PBefG-Novelle: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates veröffentlicht

PrintMailRate-it

Autor: Dr. Anna Scharl

​veröffentlicht am 10. März 2021

 

Zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 2021 zum Kabinettsentwurf zur Novelle des Personenbeförderungsrechts (PBefG) (wir berichteten) hat die Bundesregierung jüngst ihre Gegenäußerung veröffentlicht. Nach der Kritik des Bundesrats an den Regelungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten, kündigt die Bundesregierung an, diese nochmals prüfen zu wollen, verweist aber auch darauf, dass aus ihrer Sicht einige Bedenken der Länder bereits im Entwurf ausreichend berücksichtigt seien.
 
So will die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats, die Regelungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten (§§ 3a bis 3c PBefG-E) einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und die Kosten für die Wirtschaft neu zu bewerten, prüfen.

Die Bundesregierung weist an dieser Stelle aber auch darauf hin, dass die Bestimmungen den im Eckpunktepapier der Findungskommission enthaltenen Kompromiss umsetzen, zukünftig bei der Ausführung von Personenbeförderungsleistungen die dort anfallenden Daten systematisch und digitalisiert bereitzustellen. Die datenschutzrechtlichen Bedenken seien bereits im vorliegenden Gesetzesentwurf adressiert worden, insbesondere durch den Ausschluss von Ein-Mann-Betrieben von der Bereitstellungsverpflichtung sowie den ausdifferenzierten Datenverarbeitungsbefugnissen und Löschfristen. Datenschutzrechtliche Aspekte sollten im Weiteren parlamentarischen Verfahren zudem nochmals geschärft werden. Hinsichtlich der bereitzustellenden statistischen Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr setze die Regelung eine bereits seit 2017 geltende delegierte Verordnung der Europäischen Kommission um. Im Hinblick auf die noch bereitzustellenden dynamischen Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr würden umfassende Übergangsfristen gelten.

Eine Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sei von der delegierten VO 1926/2017 für die von § 3a PBefG-E umfassten Daten vorgeschrieben. Der Vorschlag, Nahverkehrsdaten ausschließlich an auf Länderebene betriebene Systeme zu liefern, sei aus (europa)rechtlichen Gründen abzulehnen. Die Bundesregierung werde jedoch prüfen, ob der Vorschlag dahingehend ergänzt werden könne, dass eine Abwicklung über die Ländersysteme erfolgen könne, wenn diese die technische Vernetzung zum Nationalen Zugangspunkt gewährleisteten.

Dem Ziel der Umweltverträglichkeit könne durch die Begrifflichkeit „Klimaschutz und Nachhaltigkeit” besser entsprochen werden. Den Vorschlag des Bundesrats, den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, Genehmigungen für Taxen, Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr zu versagen, wenn die Vorgaben zu Emissionsstandards und Barrierefreiheit nicht erfüllt würden, wolle man ebenfalls prüfen; insoweit könnten allerdings im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Hinsichtlich des Linienbedarfsverkehrs wolle man ebenfalls prüfen, ob flexiblere Lösungen als ein fester pauschaler Aufschlag zum Linienverkehr-Tarif möglich seien. Dem Vorschlag des Bundesrats, die Möglichkeit der Einführung von Festpreisen / Tarifkorridoren im Taxenverkehr auszuweiten, stimmt die Bundesregierung zu. Eine Aufweichung des Verbots der Misch-/Doppelkonzessionen hingegen sei abzulehnen.

Der Vorschlag des Bundesrats im Kontext der digitalen Vermittlung auch eine Definition der Vermittler aufzunehmen, die nicht den Beförderern gleichzustellen sind, wird von der Bundesregierung ebenfalls befürwortet.

Vollständig abzulehnen sei hingegen eine Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) im Kontext der PBefG-Novelle. Da es sich nicht um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handele, sei eine Änderung der BefBedV bereits verfassungsrechtlich unzulässig.

 

 

Besuchen Sie unser Webinar!

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Jörg Niemann

Diplom-Jurist

Partner

+49 40 2292 977 33

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

​​​​​Mobilität
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu