Neue Anforderungen bei Rechnungsstellung nach Indien

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veröffentlicht am 9. Juli 2021 

Quelle: Deutsch-Indische Handelskammer

 

Stellen deutsche Unternehmen Rechnungen nach Indien, erreicht sie kurze Zeit später eine Aufforderung ihrer Kunden, bestimmte Unterlagen beizubringen. Nur dann könnten die Rechnungen bezahlt werden.

 

  

  
 

Das ist durchaus korrekt, sofern die abgerechneten Leistungen der indischen Quellensteuer unterliegen, was u.a. bei Lizenzzahlungen und vielen Dienstleistungen der Fall ist. Vielen deutschen Unternehmen ist bereits bekannt, dass sie ihre steuerliche Ansässigkeit in Deutschland nachweisen müssen. Hierzu dient eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung („Tax Residency Certificate") und eine sog. Form 10F der indischen Finanzverwaltung, die recht einfach auszufüllen ist.

 

Sofern eine Steuerregistrierung in Indien vorliegt („Permanent Account Number", PAN) wird deren Nummer ebenfalls übermittelt. Ebenso in manchen Fällen eine privatrechtliche Bestätigung, dass das deutsche Unternehmen keine ertragsteuerliche Betriebsstätte (Permanent Establishment) in Indien habe („No-PE Declaration"). Sie dient der Absicherung des Kunden die Quellensteuer in richtiger Höhe abzuführen. Schließlich haftet er dafür in erheblichem Umfang.

 

Hinzu kommt nun aber eine weitere Anforderung. Das deutsche Unternehmen möge doch bitte auch Nachweise übersenden, dass es in den letzten Jahren Steuererklärungen in Indien abgegeben habe. Das überrascht. Bekanntlich ist die Abgabe von Steuererklärungen für ausländische Unternehmen ja seit über einem Jahr nur noch in bestimmten Konstellationen verpflichtend. Ferner ist die eigene Steuercompliance zwar wichtig aber doch eine recht vertrauliche Angelegenheit. Dennoch ist die Frage der Kunden verständlich.

 

Neue Anforderungen bei Rechnungsstellung nach Indien

Seit 1. Juli 2021 gilt eine neue Vorschrift (Sect. 206 AB Income Tax Act, „ITA") wonach sich der Quellensteuersatz verdoppelt, z.B. von i.d.R. 10,0 Prozent auf dann ca. 20 Prozent, wenn der Steuerpflichtige, also der Rechnungssteller, in den beiden Vorjahren keine Steuererklärung abgegeben hat. Diese Vorschrift gilt für indische Unternehmen und für ausländische Unternehmen, die eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Indien haben, z.B. weil sie eine Montage von über 6 Monaten Dauer erledigen. Sie gilt jedoch nicht für deutsche Unternehmen, die zwar quellensteuerpflichtige Einkünfte haben aber eben keine Betriebsstätte. Da aber der Kunde das nicht wissen kann, ist seine Frage durchaus berechtigt und zielt auf alle seine Lieferanten, um gegenüber den indischen Behörden compliant zu sein.

  

Deutsche Unternehmen können auf zwei Arten auf die Anforderung des indischen Kunden nach der Steuererklärung gemäß Sec. 206 AB ITA reagieren:

  1. Übersendung von Nachweisen über die Abgabe der Steuererklärung in Indien in den Vorjahren („Income Tax Filing Receipt") oder
  2. Antwort an den Kunden, dass die Vorschrift auf das deutsche Unternehmen nicht zutrifft. Z.B. „Please note that Sect. 206 AB ITA does not apply to us. We do not have a Permanent Establishment in India." Falls ohnehin eine "No-PE-Declaration" an den Kunden geschickt wird, wird er sich damit meist zufrieden geben.

  

Allerdings zeichnet sich am Horizont schon ein weiteres Problem ab, das relevant werden könnte. Die indische Finanzverwaltung veröffentlicht unter https://www.incometax.gov.in/iec/foportal und https://report.insight.gov in eine Liste von Unternehmen, die keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl Quellensteuern für sie abgeführt wurden. Die Daten aus der Liste können per Einzelabfrage angefordert werden. Die Liste soll die gegenwärtigen individuellen Nachfragen der Kunden überflüssig machen. Die Liste wird voraussichtlich auch ausländische Unternehmen erfassen, und zwar auch solche, die keine Betriebsstätte haben oder gar nicht verpflichtet sind, Steuererklärungen abzugeben. Das System der Finanzverwaltung könnte das gar nicht unterscheiden. Wenn sich das so realisiert, werden auch viele deutsche Unternehmen der Liste auftauchen. Sie stünden dann in der Gesellschaft indischer Steuerhinterzieher. Sie müssten entweder bei der Finanzverwaltung um Streichung von der Liste bitten (unklar, ob und wie das möglich sein wird) oder sich bei den Kunden individuell erklären. Um das zu vermeiden, sollten deutsche Unternehmen erwägen, den Schritt zur Abgabe einer Steuererklärung in Indien zu gehen. Zumindest, wenn sie eine PAN in Indien haben.

 

Gelegentlich erreicht deutsche Unternehmen auch die Mitteilung indischer Kunden über etwaige Steuereinbehalte nach Sect. 194Q und 206C ITA, das führt zu großer Besorgnis bei den deutschen Unternehmen. Zur Erklärung: hierbei handelt es sich um ein neues, kompliziertes indisches Regelwerk, wonach eine Quellensteuer i.H.v. 0,1 Prozent auf Zahlungen für die Lieferung von Waren anfällt. Sie betrifft jedoch nur in Indien ansässige Unternehmen, so dass deutsche Unternehmen hier z.B. in einem formlosen Anschreiben antworten können „Sect. 194Q and 206C ITA do not apply to us, we are a non-resident, German company.”

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