Teure Sozialversicherung bei Honorarkräften in Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen

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veröffentlicht am 16. Juni 2016

 

SG Dortmund 20. Februar 2015

 

Um flexibel handlungsfähig zu sein, um vorübergehend bei der Inbetriebnahme von neuen Häusern Personalengpässe auszugleichen oder auch nur, um mit dem Personalmangel in verschiedenen Berufszweigen fertig zu werden, beschäftigen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen häufig Honorarkräfte. Im Falle einer Betriebsprüfung kann das teuer werden: Die Sozialversicherungsträger erkennen die berufliche Selbstständigkeit der Honorarkräfte nicht an und fordern die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit. Das SG Dortmund gab in seinem Urteil vom 20. Februar 2015 den Sozialversicherungsträgern in einem Fall recht, in dem ein Krankenhaus Honorarärzte in verschiedenen Funktionen engagiert hatte.

 

Dreh- und Angelpunkt ist der sozialrechtliche Begriff der abhängigen Beschäftigung. Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind danach versicherungspflichtig. Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

 

 

Das SG geht hier nicht von dem Wortlaut der Vereinbarungen aus, sondern von einer individuellen Gesamtbetrachtung und führt aus, die Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig, in den Betrieb eingegliedert sei und einem – ggfs. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Dem gegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen.


Im Urteilsfall seien die Ärzte als Stationsärzte in den Abteilungen des Krankenhauses in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. Die Tätigkeit von Stationsärzten bedinge die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station. Die Ärzte hätten zu den vereinbarten Arbeitszeiten im Rahmen der Erfordernisse ihrer Station Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und gefertigt, an Visiten und Besprechungen mit dem übrigen Personal teilgenommen. Ihre konkrete Arbeit habe sich nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes unterschieden.


Für die Patienten sei auch nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Honorarärzte mussten zudem mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal zusammenarbeiten und die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Krankenhauses beachten. Die Honorarärzte schuldeten ihre Leistungen persönlich und konnten sich nicht vertreten lassen. Im Gegenzug hatten sie keinerlei Unternehmerrisiko. Sie hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und seien auch nicht Gefahr gelaufen, dass ihre Arbeit nicht vergütet wurde.

 

Nicht entscheidend ist nach Auffassung des SG, dass die Honorarärzte in ihrer ärztlichen Tätigkeit weitgehend weisungsfrei arbeiten konnten. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.

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