Corona-Krise: Haftungsrisiko für Geschäftsführung durch Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung

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​veröffentlicht am 7. April 2020; Autoren: Dr. Mathias Lorenz, Sebastian Heinke

 

Unternehmen und Arbeitgeber in den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern werden künftig auch durch Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen entlastet, um ihnen die zwischenzeitlich notwendige Liquidität zu verschaffen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Regelung zur Stundung der Lohnsteuer noch von weiteren Ländern übernommen wird.

 

Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können etwa in Nordrhein-Westfalen erstmals eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.4.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldung beantragen. Damit dürfte allein das Land Nordrhein-Westfalen den Unternehmen zusätzliche Liquidität von voraussichtlich über drei Milliarden Euro zur Verfügung stellen.

 

In Bayern werden die Fristverlängerungen zwischenzeitlich ebenfalls bis zum 10.6.2020 gewährt. Die Stundung kann auch für den Fall beantragt werden, dass nicht das Unternehmen selbst, sondern der Steuerberater nachweislich von der Corona-Krise betroffen ist.

 

Für die Geschäftsführung ist bei der Stundung jedoch besondere Vorsicht geboten, denn die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsteuer ist grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitnehmers. In der Praxis dient die Einbehaltung der anteiligen Lohnsteuer durch das Unternehmen allein der Ablaufvereinfachung.

 

Einbehaltene Lohnsteuer ist für den Arbeitgeber fremdes Arbeitsentgelt, welches vom Unternehmen treuhänderisch verwaltet wird. Regelmäßig wird die Nichtabführung der Lohnsteuer in der Konsequenz zumindest als grob fahrlässiger Verstoß gegen die steuerliche Abführungspflicht gewertet (BFH, Urteil v. 11.11.2008, VII R 19/08).

 

Dies bedeutet für den Unternehmer, dass die gestundete Lohnsteuer auch bei Ablauf der Stundungsfirst vollständig zur Nachzahlung zur Verfügung stehen muss. Die Liquiditätsplanung des Unternehmens muss daher bei Inanspruchnahme dieser Entlastung zwingend die Nachzahlung einbeziehen.

 

Soweit die Lohnsteuer nach Ablauf der Stundung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht gezahlt werden kann, besteht das Risiko einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands gem. § 69 AO. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um einen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers, sodass bei Nichtzahlung auch eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB zu den Lasten der Geschäftsführung in Betracht kommt.

 

Sollte möglicherweise keine ausreichende Liquidität im Unternehmen vorhanden sein, um die Lohnsteuer später vollständig abzuführen, so darf der Geschäftsführer auch in diesem Fall den Arbeitnehmern nur in dem Maße Lohn auszahlen, welches es ihm ermöglicht, auch den anteiligen Lohnsteuerbetrag später an das Finanzamt abzuführen.

 

Bei der Beantragung von Covid-19 bedingten Steuerstundungen sowie Hilfsmaßnahmen, der Liquiditätsplanung Ihres Unternehmens und der Aufdeckung etwaiger Haftungsrisiken sind wir Ihnen gerne auch kurzfristig behilflich.


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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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