Zinssatz für Pensionslasten soll geändert werden

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veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

IDW 26.06.2015

 

Sinkende Zinsen führen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen zu höheren Werten. Das Ergebnis wird dadurch teilweise erheblich belastet. Nun erwägt der Gesetzgeber, die Zinsermittlungsmethode zu ändern, um die Pensionsrückstellungen nicht noch dramatischer ansteigen zu lassen.

 

Rechnungszins für Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Sie sind grundsätzlich nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins). Dieser wird von der Deutschen Bundesbank monatlich entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und veröffentlicht. Dabei wird in der Praxis häufig von der Vereinfachungsregelung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Gebrauch gemacht, nach der der Rechnungszins pauschal bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelt wird.
  
Diese Regelung wurde mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 geschaffen. Zielsetzung war es u.a., den Rückstellungsausweis in den Jahresabschlüssen, bei Abkoppelung vom steuerlichen Rechnungszins von 6 Prozent, sukzessive an den tatsächlichen Verpflichtungsumfang anzupassen. Um die daraus entstehenden Effekte abzumildern, wurde einerseits die Durchschnittsbildung bei der Zinssatzermittlung über 7 Jahre vorgesehen und andererseits die Möglichkeit zur Verteilung der Erstanpassung für 15 Jahre geschaffen (Art. 67 Abs. 1 EGHGB). Mittlerweile hat sich aber gezeigt, dass aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen der im Rahmen der Verabschiedung der Regelung unterstellte Niedrigzinszyklus doch länger andauert. Dies führt dazu, dass sich der von der Bundesbank zum 31. Mai 2015 mit 4,26 Prozent ermittelter Rechnungszins voraussichtlich bis 2019 auf 2  bis 2,5 Prozent reduzieren wird.
   

Auswirkung des Rechnungszinses auf den Jahresabschluss

Dies ist insoweit problematisch, als das weitere Absinken des Rechnungszinses zu erheblichen Effekten in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung von nach HGB bilanzierenden Unternehmen führen wird. Die Pensionsrückstellungen werden sich sukzessive erhöhen und die jährlichen Anpassungen sind ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Dadurch ergeben sich erhebliche Ergebnisbelastungen und strukturelle Veränderungen in der Bilanz, möglicherweise mit entsprechenden Effekten auf die Eigenkapitalquoten und ggf. damit zusammenhängende Kreditvereinbarungen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als ein Absinken des Rechnungszinses um 1 Prozent, abhängig von der Struktur des Bestandes an Pensionsanwärtern oder -berechtigten, zu einer Erhöhung der Pensionsverpflichtung um 10 bis 20 Prozent führen kann.

 

Massnahmen der Bundesregierung – Zinssatzermittlung soll angepasst werden

Insoweit wird mit der Entschließung des Deutschen Bundestages der aktuellen Entwicklung Rechnung getragen und den nach HGB bilanzierenden Unternehmen in Deutschland entsprechend entgegengekommen. Es ist zu erwarten, dass zunächst der Ermittlungszeitraum für die Durchschnittsbildung von 7 auf mögliche 12 bis 15 Jahre ausgedehnt wird. Dies hätte zur Folge, dass sich die Zinssatzreduzierung über einen längeren Zeitraum streckt und die Effekte in den Jahresabschlüssen der Unternehmen weniger dramatisch ausfallen. Für den Fall, dass sich aufgrund der Struktur der Pensionsrückstellungen entgegen dem bisherigen Trend sogar eine Reduzierung der Verpflichtung ergibt, ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber hierfür eine Ausschüttungssperre vorsieht. Ggf. könnte auch der aktuell bilanzierte Wert festgeschrieben werden und eine weitere Anpassung erst erfolgen, wenn dieser Betrag zukünftig überschritten wird.
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