und doch ist immer wieder festzustellen, dass Auftraggeber und Auftragnehmer nach wie vor unterschiedliche Auffassungen haben, was sich genau hinter diesem Begriff der Betreiberverantwortung verbirgt. Dabei ist doch alles längst geklärt … oder?

 

Betreiberverantwortung – die Definition fehlt nach wie vor

In zahlreichen Seminaren und Veröffentlichungen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Begriff Betreiberverantwortung in keinem Gesetz abschließend und einheitlich definiert ist. Gleichzeitig enthalten Verträge, mit denen Leistungen des technischen Facility Managements von einem Auftraggeber auf einen Auftragnehmer übertragen werden, zwischenzeitlich nahezu immer eine Klausel zum Thema Betreiberverantwortung. Mehr oder weniger ausführlich wird darin beschrieben, wie die Aufgabenteilung insoweit vorgesehen ist und wer welche Kompetenzen dafür erhält. Die Klauseln sind dabei unterschiedlich umfangreich, bleiben aber dennoch in aller Regel einigermaßen abstrakt.

 

Schlägt man im Wörterbuch diesen Begriff „abstrakt” nach, findet man zwei Angebote. Zum einen wird der Begriff dort wie folgt definiert: „nicht auf einzelne Details, sondern auf allgemeine Gesetzmäßigkeiten ausgelegt.” Das ist genau die Interpretation des Begriffs, die die Vertragsersteller vor Augen haben, wenn der Versuch unternommen wird, einen umfangreichen Aufgabenkatalog möglichst so zu formulieren, dass er eine oder eineinhalb Seiten nicht überschreitet und trotzdem alles Wesentliche beschreibt. Dieser Versuch ist bei ohnehin umfangreichen Verträgen in nach wie vor häufig schwer verständlicher Sprache ehrenwert. Er führt in der Praxis aber auch vielfach zu Missverständnissen oder sehr unterschiedlichen Interpretationen, mit der Folge, dass die Vertragspartner an konkreten Einzelfällen langwierige und häufig emotionale Diskussion darüber führen, wie genau die Aufgabenteilung tatsächlich vereinbart ist. Hier kommt das zweite Angebot des Wörterbuchs für die Erläuterung des Begriffs „abstrakt“ zum Tragen: „ohne Bezug zur Wirklichkeit“. Nachdem es nunmehr aber trotz aller Diskussion um die fortschreitende Digitalisierung und virtuelle Datenräume etc. im Ergebnis doch sehr auf die Wirklichkeit ankommt, muss sich die Branche fragen, wie diese nach wie vor bestehenden Missverständnisse künftig noch besser vermieden werden können. Es muss daher weiter daran gearbeitet werden, klare Definitionen für den Umgang mit der Betreiberverantwortung zu finden.

 

Die Novelle der GEFMA 190 als weiterer Beitrag zur Aufklärung

Schon in der Ausgabe Februar 2014 haben wir uns an gleicher Stelle mit der fehlenden gesetzlichen Definition des Begriffs Betreiberverantwortung befasst1. Dabei ging es auch um den Betreiber, mehr jedoch um die Frage, wie weit die Aufgabe der Betreiberverantwortung reicht. Bei der Unterscheidung zwischen den Pflichten des Arbeitsschutzes (Unternehmerpflichten) und denen des Eigentümers sind seitdem Fortschritte gemacht worden. Arbeitshilfen wurden veröffentlicht, viele Einzelfälle in der Praxis konnten individuell geklärt werden. Dennoch bleibt auch weiter Klärungs- und Aufklärungsarbeit, ganz besonders im Bereich der Gefährdungsbeurteilungen2 (wie regelmäßig Beispiele aus der Beratungspraxis zeigen). Der Betreiber war bei der Veröffentlichung im Jahr 2014 in der Betriebssicherheitsverordnung noch klarer Adressat zahlreicher Verpflichtungen. Dies ist bekanntlich in der aktuellen Fassung der Verordnung nicht mehr der Fall. Der Begriff wurde ersetzt durch den Arbeitgeber und vielleicht auch deshalb gewinnt die Diskussion über diesen Begriff zuletzt wieder an Bedeutung. Klar scheint jedenfalls, dass Betreiberverantwortung bestimmungsgemäß wohl nur ein Betreiber tragen kann.

 

 

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Wer ist also Betreiber?

Einigkeit besteht mittlerweile insoweit, dass in einem Objekt regelmäßig nicht nur ein Betreiber tätig wird. Wie viele Betreiber es jeweils gibt und wo die Betreiberaufgabe des einen endet und die des anderen beginnt, bleibt vielfach ein Quell der Unsicherheit oder Diskussion. Der Blick ins Regelwerk ist dabei grundsätzlich hilfreich, beantwortet aber auch nicht alle Fragen. Das liegt einmal mehr an der Vielfalt der Angebote. Das Regelwerksinformationssystem REG-IS (www.reg-is.de) von Rödl & Partner führt aktuell 13 Regelwerke, in denen der Betreiber definiert ist. Darüber hinaus findet sich eine für manche Adressaten im Facility Management relevante Definition in der BSI-Kritis-Verordnung. Bedauerlicherweise sind die Definitionen nicht identisch. Hier wäre wünschenswert, dass die Regelsetzer eine einheitliche Definition anwenden würden, wie das bei dem Begriff „Stand der Technik“ inzwischen sehr weitgehend der Fall ist.

 

Die meisten bestehenden Definitionen haben derzeit gemeinsam, dass sie mehr oder weniger auf die Einflussmöglichkeiten des jeweils Handelnden abstimmen. Damit nehmen die jeweiligen Regelsetzer die Definition der bestehenden Rechtsprechung auf und entsprechen auch dem nach wie vor besten juristischen Ratgeber, dem „gesunden Menschenverstand“. Entscheidend ist demnach die tatsächliche Einflussmöglichkeit auf den sicheren Betrieb einer Anlage oder eines Arbeitsmittels. Besonders gelungen scheint insoweit die Betreiberdefinition der Kritis-Verordnung: „eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt“.

 

Ob zur Beschreibung der Arbeitswirklichkeit im Facility Management der Betreiberbegriff alleine ausreicht, um die relevanten Rollen zu beschreiben oder ob ggf. ein weiterer Begriff sinnvoll ergänzend eingeführt werden soll, um bessere Differenzierungsmöglichkeiten zu schaffen, wird in Fachkreisen derzeit noch intensiv diskutiert.

 

Die novellierte GEFMA 190 wird dazu ein Angebot unterbreiten und eine klare Definition des Betreibers und ggf. weiterer Rollen zur Umsetzung in allen FM-relevanten Regelwerken unterbreiten und mit erläuternden Beispielen illustrieren.

 

Servicelevel und Reichweite der Delegation bieten weiteren Klärungsbedarf

Daneben zeigen die Diskussionen im AK Recht bei GEFMA und in der Beratungspraxis von Rödl & Partner, dass wir mehr darüber diskutieren sollten, welches Leistungsniveau im Hinblick auf die einzuhaltenden Mindeststandards in einem Vertrag vereinbart werden soll. Vielfach wird in den einschlägigen Klauseln auf die sogenannte Technikklausel „Stand der Technik“ oder „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ Bezug genommen, statt sich näher damit zu befassen, welche Verbindlichkeit die diese Begriffe ausfüllenden Regelwerke tatsächlich haben. Diese Frage wird meist dann relevant, wenn ein Auftraggeber mehrere Leistungsstufen angeboten haben möchte (z.B. das gesetzlich geforderte Minimum einerseits und das aus Nutzersicht Wünschenswerte andererseits).

 

Die GEFMA Richtlinie 310 hat hier bereits eine wichtige Grundlage gelegt, die in der novellierten Richtlinie GEFMA 190 aufgegriffen und weiter konkretisiert werden wird. Auch insoweit werden deshalb in der Neufassung der GEFMA 190 Vorschläge zu definierten Leistungsniveaus enthalten sein, die sich an der Verbindlichkeit von klar identifizierbaren Regelwerken orientieren. Damit kann perspektivisch sowohl mehr Transparenz in Ausschreibungen erzielt werden, als auch eine bessere, sachgerechtere Dienstleistungssteuerung eingerichtet werden.

 

Auch die Frage, welche Pflichten delegiert werden können und welche nicht, soll in der Neufassung der GEFMA 190 konkretisiert werden, um auch insoweit mehr Klarheit schaffen zu können. Gibt es einen „unveräußerlichen Rest“ der Betreiberverantwortung und wenn ja, wie kann dieser im Einzelfall bestimmt werden? Auch insoweit besteht nach wie vor häufig Unsicherheit.

 

Diese und weitere Aspekte, die sich in der Praxis als klärungsbedürftig im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung seit der Erstveröffentlichung der GEFMA 190 herausgestellt haben, werden derzeit in die Neufassung der Richtlinie eingearbeitet. Einen ersten tieferen Einblick in das neue Regelwerk bietet die Bundesfachtagung Betreiberverantwortung am 27. Februar 2018 in Frankfurt. Die Veröffentlichung der neugefassten Richtlinie erfolgt voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2018 und wird Gegenstand weiterer Beiträge im Fokus Immobilien sein.

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