Auswirkungen der Änderung des KWKGs auf die Förderung und Prüfung von Wärme- bzw. Kältenetzen

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veröffentlicht am 1. März 2021

 

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Die Förderung von Wärme- und Kältenetzen wurde kürzlich durch zwei Gesetzesänderungen angepasst. Die Zuschlagszahlung orientiert sich nun noch stärker an den ansatzfähigen Investitionskosten. Dadurch ist die Begrenzung für Projekte mit geringem Nenndurchmesser entfallen. Gleichzeitig wurde die Förderhöhe von 10 auf 40 Prozent angehoben. Vor allem kleinere Projekte dürften hiervon deutlich profitieren. Nachfolgend stellen wir Ihnen die für Sie relevanten Auswirkungen auf die Antragstellung und Prüfung dar.


Gesetzliche Änderungen

Bei Förderungen lohnt es sich stets, ein waches Auge auf aktuelle Gesetzesentwicklungen zu haben. Die Förderung und Prüfung von Wärme- und Kältenetzen erfuhr erst kürzlich zwei gesetzliche Änderungen. Bereits am 1.9.2020 haben wir Sie über den Artikel „Kohleausstiegsgesetz: Überblick über die Auswirkungen auf die Förderinstrumente des KWKGs” informiert. Am 21.12.2020 erfuhr das KWKG durch Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zusätzliche energierechtlicher Vorschriften eine weitere Anpassung. Mit diesen beiden Anpassungen ergeben sich nicht unerhebliche Änderungen für die Planung, den Betrieb, die Förderung und nicht zuletzt für die Prüfung von Wärme- und Kältenetzen. Deshalb möchten wir Ihnen nachfolgend aktuell geltende Grundsätze, Voraussetzungen und Hinweise aufzeigen.


Förderfähige Projekte

Nach § 18 KWKG werden grundsätzlich Neubau und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Zuschlag gefördert. Förderfähige Projekte sind daneben außerdem Netzverstärkungsmaßnahmen1, der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze, die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz und der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser.1


Voraussetzungen

Damit diese Projektarten bezuschusst werden können, sind jedoch noch weitere Voraussetzungen erforderlich. Zunächst einmal muss es sich um ein Wärme- bzw. Kältenetz handeln. Dazu muss die Leitung mindestens über eine Flurgrenze hinweg einen Verbraucher versorgen und zumindest die theoretische Möglichkeit bestehen, dass eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. Als Verbraucher gelten im Übrigen nur fremde Dritte. Eine Eigenversorgung zählt hier nicht dazu. Anders jedoch die Versorgung von juristisch eigenständigen Unternehmen im Konzernverbund.


Definition des Projektes

Förderanträge sind für Projekte zu stellen. Der Sichtweise des Bafa folgend, definiert sich das Projekt anhand der natürlichen Betrachtungsweise. Hierbei spielen die zeitliche und die räumliche Komponente eine wesentliche Rolle. In zeitlicher Hinsicht kann die Abgrenzung anhand von Jahresscheiben erfolgen.

 

Räumlich können u. a. Stadtteile, Bezirke oder Versorgungsgebiete für die Abgrenzung herangezogen werden. Erfolgen nach Abschluss und Antragstellung weitere Inbetriebnahmen im Folgejahr, so wäre dafür beispielsweise ein separater Antrag für das betreffende Gebiet zu stellen.

 

Investitionskosten

Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind (§ 19 Abs. 2 KWKG). Es sind also grundsätzlich nur die Kosten des Netzes ansatzfähig. Hierzu gibt es seitens des Bafa eine anschauliche grafische Darstellung (Abb.1).

 

Grafik Investitionskosten

 

Abb. 1: Quelle in Anlehnung an: BAFA KWK Wärme- und Kältenetze Merkblatt


Als Negativabgrenzung bei den Kosten sind insbesondere anzuführen: Gebühren, interne und kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Im Detail gestaltet sich die Abgrenzung zwischen den ansatzfähigen Investitionskosten und dem nicht förderfähigen Bereich natürlich deutlich komplexer. Im nächsten Schritt sind dann von den ermittelten Investitionskosten die für das Projekt gewährten Zuschüsse seitens Bund, Länder und Gemeinden in Abzug zu bringen. Der sich so ergebende Betrag stellt dann die Summe der ansatzfähigen Investitionskosten dar.


Verpflichtung zur Weiterreichung von Fördermitteln

Die Förderung muss natürlich auch den Verbrauchern zugutekommen. Zumindest, sofern sie für ihren Hausanschluss selbst auch Kosten zu tragen hatten. In diesem Fall ist der Anteil des Zuschlags, der auf den Anteil des Verbraucherabgangs entfällt, an diesen weiterzureichen; jedoch maximal der Betrag, der ihm in Rechnung gestellt wurde. Hieraus ergeben sich diverse Möglichkeiten, nämlich auch, dass die Förderhöhe bereits bei der Rechnungsstellung an den Verbraucher berücksichtigt wurde. Die sich daraus ergebenden Spielräume lassen gewisse Gestaltungen zu.


KWK-Anteil

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, muss das projektierte Wärmenetz zumindest teilweise mit Wärme aus KWK-Anlagen beheizt werden. Dabei ergeben sich mittlerweile 3 Konstellationen: Zunächst die klassische Variante, nämlich die Befeuerung mit mindestens 75 Prozent KWK-Anteil, des Weiteren kann alternativ eine Versorgung aus kombinierten Energieträgern erfolgen:


Diese Kombination ergibt sich aus KWK-Wärme, Wärme aus Erneuerbaren Energien und aus industrieller Abwärme. Dabei muss jedoch ein KWK-Mindestanteil von 10 Prozent – vormals 25 Prozent – erreicht werden. Im Rahmen dieser Kombination ist von entscheidender Bedeutung für die Förderhöhe, ob nun mindestens 50 oder insgesamt doch 75 Prozent des KWK-Anteils erreicht werden. In der Umsetzung dieser Kombinatorik und den dafür vorzuhaltenden Prüfungsnachweisen für das Bafa und Wirtschaftsprüfer sind diverse Punkte zu beachten.

 

Durch die gesetzlichen Änderungen hat sich aber nicht nur eine Senkung der 25-Prozent-Marke auf 10 Prozent ergeben, sondern auch die Anknüpfungspunkte für die Förderhöhe wurde variiert.

 

Förderhöhe

Bislang orientierte sich die Förderhöhe im Wesentlichen zunächst an dem durchschnittlichen Nenndurchmesser der verlegten Leitungen bzw. insbesondere am Vorlauf, gemessen in DN.
Gesetzlich wurden für die Förderung zwei Szenarien unterschieden. Bedeutend war, ob der mittlere Nenndurchmesser die 100er-Marke übersteigt, oder eben nicht.


Sofern hier diese magische Grenze geknackt wurde, betrug die Förderung 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten (s. o.). Wenn nicht, so lag die Förderung zwar grundsätzlich bei 40 Prozent dieser Kosten, war jedoch maximal auf einen Betrag von 100 Euro je Meter Vorlauflänge begrenzt. Dies führte nicht selten dazu, dass Projekte vor allem dann einen merklich geringeren Zuschlag erhielten, wenn die Hausanschlüsse leitungs- wie auch investitionsseitig mit einbezogen worden sind oder die Netze per se schon durch einen geringen Nenndurchmesser – jedoch unabhängig von der Kostenhöhe – versorgt werden konnten. Diese Schere der Förderung hat der Gesetzgeber nun angepasst. Die Betrachtung der Leitungslängen und Durchmesser hat demnach keine direkten Auswirkungen mehr auf die Höhe der Förderung.


Vielmehr ergibt sich die Förderhöhe nun ausschließlich – die übrigen Voraussetzungen erfüllend –
anhand der Investitionskosten für das jeweilige Projekt und dem Wärmemix der Einspeisung. Im Detail stellt sich dies wie folgt dar:


Wird der betreffende Trassenabschnitt mit einem Anteil von 75 Prozent KWK-Anteil oder 75 Prozent kombiniertem Anteil versorgt, so sind nun ganze 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten als Förderung vorgesehen. Erreicht dagegen der kombinierte Anteil zumindest 50 Prozent, so ergibt sich immerhin eine Förderung in Höhe von 30 Prozent. Im Vergleich zur bisherigen Regelung dürfte sich für einen Großteil der Projekte eine deutliche Erhöhung der Fördersumme ergeben.

 

Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer

Zu einem vollständigen Antrag zählt auch der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Das Bafa-Berechnungsschema ist grundsätzlich vom Unternehmen zu befüllen und vom Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Obwohl bislang seitens des Bafa jedoch weder das Berechnungsschema noch das Merkblatt auf die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst worden sind und deshalb auch seitens des IDW noch kein neuer IDW PH 9.970.31 veröffentlicht wurde, dürften dennoch schon gewisse Auswirkungen auf die Prüfung absehbar sein: Da die Förderhöhe nun losgelöst vom durchschnittlichen Nenndurchmesser direkt von den ansatzfähigen Investitionskosten abhängt, dürfte sich in der Regel aus Prüfersicht auch eine Verschiebung des Prüfungsschwerpunktes weg von den Leitungslängen hin zur Prüfung der Investitionskosten ergeben.

 

Welche Rolle die Leitungslängen trotzdem noch im Rahmen der Prüfung spielen, bleibt abzuwarten. Sofern bislang die Förderhöhe sich ausschließlich an den Investitionskosten orientierte, war der an den Verbraucher weiterzureichende Anteil der Förderung bislang von der Leitungslänge abhängig.


Logische Konsequenz wäre demnach, dass das Bafa nun eine Aufteilung der Investitionskosten für die Haupt- und Verteilleitungen und die jeweiligen Hausanschlüsse fordern wird. Im Ergebnis würden die verlegten Leitungslängen und -durchmesser dann praktisch keine Rolle mehr spielen. In der Zusammenstellung der Kosten müsste dann insbesondere eine sachgerechte und  nachvollziehbare Aufteilung auf die jeweiligen Hausanschlüsse erfolgen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bafa hierzu äußern wird.


Fördernotwendigkeit des Projektes

Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, die belegen, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist. Es muss folglich eine Wirtschaftlichkeitslücke nachgewiesen werden.


Kurz gesagt: Das Projekt darf sich ohne Fördergelder nicht „lohnen”. Im Prinzip handelt es sich um eine Art Investitionsrechnung, bei der der Barwert der Investition negativ sein muss, um den Zuschlag zu erhalten. Hierfür hat das AGFW ein Berechnungstool konzipiert, das für den Nachweis heranzuziehen ist. Dabei sind umfangreiche Angaben hinsichtlich geplanter Investitionskosten, Wärmelieferpreise und geplanter Erweiterungen von Anschlussnehmern zu machen. Daneben gibt es auch gewisse Stellschrauben, die teils mit pauschalierten Werten bestückt werden können. Da die Darlegung der Wirtschaftlichkeitslücke einen maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob ein Projekt überhaupt gefördert wird, sollte dieser Berechnung ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt werden.


Stolperfallen

Das zu fördernde Projekt muss schließlich noch fristgerecht beantragt werden, wobei es hier gewisse Stolperfallen gibt, die unbedingt beachtet werden sollten. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Antrag bis zum 1.7. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres vollständig beim Bafa eingegangen sein muss. Der Poststempel ist irrelevant, es kommt auf den Eingangsstempel beim Bafa an. Vor allem das Datum der Inbetriebnahme gestaltet sich dabei des Öfteren als problematisch. So gilt das Projekt mit erstmaliger dauerhafter Belieferung des Verbrauchers als in Betrieb genommen (§ 20 Abs. 3 S. 2 KWKG). Das ist auch schon der Fall, wenn dies unter Einsatz einer mobilen Heizzentrale erfolgt. Auch dann läuft schon die Antragsfrist! Irrelevant dagegen sind beim Neubau/ Ausbau jedoch das Inbetriebnahmedatum des BHKWs, das Datum des Abschlusses der Bauarbeiten am Hauptabschnitt oder gar die Netzbefüllung. Eine Inbetriebnahme ist dann nicht erfolgt, wenn es sich um einen Probebetrieb des Netzes oder eben eine Eigenversorgung handelt. Hinsichtlich der Frage, welche Leitungstrassen zu den in Betrieb genommenen Teilabschnitten gehören, ist die Abgrenzung außerdem nicht immer einfach und sollte im Vorfeld der Testierung und Beantragung geklärt sein.


Unterstützungsleistungen

Wir bei Rödl & Partner unterstützen Sie gerne bei allen Projektphasen mit unserer umfangreichen Expertise auf diesem Gebiet. Als Unterstützungsleistungen können wir Ihnen hier insbesondere anbieten:

  • Die Prüfung und Testierung von Wärme- und Kältenetzen für den Förderantrag
  • Hilfestellungen hinsichtlich diverser Fragen im Zusammenhang mit der Antragstellung (bspw. Ansatzfähigkeit von Investitionskosten, Prüfung/Befüllung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und
    Richtigkeit, Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke)
  • Unterstützung im Rahmen der Kalkulation der Wärmepreise

 

 

________________________________________

1 Sofern sie zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen.

 

 

 

 

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Benjamin Junger

M.Sc. Auditing, Accounting, Taxation, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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