Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro

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von Peter Alfes

veröffentlicht am 5. Oktober 2017

 

Im Zuge des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen hat der Gesetzgeber die Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) angepasst. Der seit 1965 (!) bestehende Grenzwert von 410 Euro wurde auf 800 Euro erhöht. Die Anhebung der Grenzwerte hat in der Praxis große Relevanz, da sie nahezu alle Steuerpflichtigen betrifft.

 

Anpassung durch den Gesetzgeber

Durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken” ergeben sich Anpassungen der Grenzwerte bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die grundsätzlichen Anwendungsvoraussetzungen bleiben jedoch unverändert.

 

Der Grenzwert für den Sofortabzug von GWGs wird von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.

 

Für die sofortige Abziehbarkeit von selbstständigen Wirtschaftsgütern als Betriebsausgabe wird der Grenzwert ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Die Grenze für die Aufzeichnungspflicht wurde durch ein weiteres Gesetz („Zweites Bürokratieentlastungsgesetz”) entsprechend von 150 Euro auf 250 Euro erhöht.

 

Für den kommunalen Bereich ist zu beachten, dass es sich bei den Grenzwerten um Nettowerte handelt; folglich ist bei Wirtschaftsgütern, die zum Einsatz in einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bereich erworben werden, der Wert um die Umsatzsteuer zu erhöhen. Hier können demnach nach alter Regelung Wirtschaftsgüter bis 487,90 Euro und nach neuer Regelung Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 952,00 Euro im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden, unabhängig von der tatsächlichen betrieblichen Nutzungsdauer.

 

Analog zu diesen Veränderungen wird auch eine Anpassung des unteren Grenzwertes bei Anwendung der Sammelposten-Regelung von 150 Euro auf 250 Euro vorgenommen. Der obere Grenzwert von 1.000 Euro bleibt bestehen.

 

Anwendung ab 1. Januar 2018

Die Grenze gilt für solche Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2017 getätigt werden. Steuerpflichtige, die größere Anschaffungen im Bereich der GWGs tätigen wollen, sollten sich überlegen, ob sie Investitionen nach 2018 verschieben, um die Investition sofort steuermindernd zu berücksichtigen.


Auswirkungen auf die doppische Buchführung

Es ist davon auszugehen, dass die Änderung der steuerlichen Handhabung auch Einfluss auf die Bilanzierung in der DOPPIK haben wird, haben sich doch alle Bundesländer bei der Festlegung der Grenzen zur Sofortabschreibung von Vermögensgegenständen an den steuerlichen Werten orientiert. Eine Anhebung der Grenze würde gerade bei der Anschaffung von Schul- und Kindergartenmöbeln, aber auch von IT-Hardware zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen führen.

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Gerhard Richter

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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