Smart-working ab dem 1. September 2022: Überblick über die aktuelle Situation in Italien

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veröffentlicht am 15. September 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Wie bekannt, ist am 31. August die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer ohne schriftliche Vereinbarung weiterhin via remote arbeiten zu lassen, ausgelaufen. 
 

 
 
Seit dem 1. September ist die gesetzliche Vorschrift, die diese Verpflichtung des Arbeitgebers (Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 24/2022, welches durch das Gesetz Nr. 52/2022 in Gesetz umgewandelt wurde) aussetzte, um die Umsetzung der Smart-Working- Arbeitsmodalität zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie zu erleichtern, nicht mehr gültig. Die oben erwähnte Aussetzung wurde seit dem 19. Mai 2020 immer wieder verlängert.
  
Daher ist es seit dem 1. September nicht mehr möglich, Arbeitnehmern die Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit in remote zu gestatten, es sei denn, es wird vorab eine schriftliche Individualvereinbarung getroffen, die sich auch auf etwaige Betriebsverträge oder Tarifverträge beziehen kann, aber in jedem Fall individuell abgeschlossen werden muss. 
  
In Ermangelung einer solchen Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber nämlich nicht auf die Deckung durch die I.N.A.I.L. (Italienische Unfallversicherungsanstalt) berufen, die den Smart-Workern durch das Gesetz Nr. 81/2017 bei Unfällen oder Berufskrankheiten garantiert wird, mit dem Risiko, für Unfälle unbegrenzt haftbar gemacht zu werden.
  
Es sei ferner daran erinnert, dass - in Erwartung der angekündigten Reform über Smart-Working, für die nun die neue Regierung zuständig sein wird, sofern sie beschließt, sich mit diesem Thema zu befassen - der Arbeitgeber bei der Ausarbeitung der oben genannten Vereinbarungen die Anforderungen des Gesetzes Nr. 81/2017 sowie das zwischen dem Arbeitsministerium und den Sozialpartnern unterzeichnete Protokoll vom 7. Dezember 2021 beachten muss.
  
Auch die Verpflichtung, das Arbeitsministerium über die Verwendung von Smart-Working zu informieren, hat sich ab September 2022 geändert.
  
Während die Arbeitgeber vor der Einführung der Notstandsregelungen verpflichtet waren, die Einführung von Smart-Working mindestens einen Tag im Voraus mitzuteilen und dem Ministerium eine Kopie der individuellen Vereinbarung zu übermitteln, wurden diese Mitteilungen mit dem Gesetz Nr. 122/2022 und dem Dekret des Arbeitsministeriums Nr. 149/2022 vereinfacht. 
  
Ab dem 1. September können Arbeitgeber dem Arbeitsministerium die Einführung von Smart-Working melden, indem sie einfach ein eigens auf dem Portal „Servizi Lavoro“ vorbereitetes Formular ausfüllen und die persönlichen Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, das Datum der Unterzeichnung und des Inkrafttretens der Vereinbarung sowie bei befristeten Verträgen das Beendigungsdatum angeben. 
Andererseits besteht keine Klarheit darüber, innerhalb welcher Fristen eine solche Mitteilung erfolgen muss, da mit der Änderung von Artikel 23 des Gesetzes Nr. 81/2017 der bisherige Verweis auf den Tag vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung gestrichen wurde. In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsministerium festgelegt, dass die entsprechende Mitteilung gemäß Artikel 4-bis, Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 181 vom 21. April 2000 innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgen muss. Einige Autoren haben jedoch darauf hingewiesen, dass die in dem genannten Artikel genannten Hypothesen begrenzt sind und daher nicht analog erweitert werden können. Es ist daher ratsam, die Mitteilung so bald wie möglich vorzunehmen.
  
Da die volle Funktionsfähigkeit des neuen Verfahrens eine Anpassung der IT-Systeme erfordert, hat das Ministerium außerdem angekündigt, dass in der Phase der ersten Anwendung der neuen Modalitäten die Mitteilungspflicht bis zum 1. November 2022 erfüllt werden kann, auch für Vereinbarungen, die ab dem 1. September wirksam sind.
  
Schließlich ist zu beachten, dass die oben genannte Anforderung ab dem 1. September 2022 nur für neue Vereinbarungen über Smart-Working oder für Änderungen (einschließlich Verlängerungen) früherer Vereinbarungen vorgesehen ist, während Mitteilungen, die bereits gemäß den Bestimmungen der früheren Verordnungen vorgenommen wurden, gültig bleiben.
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