Wasserschadenshaftung des Versorgungsunternehmens

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BGH, Urteil vom 11.09.2014, Az.:III ZR 490/13

Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass die haftungsrechtliche Eintrittspflicht eines Versorgungsunternehmens nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG bei einem Wasserschaden ausgeschlossen ist, wenn der Schaden in einem Bereich auftritt, der in der tatsächlichen Risikosphäre des Gebäudeeigentümers liegt.
 
Versorgungsunternehmen sind regelmäßig bis zu einer Hauptabsperrmöglichkeit Eigentümer von Wasserversorgungsanlagen. Sie sind somit als Anlageninhaber im Rahmen einer Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG grundsätzlich einstandspflichtig für Schäden. Tritt die Beeinträchtigung jedoch in einem Abschnitt auf, der im tatsächlichen Herrschaftsbereich des Gebäudeinhabers steht, ist die Haftung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel vor der Hauptabsperrmöglichkeit auftritt, soweit sich diese in einem Gebäude befindet. Der BGH begründete dies damit, dass der Schaden in diesem Fall im beherrschbaren Risikobereich des Eigentümers liege. 
 

Fazit:

Liegen entsprechende Hauptabsperrventile innerhalb eines Gebäudes, wird insbesondere vermietenden Eigentümern empfohlen, ihre Mieter zum sorgfältigen Umgang und zu Kontrollgängen im Zusammenhang mit den Hauptabsperrventilen vertraglich anzuweisen.

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