Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage

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​Mit der zum 22. März 2019 in Kraft getretenen „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht” hat die Bundesregierung eine Konkretisierung der Berechnung der Offshore-Netzkosten in der StromNEV und ARegV vorgenommen. Daneben wurden einzelne Vorschriften in der ARegV zu den Investitionsmaßnahmen angepasst und redaktionelle Anpassungen, Klarstellungen und Folgeänderungen umgesetzt, die vor allem aus dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende resultieren. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den zentralen Änderungen auseinander.

 

Offshore-Netzanlage

Bisher diente die Offshore-Haftungs-Umlage zum Ausgleich der Entschädigungszahlungen, die die Übertragungsnetzbetreiber wegen eines verzögerten Netzanschlusses an die Betreiber von Offshore-Windkrafträdern zahlen mussten. Aufgrund des 2017 in Kraft getretenen Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) werden ab 2019 die ursprünglich in den Netzentgelten berücksichtigten Anschlusskosten für Hochsee-Windparks der Offshore-Netzumlage zugerechnet. Wie diese genau berechnet werden sollen, gibt zukünftig der neu eingefügte § 3a StromNEV vor.

 

Die Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten hat durch die Übertragungsnetzbetreiber getrennt von den sonstigen Netzkosten, die keine Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen sind, zu erfolgen. Erfasst sind alle Offshore- Anlagengüter sowie die zugehörigen Onshore-Anlagegüter vom Anlandepunkt bis einschließlich der zugehörigen Anlagegüter am jeweiligen Onshore Netzverknüpfungspunkt, die den Anlagegruppen der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV zugeordnet werden können. Ausgangsbasis für die Ermittlung sind die erwarteten Kosten des Folgejahres. Es erfolgt dann eine finanzielle Verrechnung anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

 

Zwar steigt aufgrund der Verschiebung der Kosten für die Offshore-Netzanschlüsse in die Offshore-Umlage deren Höhe (vgl. 0,037 Ct/kWh in 2018 und 0,416 Ct/kWh in 2019), jedoch sinken dafür entsprechend die originären Übertragungsnetzkosten und die Übertragungsnetzentgelte der 4 Übertragungsnetzbetreiber, die im Jahr 2019 erstmals einen bundeseinheitlichen Netzentgeltanteil enthalten. Dieser wird aus 20 Prozent der jeweiligen Kostenbasis (Erlösobergrenze) der Übertragungsnetzbetreiber berechnet, während von den übrigen 80 Prozent die unternehmensindividuellen Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber bestimmt werden.

 

Sondernetzentgelt für singuläre Betriebsmittel

Mit der Änderung des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV wird es Sondervereinbarungen für singuläre Betriebsmittel nur noch oberhalb der Umspannung Mittel-/Niederspannung geben. Für Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3 StromNEV, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder der Umspannung Mittel-/Niederspannung abgeschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten StromNEV bestehen, wird bis zum 31. Dezember 2019 noch die „alte” Regelung angewendet (vgl. § 32 Abs. 9 StromNEV).

 

Nachdem der Regierungsentwurf noch lediglich den Ausschluss der Niederspannungsebene vorsah, wurde im Bundesrat diese Grenze auf die Umspannung Mittel-/Niederspannung verschoben. Als Begründung wurde angeführt, dass ein gesondertes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nach seinem Sinn und Zweck nur oberhalb der Umspannebene Mittel-/Niederspannung sachgerecht sei. Zwar könne es auch unterhalb der Mittelspannungsebene im Grundsatz Sachverhalte geben, in denen insbesondere ein Direktleitungsbau durch ein singuläres Netzentgelt verhindert werden kann. Hier handele es sich aber um Zufälligkeiten, für die eine Privilegierung weder angemessen noch sachdienlich sei. Der neu geregelte § 32 Abs. 9 StromNEV soll einen angemessenen Übergang für bereits bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3 gewährleisten.

 

Netzbetreiber sollten daher die bei ihnen vorhandenen Vereinbarungen über singuläre Betriebsmittel dahingehend überprüfen, welche Spannungsebene betroffen ist und eventuell bestehende Vereinbarungen über singuläre Betriebsmittel in der Niederspannung oder der Umspannung Mittel-/Niederspannung zum 31. Dezember 2019 beenden.

 

Investitionsmaßnahmen

Weitere Anpassungen betreffen Regelungen in der ARegV zu Investitionsmaßnahmen. So wurde insbesondere die pauschalierte Geltendmachung von Betriebskosten neu geregelt. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes gilt für alle Antragstellungen bis zum 31. Dezember 2018 eine Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

 

Für alle „neuen” Anträge ist in den Übergangsregelungen § 34 Abs. 12 ARegV allerdings nunmehr bestimmt, dass grundsätzlich lediglich 0,2 Prozent auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebskostenpauschale bei der Antragstellung geltend gemacht werden können.

 

Meldepflicht für Ladeeinrichtungen

Vor dem Hintergrund des – wenn auch nach wie vor langsamen – Zuwachses der Elektromobilität und der zunehmenden Installation von privaten Ladestationen wurde eine Anpassung des § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vorgenommen. Während Mitteilungspflichten im Hinblick auf Ladeeinrichtungen bisher den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen
Netzbetreibers überlassen waren, wurde nun eine verbindliche Mitteilungspflicht auf Verordnungsebene geschaffen. § 19 Abs. 2 NAV wurde um folgende Punkte ergänzt:

 

  • Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.
  • Die Inbetriebnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage überschreitet.
  • Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sich innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern.
  • Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.


Ausweislich der Verordnungsbegründung ist allein die Errichtung einer Ladeinfrastruktur, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit eines Elektrofahrzeugs meldepflichtig. Die ab einer Summen- Bemessungsleistung von 12 kVA vorgesehene Zustimmungspflicht soll es dem Netzbetreiber ermöglichen, eine vorherige Prüfung durchzuführen, ob hinreichende Netzkapazitäten vorhanden
sind. Allerdings stellt der Verordnungsgeber klar, dass diese Regelung nicht die grundsätzlich bestehende Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers beseitigt.

 

Vielmehr ist er ggf. zu einem entsprechenden Netzausbau verpflichtet. Die Verordnungsbegründung gibt überdies einen Ausblick insofern, als klargestellt wird, dass die Frage, welche weitergehenden Maßnahmen künftig erforderlich sein werden, um eine sich wandelnde Struktur der Stromnachfrage
kosteneffizient und versorgungszuverlässig in die Niederspannungsnetze zu integrieren, derzeit noch gesondert geprüft wird. Es wird bereits angekündigt, dass sich hieraus noch ergänzende Regelungen ergeben können.

 

Umsetzung des MSBG in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Mit einer Ergänzung in § 1 Abs. 1 StromGVV wird klargestellt, dass der Grundversorgungsvertrag grundsätzlich ein kombinierter Vertrag (= sog. „All-inclusive-Vertrag”) im Sinne des § 9 Abs. 2 MsbG ist.

 

Der Grundversorger kann den Kunden auch in dem Fall, dass eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem installiert sind, nicht darauf verweisen, dass er einen Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließen müsse. Vielmehr muss der Grundversorger diesen selbst abschließen. Der konventionelle Messstellenbetrieb ist ohnehin noch vom Netznutzungsvertrag umfasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der grundversorgte Kunde sein Recht wahrnimmt, mit einem von ihm ausgewählten Messstellenbetreiber einen vom Grundversorgungsvertrag unabhängigen Messstellenvertrag abzuschließen.

 

Auch hier ist bereits abzusehen, dass diese Regelung zukünftig anzupassen sein wird, denn ab dem 1. Januar 2021 kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des Anschlussnutzers (=Kunde des Grundversorgers) der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen. Hier ist der Messstellenbetrieb dann bereits denklogisch nicht mehr Teil der Grundversorgung.

 

Grundversorger müssen insofern allgemeine Preise mit und ohne (konventionellen oder modernen) Messstellenbetrieb vorhalten.

 

Fazit und Ausblick

Die Bezeichnung der Verordnung „Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht” ließe zunächst vermuten, dass der Verordnungsgeber vor allem die Übertragungsnetzbetreiber in den Blickpunkt gestellt hat. Beschäftigt man sich jedoch mit den Regelungen im Detail, zeigen sich auch zahlreiche „To-dos” für Verteilernetzbetreiber und Grundversorger. Gerade im Bereich Elektromobilität und moderner Messstellenbetrieb sind überdies bereits weitere Änderungen angekündigt.

 

Sollten noch Fragen offengeblieben sein? Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen, um im „Änderungsdschungel” den Durchblick zu behalten.

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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