Auftragsfertigung in Indien: Optionen und steuerliche Herausforderungen

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veröffentlicht am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten




Interessenlage

Indien ist ein hervorragender Standort zur Etablierung einer eigenen Produktion. Die Menschen sind freundlich und gut ausgebildet, die Lohnkosten dennoch niedrig, das Rechtssystem entwickelt. Es gibt keinen staatlich organisierten Technologiediebstahl und Rohstoffe sowie Zulieferteile können meist günstig beschafft werden. Und v.a. gibt es mit Indien und in der Region interessante Absatzmärkte.

Oft liegt das Produktions-Know-how voll entwickelt bei der deutschen Gesellschaft und es bestehen i.d.R. bereits langjährige Kundenbeziehungen. In einer solchen Konstellation liegt es nahe, vor Ort eine Auftrags­fertigung zu etablieren, also ein Unternehmen, das für konzerninterne Auftraggeber unter Abnahmegarantie produziert. Jegliche Marktbearbeitung und Kundenbetreuung wurde von dem Auftraggeber aus Deutschland herausgeführt, oft unter Ansprache nur der europäischen Zentralen der Kunden.

Die Etablierung einer solchen Auftragsfertigung vor Ort ist an sich nicht schwierig und steuerlich attraktiv. Zumindest dann, wenn der Auftragsfertiger die durch ihn hergestellten Waren wie üblich an den Auftraggeber verkauft und exportiert. Das Thema wird allerdings schwierig, sobald die Ware direkt an indische Abnehmer geliefert werden soll.


Niedrigsteuerland Indien

Indien galt mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von ca. 34 Prozent lange als Hochsteuerland. Im Fall von Gewinnausschüttung fiel zusätzlich eine Besteuerung auf Ebene der indischen Gesellschaft von ca. 17 Prozent an (Dividend Distribution Tax). Insgesamt lag die ertragsteuerliche Belastung des in Indien erwirt­schafteten und nach Deutschland ausgeschütteten Gewinns damit bei ca. 45 Prozent – ein sehr hoher Wert.

Spätestens seit Ende 2019 gilt das nicht mehr. Neu – d.h. nach dem 1. Oktober 2019 – gegründete Produktions­unternehmen unterliegen einem Körperschaftssteuersatz von nunmehr 15 Prozent (17,16 Prozent mit Zuschlä­gen). Die Dividendenbesteuerung wurde zum 1. April 2020 in eine klassische Quellensteuer umgestaltet und beträgt, gedeckelt durch Doppel­besteuerungs­abkommen, nur noch 10 Prozent. Insoweit gilt Indien aus deutscher Sicht daher bereits als Niedrigsteuerland.


Erste Konstellation: Export der Waren

Ist der Auftragsfertiger ein verbundenes Unternehmen greift auch in Indien der steuerliche Grundsatz, dass Vergütungen innerhalb der Gruppe fremdüblich erfolgen müssen. Doch das Thema ist relativ einfach in den Griff zu bekommen. Wenn er auf Kostenbasis vergütet wird, operiert ein Auftragsfertiger fast vollständig risikolos. Ihm werden ja (mit geringen Einschränkungen) alle Aufwendungen ersetzt. Wie viel er produzieren kann und ob der Markt einbricht, ist für ihn unerheblich. D.h. vor allem das Auslastungs- und Absatzrisiko wird ihm genommen. Gleichzeitig sind seine Funktionen gering. Entsprechend steht dem Auftragsfertiger auch nur eine relativ geringe Routinevergütung zu. Das verbleibende Ergebnis, das „Residual”, erhält der Auftraggeber als sog. Strategieträger. Ob die Vergütung des Auftragsfertigers fremdüblich ist, kann aus indischer Sicht nur retrospektiv beurteilt werden. Nach Ende des jeweiligen Finanzjahres vergleicht man i.d.R. die erzielte Netto­marge über Datenbankstudien mit der Nettomarge unabhängiger indischer Unternehmen mit ähnlichem Profil (Transaktionsbezogene Nettomargenmethode). Weicht die erzielte Marge nach unten ab und liegt sie außer­halb eines bestimmten Einigungsbereichs, sind Jahres­end­an­passungen vorzunehmen, um eine Gewinn­erhöhung mit Strafzuschlägen bei der späteren Veranlagung zu vermeiden.

So kann eine Produktion in Form einer Auftragsfertigung relativ einfach und steuergünstig nach Indien allokiert werden. Werden damit bislang in Deutschland ausgeübte Funktionen eingeschränkt, wird allerdings über das Institut der Funktionsverlagerung i.d.R. eine Exit-Besteuerung in Deutschland ausgelöst. Das ist in der steuer­lichen Planung zu beachten.


Zweite Konstellation: Verbleib der Waren in Indien

Eine Frage bleibt jedoch: Was passiert mit den in Indien hergestellten Waren? Werden sie an den Auftraggeber verkauft und anschließend exportiert, handelt es sich um eine klassische Auftragsfertigung ohne weitere Komplikationen. Der Export ist umsatz­steuer­befreit, der Auftraggeber wird die Waren in der restlichen Welt verkaufen oder ggf. nach Indien reexportieren.

Was passiert jedoch wenn die Waren in Indien verbleiben? Ein Zusammenspiel aus Umsatzsteuerrecht, Investitionsrecht und Ertragssteuerrecht macht es dem Auftraggeber als ausländischem Unternehmen fast unmöglich, sich mit vertretbaren Folgen vor Ort umsatzsteuerlich zu registrieren. Und nur eine solche Registrierung würde es dem Auftraggeber erlauben, die Waren in Indien vom Auftragsfertiger anzukaufen, an indische Kunden zu verkaufen und dabei die gesetzlich verlangte Umsatzsteuer auszuweisen. Problem ist, dass einer umsatzsteuerlichen Registrierung stets die investitionsrechtliche Registrierung eines Branch Offices vorausgehen müsste und ein Branch Office in der Praxis zur Annahme einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte des Auftraggebers führt, mit entsprechend unkalkulierbaren steuerlichen Folgen.


Die Gründung einer eigenen Handelsgesellschaft ist keine wirkliche Alternative, wird dann doch der Gewinn aus dem Weiterverkauf der Waren ebenfalls in Indien besteuert. Und zwar zu einem Steuersatz der mit mind. ca. 33 Prozent (bezogen auf den ausgeschütteten Gewinn) deutlich über dem Steuersatz des Auftragsfertigers liegt. Daneben ist die Führung und Betreuung einer solchen Gesellschaft aufwendig – und wenn kein Personal vor Ort die Geschäfte leitet (man braucht es ja nicht), würde die deutsche Finanzverwaltung zu Recht von einer in Deutschland steuerlich ansässigen Gesellschaft ausgehen. Es käme u.U. zu einer vollen Doppelbesteuerung.

Es gibt nur wenig Alternativen. Eine ist die Zuordnung weiterer Risiken und Funktionen zur indischen Gesell­schaft, sodass sie zu einem Lizenzfertiger mit eigenem Marktzugang wird und doch direkt an den indischen Kunden fakturiert. Nicht immer ist das jedoch strategisch gewollt.

Eine andere Option ist der Verkauf der durch den Auftragsfertiger hergestellten Waren direkt an indische Abnehmer bei unveränderter Übernahme der damit verbundenen Risiken durch den Auftraggeber. Es stellt sich die Frage, wie der bei dem Auftragsfertiger aus dem Verkauf an den indischen Abnehmer angefallene Umsatz nach Abzug einer fremdüblichen Vergütung nach Deutschland zurückgeführt werden soll. Denn dem Auftrag­geber steht ja weiterhin das Residual zu. Der erste Gedanke geht – in Anlehnung an den Lizenzfertiger – zu einer Lizenzgebühr für das dem Auftragsfertiger zur Nutzung überlassene Know-how. Bei genauerer Betrach­tung wäre die Vereinbarung einer solchen Vergütung jedoch schwierig zu begründen. Besteht in Indien aufgrund vertraglicher Vereinbarungen das Funktions- und Risikoprofil eines Auftragsfertigers fort, wäre sie systemfremd. Ein Auftragsfertiger ohne eigenen Marktzugang zieht keinen Vorteil aus der Nutzung von Know-how, er setzt es nicht für Drittgeschäfte ein. Es wäre damit auch fraglich, ob eventuell anfallende Quellen­steuern auf berechnete Lizenzgebühren in Deutschland zur Anrechnung kommen könnten. Alternative Überlegungen stehen u.a. vor devisenrechtlichen Herausforderungen und je nach Gestaltung können auch erhebliche umsatzsteuerliche Kosten anfallen. In Indien hat sich dazu noch kein Standard entwickelt. Da Produktionsstrukturen langfristig aufgebaut werden, lohnt es jedoch, für den Einzelfall eine möglichst optimale Lösung zu erarbeiten.


Fazit

Der Aufbau einer Auftragsfertigung in Indien unter Export der Waren an den Auftraggeber ist weitestgehend problemlos umzusetzen. Die logistisch interessante Variante unter direkter Belieferung indischer Bestands­kunden bewegt sich außerhalb der Standards. Eine Strukturierung auf Basis einer genauen Analyse des gewollten Geschäftsmodells lässt jedoch oft eine erfolgreiche Umsetzung zu.

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