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Auf Grund des Beitritts der Republik Kroatiens zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013 wurde der An-wendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) auf den Beitrittsstaat Kroatien erweitert. Nach dem diese beiden Richtlinien im deutschen Steuerrecht umgesetzt sind, wird die Erweiterung durch das StÄndAnpG-Kroatien ebenfalls in das deutsche Steuerrecht (§ 43b EStG, § 50g Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG, § 50g S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG, Anlage 2 (zu § 43b EStG) und Anlage 3 (zu § 50g EStG)) übernommen.

Anwendung rückwirkend ab 1. Juli 2013 (§ 52 Abs. 55 S. 2 EStG, § 52 Abs. 59c S. 2 EStG).
 
Der erweiterte Inlandsbegriff umfasst nur den Festlandsockel, der Deutschland zusteht. Strittig war bislang, ob Energieerzeugungsanlagen (Offshore-Windparks) vom erweiterten Inlandsbegriff erfasst werden, da derartige Tätigkeiten nur oberhalb der Wasseroberfläche ausgeübt werden. Durch das StÄndAnpG-Kroatien wird der erweiterte Inlandsbegriff weiter geschärft und um die ausschließlichen Wirtschaftszonen ergänzt, soweit dort Energieerzeugungsanlagen betrieben oder aufgebaut werden, wodurch die Besteuerung von Offshore-Windparks sichergestellt werden soll
(§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 GewStG). Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 1 EStG).
 
Für im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsbeträge, die innerhalb eines Jahres veräußert werden, ist für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bislang als Verwendungsreihenfolge das Durchschnittsverfahren anzuwenden. Das StÄndAnpG-Kroatien führt in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG anstelle des Durchschnittsverfahrens aus Vereinfachungsgründen wieder die Fifo-Methode ein, welche bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer zur Anwendung kam.
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 1 EStG).
 
Inländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 1 EStG, wie z. B. Patentzahlungen oder Aufsichtsratsvergütungen, unterliegen einem Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent bzw. 15 Prozent bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Durch das StÄndAnpG-Kroatien wird die Höhe des Steuerabzuges flexibilisiert. Den Finanzämter wird nämlich die Möglichkeit eingeräumt, vom starren Steuerabzug abzuweichen und den Steuerabzug an die voraussichtlich geschuldete Steuer anzupassen (§ 50a Abs. 7 S. 2 EStG). Zudem ermöglicht das StÄndAnpG-Kroatien den Finanzämtern, anstatt einer quartalsweisen eine monatliche Anmeldung und Abführung der einbehaltenen Steuer anzuordnen (§ 50a Abs. 7 S. 3 EStG).
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 (§ 52 Abs. 45 S. 2 EStG).
 
Durch das StÄndAnpG-Kroatien wird die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben (§ 41a Abs. 2 S. 2 EStG). Durch die Erhöhung der Grenze entfällt für Arbeitgeber mit nur einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft auch dann die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die neue Grenze von 450 Euro erreicht.
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 Art. 28 Abs. 5 StÄndAnpG-Kroatien).
 
Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers wird beim Lohnsteuerabzug um eine Vorsorgepauschale vermindert. In dieser Vorsorgepauschale ist unter anderem ein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung enthalten. Der bisher von den gesetzlich krankenversicherten Arbeiternehmern ausschließlich zu tragende Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten soll abgeschafft und durch einen einkommensbezogenen Zusatzbeitrag ersetzt werden. Der Zusatzbeitragssatz ist je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. In § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b EStG neue Fassung wird eine Regelung zur Erfassung dieser Sonderbeiträge eingeführt.
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 Art. 28 Abs. 5 StÄndAnpG-Kroatien).
 
Voraussetzung für eine Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV). Seit dem Gesetz zur „Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” vom 20. Februar 2013 muss in diesem EAV die Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG vereinbart sein. Dies gilt grundsätzlich für nach dem 26. Februar 2013 neu abgeschlossene oder geänderte Verträge. Für bestehende Verträge gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2014. Bislang war die Übergangsfrist in § 34 Abs. 10b KStG geregelt. Nachdem § 34 Abs. 10b KStG durch das StÄndAnpG-Kroatien gestrichen wird, wird in § 17 Abs. 2 S. 2 EStG klargestellt, dass die Übergangsfrist beibehalten wird.
Anwendung ab dem 30. Juli 2014 (Art. 28 Abs. 1 StÄndAnpG-Kroatien).
 
Aus der zu Anfang 2013 eingeführten Reisekostenreform haben sich schon eine Reihe von Korrekturen ergeben, die mit dem StÄndAnpG-Kroatien eingeführt werden.
 
Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG). Durch das StÄndAnpG-Kroatien wird klargestellt, dass bei einer fehlenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder einer nicht eindeutigen erste Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung gilt, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 S. 4 EStG).
 
Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, gelten ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG). Das StÄndAnpG-Kroatien stellt klar, das die für Arbeitnehmer mit einer ersten Tätigkeitsstätte geltenden Regelungen auch für diejenigen Personen anzuwenden sind, die als erste Tätigkeitsstätte eine Bildungseinrichtung aufzusuchen. Die Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und der Bildungseinrichtung, für die doppelte Haushaltsführung und die Verpflegungsmehraufwendungen gelten damit beispielsweise auch für Studenten.
 
Die Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer für eine Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises des Firmenwagens für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Die Regelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer einmal pro Woche den Firmenwagen für eine Familienheimfahrt nutzt, weil der Arbeitnehmer für diese eine Familienheimfahrt zum Werbungskostenabzug berechtigt ist (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 und 4 EStG). Der bislang fehlerhafte Verweis in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG wird durch das StÄndAnpG-Kroatien korrigiert.
 
Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätig-keitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Das StÄndAnpG-Kroatien erweitert die Vorschrift dahingehend, dass auch vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellte Mahlzeiten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG).
 
Zur Abgeltung von entstandenen Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit gibt es zwei Verpflegungspauschalen: 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, und 12 Euro, für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG). Das StÄndAnpG-Kroatien ergänzt, dass der Arbeitnehmer für die 24 Euro-Pauschale nicht nur 24 Stunden von seiner Wohnung, sondern auch von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend sein muss.
 
Durch die Änderungen in § 9 Abs. 4a S. 12 EStG stellt das StÄndAnpG-Kroatien eine Gleichbehandlung der Verpflegung bei Dienstreisen und der doppelten Haushaltsführung her. Denn auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung führt eine Verpflegung des Arbeitgebers dazu, dass die Verpflegungspauschalen in den ersten drei Monaten für Frühstück um 20 Prozent und für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent zu kürzen sind.
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 bzw. für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (§ 52 Abs. 1 EStG).
 

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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