Deshalb: Handeln – JETZT!

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von Dr. Hans Weggenmann und Tanja Creed
 
Die Betriebsvermögensbegünstigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird zwar nach dem BVerfG-Urteil und nach dem erklärten politischen Willen erhalten bleiben können, aber dies bietet keine befriedigende Aussicht für Unternehmerfamilien, bei denen eine Unternehmensnachfolge auf die nächste Generation noch ansteht. Die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbelastung der Unternehmensnachfolge wird für alle zunehmen. Für kleine Unternehmen wird sie neu mit einer nachzuweisenden Arbeitsplatzsicherung belastet werden, und bei „großen” Unternehmen – aber nicht nur bei diesen, sondern bei einem Großteil des erfolgreichen Mittelstandes – wird eine eingeschränkte Erbschaftsteuer- und Schenkunssteuerbegünstigung nur noch nach einer vermögensmäßigen Totaloffenbarung beim Finanzamt und teilweise Einsatz des Privatvermögens zu erlangen sein.
 
Bei diesen Aussichten kann der Rat an alle übergabewilligen Unternehmer nur lauten:
 

Übertragen – jetzt und zwar (sehr) zügig!

Nutzen Sie die Chance, die die Übergangsregelung des BVerfG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einräumt, letztmals für eine weitgehend steuerlich unbelastete Unternehmensnachfolge noch nach altem Recht. Jeder Unternehmer, der seine Nachfolge nicht bereits geregelt und vollzogen hat, ist aufgerufen, sich im Interesse seines Unternehmens und seines Nachfolgers dieser Aufgabe unverzüglich zu stellen.
 
Dabei gelten folgende Grundsätze:
  • Zügige Gestaltung und Umsetzung der Nachfolge: Die Übertragung sollte vor der endgültigen Verabschiedung der Neuregelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer durch den Deutschen Bundestag vollzogen sein. Dass die vom BVerfG bis zum 30. Juni 2016 gewährte Übergangsfrist vom Gesetzgeber ausgenutzt wird, ist nicht zu erwarten. Vorsichtige Unternehmer kalkulieren damit, dass für eine sichere Gestaltung nur noch eine Frist bis zum Herbst diesen Jahres bleibt.
  • Keine steuerliche Überoptimierung: Gestaltungen, die als „exzessive Ausnutzung” der aktuellen Regelungen ausgelegt werden können, sollten vermieden werden, so z. B. die Neuinstallation von Betriebsaufspaltungen extra für die Nachfolge, Transfer von Verwaltungsvermögen in das Unternehmen oder innerhalb einer Unternehmensgruppe. Denn für diese Gestaltungen ist eine auf den 17. Dezember 2014 rückwirkende Anwendung der neuen Grundsätze zur Betriebsvermögensbegünstigung nach den Ausführungen des BVerfG möglich und wird politisch durchaus diskutiert.
  • Vorbeugung vor steuerlicher Rückwirkung: Auch wenn der bisher erkennbare politische Wille für den Regelfall auf eine Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Zukunft gerichtet ist, eine rückwirkende Geltung von Restriktionen bei der Betriebsvermögensbegünstigung auch bei nicht-missbräuchlichen Gestaltungen kann nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Daher gilt es, in jetzt noch abzuschließenden Übergabeverträgen sorgfältig Vorsorge für den Fall des Rückbezugs der anstehenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform zu betreiben, z. B. durch Widerrufsklauseln, mit deren Hilfe eine unkalkulierte erhöhte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbelastung zurückgenommen und in die Zukunft verlagert werden kann. Das Risiko hinsichtlich Kosten im Falle einer rückwirkenden Änderung kann nicht ausgeschlossen, sondern muss für den Versuch einer Nachfolgeregelung noch nach altem Recht eingegangen werden.
  • Keine Unternehmensnachfolge sollte ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgen. Wirtschaftliche, rechtliche und persönliche Aspekte sind auch bei Zeitdruck sorgfältig zu erwägen. Sie müssen und können bei jetzt noch rechtzeitigem Beginn sinnvoll in ein Nachfolgekonzept eingebunden werden. Eine auf der persönlichen Ebene missglückte Nachfolge kann das Unternehmen gefährden, selbst wenn sie noch erbschaft- und schenkungsteuerfrei erfolgen kann
  • Eine einzige Ausnahme gilt für Immobilienunternehmen, die bisher nicht in den Genuss der Verscho-nungsregelung kommen konnten: für sie besteht nach dem Eckpunktepapier in bestimmten Konstellationen die Chance, durch die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform in den Kreis der Begünstigten zu gelangen – hier ist Abwarten die Devise.

 

Die Unternehmensnachfolge ist für jedes Unternehmen, den Unternehmer und seinen Nachfolger eine Schlüsselphase in der Existenzsicherung und Fortentwicklung des Unternehmens. Dieser Herausforderung sollten Sie sich mit der Unterstützung unserer erfahrenen Nachfolgeberater stellen. Das Zeitfenster zum Handeln ist aufgetan, aber zeitlich sehr limitiert. Geben Sie Ihrem Unternehmen einen Impuls für die Zukunft!

Kontakt

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

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