Vorsicht bei Mischmietverhältnissen – Rechtsprechungsänderung

PrintMailRate-it

BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az.: VIII ZR 376/13

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem sowohl als Wohnung als auch als Gewerberaum genutzten Mietobjekt, allein die Tatsache, dass der Mieter in den Räumen einer Tätigkeit nachgeht, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreitet, nicht ausreicht, um das Mietverhältnis als gewerblich einzuordnen.  Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat. Vielmehr müsse die Einordnung im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei müssen weitere Kriterien wie z.B. die Art des Vertragsformulars, das Verhältnis der Wohnfläche zur Fläche der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie die Vertragslaufzeit herangezogen werden. 
 

Fazit:

Nach diesem Urteil ist bei Mischmietverhältnissen im Einzelfall genau zu prüfen, ob diese gewerblich bzw. freiberuflich geprägt sind oder der Wohnzweck überwiegt, sodass die wesentlich strengeren Reglungen zur Wohnraummiete Anwendung finden.

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu