Referentenentwurf für ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nebst Informationspflichtenverordnung veröffentlicht

PrintMailRate-it
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 10. November 2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU vom 21. Mai 2013, sogenannte ADR-Richtlinie) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013, sogenannte ODR-Verordnung) sowie für eine Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (sogenannte VSB-InfoV) veröffentlicht. Im Folgenden wollen wir Sie über die wichtigsten geplanten Änderungen durch dieses neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) über die Hintergründe der Änderungen sowie deren mögliche Auswirkungen auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) informieren.
 
Ziel der ADR-Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. Verbrauchern soll dafür die Möglichkeit eingeräumt werden, Beschwerden gegen Unternehmer bei außergerichtlichen Stellen einzureichen, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten. Das neue VSBG soll die zur Umsetzung der ADR-Richtlinie und zur Durchführung der ODR-Verordnung erforderlichen Rahmenbedingungen festlegen. Einzelheiten hierzu sollen unter anderem in der neuen VSB-InfoV geregelt werden. Durch das neue VSBG sollen insbesondere Regelungen zu den Anforderungen, die eine Stelle für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle erfüllen muss, zum Anerkennungsverfahren, zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens im Allgemeinen sowie zu den die Unternehmer treffenden Informationspflichten getroffen werden.
 
Schlichtungsstellen müssen nach dem derzeitigen Entwurf des neuen VSBG eine Verfahrensordnung haben und mit mindestens einer Person besetzt sein, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (sogenannter Streitmittler). Der Streitmittler hat über allgemeine Rechtkenntnisse sowie über das Fachwissen und die Fähigkeiten zu verfügen, die für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten erforderlich sind und darf an Weisungen nicht gebunden sein. Er soll für eine angemessene Dauer von mindestens drei Jahren bestellt werden und darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht für einen Unternehmer tätig gewesen sein, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Hier soll auch die Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmer verbundenes Unternehmen sowie für bestimmte Verbände, denen der Unternehmer angehört, schädlich sein.  Das neue VSBG enthält nach dem derzeitigen Entwurf darüber hinaus Regelungen zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens (zum Beispiel Form des Antrags und Verfahrenssprache) sowie zur Verfahrensdauer und zu den Kosten für das Streitbeilegungsverfahren.
 
Gemäß § 342 KAGB besteht für Verbraucher die Möglichkeit bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des KAGB eine Schlichtungsstelle anzurufen (vergleiche Fonds-Brief August 2014). Der § 342 KAGB wird nach der Entwurfsfassung des VSBG in seiner Struktur nicht angetastet. Die auf Grundlage des § 342 KAGB bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtete Schlichtungsstelle sowie die privaten Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem KAGB müssen jedoch künftig die Anforderungen des neuen VSBG erfüllen und in die Liste der deutschen Verbraucherschlichtungsstellen aufgenommen werden. Als bestehende Schlichtungsstellen steht ihnen dafür nach der derzeitigen Entwurfsfassung eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu.
 
Die Umsetzung der ADR-Richtlinie muss bis zum 9. Juli 2015 erfolgen. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu