Neuer Verordnungsentwurf zum Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz

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​veröffentlicht am 29. Juni 2020

 

Vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie hat der Gesetzgeber das „Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen” (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes) beschlossen, mit denen finanzielle Belastungen insbesondere für Krankenhäuser aufgrund der Corona-Pandemie abgemildert und Defizite ausgeglichen werden sollen. Konkret geht es darum, durch Ausgleichszahlungen Einnahmeausfälle zu kompensieren, zusätzliche Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit in Krankenhäusern sowie die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung von Ärzten und Pflegekräften zu finanzieren.1 Für die Ausgleichzahlungen für die Erhöhung der Bettenkapazitäten und die Verschiebung oder Aussetzung geplanter Aufnahmen, Operationen und Eingriffe wurde eine Tagespauschale von 560 Euro pro freiem Bett vom 16. März bis zunächst 30. September 2020 festgelegt. Des Weiteren wurde eine pauschale Vergütung für persönliche Schutzausrüstung in Höhe von 50 Euro pro Fall zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 vereinbart.

Die Pauschale zur Ausgleichszahlung wurde entgegen dem Vorschlag der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft und dem AOK-Bundesverband in allen Bundesländern einheitlich auf 560 EUR festgesetzt. Die Ausgleichszahlung basierte nicht auf den tatsächlichen Kosten und Erlösen pro Behandlungstag des jeweiligen Krankenhauses, sondern auf dem Kostennachweis der gemeldeten InEK-Daten für das Jahr 2017 aller beteiligten Krankenhäuser inklusive etwaiger Modifikationen und Kostensteigerungen. Die unterschiedlichen Kosten- und Erlösstrukturen der Krankenhäuser aufgrund der Einheitlichkeit der Pauschale wurden demnach nicht berücksichtigt.

Da sich der Verlauf der Infektionszahlen nicht sicher prognostizieren lässt und sich die getroffenen Regelungen den aktuellen Entwicklungen kurzfristig anpassen lassen müssen, legte das Bundesministerium für Gesundheit bereits im Gesetz vom 27. März 2020 fest, zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der nach §§ 21 bis 23 Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes getroffenen Regelungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser zu überprüfen. Daraufhin hat nun das Bundesministeriums für Gesundheit die „Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung - AusglZÄV)” erlassen und am 4. Juni 2020 als Entwurf veröffentlicht.

Die bisher einheitliche Ausgleichspauschale für die Freihaltung von Betten wird ab dem 1. Juli differenzierter betrachtet, um den unterschiedlichen Kostenstrukturen der Krankenhäuser besser Rechnung zu tragen. Des Weiteren enthält die Verordnung, dass die Gewährung der Pauschale für Schutzausrüstung verlängert werden soll.

Entsprechend dem vorliegenden Entwurf wird für die den Ausgleichszahlungen zugrundeliegende tagesbezogene Pauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern unterschieden. Die Höhe der Pauschale wird für Gruppen von Krankenhäusern nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien in der Höhe unterschiedlich ausgestaltet. Ausgehend von der jeweiligen jahresdurchschnittlichen Schwere der vollstationären Patientenfälle (CMI) und deren jahresdurchschnittlicher Verweildauer im Jahr 2019 wird für Krankenhäuser je nach ihrer Eingruppierung eine Pauschale in Höhe von 360 Euro, 460 Euro, 560 Euro, 660 Euro oder 760 Euro für die Berechnung der Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt. Insgesamt werden damit somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien gruppiert. Für eine Zuordnung eines Krankenhauses zu Pauschalen, die höher als 560 Euro liegen, ist es zudem erforderlich, dass das jeweilige Krankenhaus in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet hat. Eine gesonderte Pauschalenhöhe gilt für besondere Einrichtungen im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für sonstige Einrichtungen, denen kein CMI zugeordnet werden kann, sowie für solche somatischen Krankenhäuser, die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen. Auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen werden gesonderte Pauschalen festgelegt, die wiederum danach unterscheiden, ob eine Einrichtung ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringt.2 Die bis Ende Juni gezahlten, gegebenenfalls höheren Pauschalen sollen nicht zurückgefordert werden.

Aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie wird es auch über den 30. Juni 2020 hinaus weiter in höherem Umfang und zu höheren Preisen im Hinblick auf Schutzausrüstung für die voll- oder teilstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten kommen, so dass die pauschale Vergütung pro behandelter Patientin bzw. behandeltem Patienten um drei Monate bis 30. September 2020 verlängert und für voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion auf 100 Euro erhöht wird.4 

Die DKG fordert bereits eine Anschlussregelung für die Finanzierung von Einnahmeausfällen für die Zeit ab dem 1. Oktober. Denn auch in den folgenden Monaten des Jahr 2020 werden Krankenhäuser ihr geplantes Leistungsvolumen und Auslastung noch nicht erreichen.5

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1 Internetseite des GKV Spitzenverbands https://www.gkvspitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1008192.jsp
2 § 1 des Verordnungsentwurfs
3 Covid-19-Rettungsschirm, Spahn verordnet differenzierte Freihalte-Pauschalen von Anno Fricke, 05.06.2020
4 § 2 des Verordnungsentwurfs
5 Covid-19-Rettungsschirm, Spahn verordnet differenzierte Freihalte-Pauschalen von Anno Fricke, 05.06.2020

 

 

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