Kassen: Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme startet ab 1. Januar 2025!

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. August 2024 | Lesedauer ca. 2​ Minuten

Die elektronische Mitteilungspflicht gemäß § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Steuerprozesse. Diese Pflicht war bislang nicht aktiv, da die notwendige Schnittstelle fehlte. Ab 1. Januar 2025 wird das elektronische Mitteilungsportal zugänglich sein und über das Steuerportal „ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle genutzt werden können.
 
      

Aktuelle Änderungen und Fristen

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. Juni 2024 wichtige Änderungen bekannt gegeben. Steuerpflichtige müssen ab 1. Januar 2025 ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme melden, um Strafen und Compliance-Verstöße zu vermeiden. Übergangsregelungen sind vorgesehen.

Beachten Sie folgende Fristen​​​:
  • Für bestehende Systeme (Anschaffung vor dem 1. Juli 2025): Meldung bis spätestens 31. Juli 2025.
  • Für neue Systeme (Anschaffung ab 1. Juli 2025): Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
  • Bei Außerbetriebnahme: Ab 1. Juli 2025 muss auch eine Mitteilung erfolgen, wenn ein Aufzeichnungssystem außer Betrieb genommen wird; zuvor muss ggf. die Mitteilung der Anschaffung nachgeholt werden. 


Hinweis: Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen und nicht mehr im Betrieb vorgehalten, ist eine Meldung der Außerbetriebnahme nur erforderlich, wenn vorher eine Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems erfolgt ist.


Beispielfälle

  • Fallbeispiel für bestehende Systeme: 
    „Herr Müller, Restaurantinhaber, nutzt seit 2023 ein elektronisches Kassensystem. Er muss es bis zum 31. Juli 2025 nachmelden.“
  • Szenario für neue Systeme: 
    „Ein Einzelhändler erwirbt am 15. Juli 2025 ein neues Kassensystem. Er muss die Inbetriebnahme bis zum 15. August 2025 über ELSTER melden.“
  • Beispiel für die Außerbetriebnahme: 
    „Eine KFZ-Werkstätte nimmt am 2. Juli 2025 ihr veraltetes Aufzeichnungssystem außer Betrieb. Sie muss diese Änderung innerhalb eines Monats melden.“

Meldepflichtige Informationen

Zu den zu meldenden Informationen gehören der Name und die Steuernummer des Steuerpflichtigen, die Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), das verwendete Kassensystem, die Anzahl und Seriennummer der Systeme sowie das Anschaffungsdatum.
 
Bei jeder Mitteilung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung übermittelt werden.

Die Meldung muss vollständig und korrekt sein.​

Anwendung auf verschiedene Systeme

Die Regelungen gelten auch für gemietete oder geleaste Systeme. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gibt es ähnliche Vorschriften. Eine Ausnahme besteht für Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Diese sind von den Regelungen noch nicht erfasst.​

Sanktionen bei Meldepflichtverstößen

Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht können Zwangsgelder festgesetzt werden. Außerdem kann es zu – teils erheblichen – Hinzuschätzungen bei der Höhe der Einnahmen durch das Finanzamt kommen.

Zusätzliche Hinweise

  • Technische Anforderungen: Elektronische Kassensysteme müssen über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die Manipulationen verhindert und alle Geschäftsvorfälle unveränderlich speichert. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme sind streng. Achten Sie darauf, dass Ihre Systeme den aktuellen Standards entsprechen.
  • Dokumentation: Halten Sie alle Belege und Dokumente bezüglich der Anschaffung und Außerbetriebnahme sorgfältig fest. Diese können bei einer steuerlichen Prüfung von Bedeutung sein.​
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