Der Prüfungsbericht: Spezialregelungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse

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zuletzt aktualisiert am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Der ausführliche Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, der neben dem Bestätigungsvermerk er­stattet wird und primär für die Organe des Unternehmens bestimmt ist, war in der Vergangenheit mehr oder weniger eine deutsche Besonderheit. Mit der Reform der Abschlussprüfung (siehe „Der Bestä­tigungs­vermerk des Abschlussprüfers – Regelungen der IDW PS 400er-Reihe als Heraus­forderung”) durch die EU wurde diese Idee aufgegriffen und für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) in Art. 11 EU-APrVO ein „Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss” vorgeschrieben. Hat ein Unternehmen keinen Prüfungsausschuss, ist dieser Bericht dem Gremium vorzulegen, das bei dem geprüften Unterneh­men vergleichbare Funktionen hat. Die Vorlage darf nicht später als die des Bestätigungsvermerks erfolgen. In Umsetzung eines entsprechenden Wahlrechts der EU-APrVO ist der Bericht in Deutsch­land zusätzlich dem (gesamten) Aufsichtsrat vorzulegen.
 

 

In Deutschland ist der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss „der Prüfungsbericht”, d.h. bei PIE hat der Prüfungsbericht neben den bei allen Abschlussprüfungen gemäß HGB erforderlichen Inhalten zusätzlich die weitergehenden Angaben gem. EU-APrVO zu enthalten. Zur Berücksichtigung der An­forde­rungen sowie zur Umsetzung einiger weiterer Anforderungen durch das AReG (siehe „Der Bestäti­gungs­vermerk des Abschluss­prüfers”) und das BilRUG hat das IDW die Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungs­mäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW EPS 450 n.F.) vorgelegt. Demnach können die nach Art. 11 EU-APrVO erforderlichen Angaben in den Prüfungsbericht integriert oder auch in einem Teilband oder einer inhaltlich entsprechenden Präsentation, die dann integraler Bestandteil des Prüfungsberichts sind, gesondert dargestellt werden.

 

Die Berichterstattungserfordernisse des „Zusätzlichen Berichts” gem. EU AprVO gehen an einigen Stellen über das aus dem bisherigen Prüfungsbericht Gewohnte hinaus. Dabei richtet sich der Fokus auf den Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft und die bei der Prüfung tätigen Personen in Hinblick auf deren Unabhängigkeit, auf die Kommunikation des Prüfers mit den Organen der Gesellschaft, auf die Beschreibung des Prüfungs­vorgehens sowie auf die Darstellung von Prüfungsergebnissen und die Ausübung von Redepflichten.


Angaben zum Abschlussprüfer

Die Angaben zum Abschlussprüfer sind insbesondere darauf ausgerichtet, dessen Unabhängigkeit sicherzu­stellen und zu dokumentieren. In Hinblick darauf werden folgende Angaben gefordert:

  • die Erklärung, dass der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft, Prüfungspartner und Mitglieder der höheren Führungsebene und das Leitungspersonal, die die Abschlussprüfung durchführen, unabhängig vom geprüften Unternehmen sind,
  • bei Prüfungsgesellschaften die Angabe jedes an der Prüfung beteiligten verantwortlichen Prüfungspartners,
  • Angaben zur Verwertung der Arbeit von Abschlussprüfern außerhalb des Netzwerks sowie von externen Sachverständigen und zur Bestätigung von deren Unabhängigkeit.

Angaben zur Kommunikation mit den Organen der Gesellschaft

Der Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer und den Organen der Gesellschaft kommt bei der Abschluss­prüfung eine gestiegene Bedeutung zu. Insbesondere soll eine wirksame wechselseitige Kommunikation den Aufsichtsrat und/oder den Prüfungsausschuss bei der Überwachung des Rechnungs­legungs­prozesses und der hierfür im Unternehmen Verantwortlichen unterstützen (siehe „Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Aufsicht”). Hierzu sollen insbesondere Folgende Angaben dienen:
  • eine Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der Kommunikation mit dem Prüfungs­ausschuss, Aufsichtsrat und Vorstand, einschließlich der Zeitpunkte der Zusammenkünfte mit den Organen; hier ist ggf. auch ein Management Letter einzubeziehen,
  • Angaben über etwaige bedeutsame Schwierigkeiten, die während der Abschlussprüfung aufgetreten sind,
  • sich aus der Abschlussprüfung ergebende bedeutsame Sachverhalte, die mit dem Management besprochen wurden oder Gegenstand des Schriftverkehrs mit diesem waren; der Begriff „Management” umfasst dabei nicht nur die gesetzlichen Vertreter, sondern ggf. auch weitere Führungsebenen,
  • sofern der Abschlussprüfer Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen erbracht hat, deren Auswirkungen auf den zu prüfenden Abschluss sowie
  • etwaige sonstige sich aus der Abschlussprüfung ergebende Sachverhalte, die für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam sind.

Beschreibung des Prüfungsvorgehens

Über das im Prüfungsbericht bisher Übliche hinaus werden Angaben und Erläuterungen zur Prüfungsdurch­führen verlangt. U.a. sind erforderlich:

  • eine Beschreibung des Umfangs und des Zeitplans der Prüfung; ggf. kann hier auch eine Gegenüberstellung von geplantem und tatsächlichem Ablauf sinnvoll sein,
  • eine Beschreibung der auf die einzelnen Abschlussposten und Prüffelder angewandten Prüfungsmethodik – inwieweit etwa Aufbau- und Funktionsprüfungen des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (einschließlich IT) und inwieweit aussagebezogene Prüfungshandlungen wie etwa Belegprüfungen zum Einsatz gekommen sind. Anzugeben sind auch die Änderungen gegenüber dem Vorjahr und zwar selbst für den Fall, dass die Vorjahresprüfung von einem anderen Abschlussprüfer durchgeführt wurde,
  • die Angabe der quantitativen Wesentlichkeitsgrenzen sowie der bei ihrer Festlegung berücksichtigten Faktoren.

Prüfungsergebnisse und Redepflichten

Die EU-APrVO präzisiert und erweitert für PIE die bisher nach den Vorschriften des HGB sowie der IDW Prüfungsstandards bestehenden Angabe-, Erläuterungs- und Redepflichten im Prüfungsbericht. U.a. umfasst das:
  • ggf. im Laufe der Prüfung festgestellte Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, sowie ob die Ereignisse oder Gegebenheiten eine wesentliche Unsicherheit darstellen. In entsprechenden Fällen sind auch alle relevanten Garantien, Patronatserklärungen, Hilfszusagen der öffentlichen Hand und andere unter­stützender Maßnahmen (z.B. Forderungsverzichte) aufzuführen,
  • bedeutsame Mängel im internen Finanzkontrollsystem,
  • für die Überwachungstätigkeit relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder vermuteten Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften oder des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung der Gesellschaft; entgegen der entsprechenden Vorschrift im HGB beschränkt sich die Berichterstattungspflicht nicht auf Verstöße von gesetzlichen Vertretern und Arbeitnehmern,
  • die Angabe und Beurteilung der bei den verschiedenen Posten des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses angewandten Bewertungsmethoden einschließlich etwaiger Auswirkungen von Änderungen an diesen Methoden,
  • Angabe und Beurteilung der bei den einzelnen Posten angewandten Bewertungsmethoden sowie den Auswirkungen etwaiger Änderungen,
  • bei konsolidierten Abschlüssen auch die für die Nichteinbeziehung angewandten Ausschlusskriterien sowie ob die angewandten Kriterien im Einklang mit den Rechnungslegungsregelungen stehen.

Die neuen und erweiterten Angabepflichten im Prüfungsbericht von PIE können dazu beitragen, die Über­wachungs­aufgaben von Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss besser als bisher zu unterstützen. Für die anderen Unternehmen bleibt die Rechtslage dagegen – abgesehen von einigen Klarstellungen – grundsätzlich weitestgehend unverändert. Die Neuregelungen für PIE könnten jedoch dahingehend eine Ausstrahlungs­wirkung haben, dass auch Aufsichtsräte anderer Unternehmen in Erwägung ziehen, eine entsprechende erweiterte Berichterstattung freiwillig zu beauftragen.

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