Provinzielle Zusatzsteuer auf die Energieverbrauchsteuer in Italien aufgehobenen – Rückerstattungen noch möglich

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​veröffentlicht am 27. Dezember 2019

 

Im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission die Unvereinbarkeit zwischen den europäischen und italienischen Vorschriften zur Anwendung der provinziellen Zusatzsteuer auf die Energieverbrauchsteuer festgestellt (in der Höhe von 9,3 bis 11,4 Euro/MWh für einen Verbrauch bis zu 200.000 kWh/Monat, für einen maximalen Jahresbetrag von ca. 25.000 Euro pro Zähler).

 

 

Darum hat Italien die provinzielle Zusatzsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 2012 abgeschafft. Infolge von Klagen zur Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat der italienische Oberste Gerichtshof (Corte di Cassazione), mit den Urteilen Nr. 27099/2019 und Nr. 27101/2019 vom 23. Oktober 2019, kürzlich die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften zur Einführung der im Jahr 2012 aufgehobenen provinziellen Zusatzsteuer auf die Energieverbrauchsteuer erklärt. Die Vorschriften sind mit den EU-Rechtsvorschriften (Richtlinie 2008/118/EG) unvereinbar. Der Corte di Cassazione hat damit das Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge bestätigt. Dementsprechend kann jedes Unternehmen, das die oben genannte Zusatzsteuer (die i.d.R. vom Lieferanten in der Rechnung zurückbelastet wird) in den Jahren 2010/2011 gezahlt hat, die Rückerstattung der an den Energielieferanten gezahlten Beträge verlangen.

 

Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof bei den vorgenannten Urteilen in Bezug auf die Erstattung von Verbrauchs- und Zusatzsteuern erklärt, dass:

 

  • Nur der Lieferant verpflichtet ist, die Verbrauchersteuern und Zusatzsteuer zu zahlen, wobei der Lieferant die an den Endverbraucher entrichtete Verbrauchsteuer in voller Höhe in Rechnung stellen kann (gemäß Art. 56 des italienischen Verbrauchssteuergesetz haben die Lieferfirmen „Rückgriffsrecht auf den Endverbraucher").
  • Das Erstattungsrecht steht ausschließlich dem Lieferanten zu, der das Recht gegenüber den Steuerbehörden geltend machen kann: a) innerhalb von zwei Jahren nach Zahlung der Steuer wenn er die Steuer dem Endverbraucher nicht in Rechnung gestellt hat; b) wenn er die Steuer dem Endverbraucher in Rechnung gestellt hat und der Endverbraucher gegen ihn eine Klage auf Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingebracht hat, innerhalb von neunzig Tagen nach der Urteilsverkündung.
  • Wurden dem Endverbraucher einer Stromlieferung zusätzliche Steuern in Rechnung gestellt, so kann er eine ordentliche Klage auf Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen direkt gegen den Anbieter der Stromversorgung (Lieferanten) erheben. Der Endverbraucher kann ausnahmsweise auch eine Rückerstattung direkt von den Steuerbehörden verlangen, im Falle, dass sich die Klage, die gegen den Anbieter erhoben werden könnte, als äußerst belastend erweist (bspw. im Falle der Insolvenz des Anbieters). Der Verbraucher befindet sich in einer vorteilhaften Position, da er von der gewöhnlichen Verjährungsfrist (10 Jahren) für die zivilrechtliche Klage auf Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen profitieren kann, die weitreichender, als die dem Lieferanten zur Rückerstattung gewährte Verwirkung ist.

 

Demzufolge bleibt die Möglichkeit offen, rechtliche Schritte zur Rückerstattung der in den Jahren 2010 und 2011 zu Unrecht gezahlten und nicht verjährten Beträge vorzunehmen.

 

Sobald der Endverbraucher die Rückerstattungsklage gegen den Lieferanten erfolgreich vorgenommen hat, verfügt Letzterer über eine Frist von neunzig Tagen ab dem rechtskräftigen Urteil, um das Rückerstattungsrecht gegenüber den Steuerbehörden geltend zu machen, so dass die Erstattungsklage ausdrücklich dem Lieferanten zugeordnet wird, der die Steuer auf den Verbraucher – der erfolgreich gegen ihn Klage erhobenen hat – übertragen hat.

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