System der chinesischen Gerichtsbarkeit

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 6 Minuten




Internationale Gerichtsbarkeit (Zuständigkeit)

Bei der Bestimmung der Zuständigkeit sieht das chinesische Zivilprozessrecht (Civil Procedure Law of China, CPL) grundsätzlich vor, dass das Volksgericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (bei natürlichen Personen) oder am Sitz (bei juristischen Personen) des Beklagten zuständig ist. Ferner sind Fälle, die ausländische Komponenten betreffen, in den Artikeln 265 und 266 CPL geregelt.


Bei einer Klage im Zusammenhang mit einer Vertragsstreitigkeit oder anderen Streitigkeiten über Eigentumsrechte und -ansprüche, die gegen einen Beklagten erhoben werden, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Chinas hat, der Vertrag jedoch im Hoheitsgebiet Chinas unterzeichnet oder erfüllt wurde/wird

  • oder wenn sich der Streitgegenstand der Klage im Hoheitsgebiet Chinas befindet,
  • oder wenn der Beklagte pfändbares Vermögen im Hoheitsgebiet Chinas besitzt,
  • oder wenn der Beklagte eine Niederlassung im Hoheitsgebiet Chinas hat,

ist gemäß Artikel 265 CPL das Volksgericht des Ortes zuständig, an dem der Vertrag unterzeichnet oder erfüllt wurde/wird

  • oder an dem sich der Gegenstand der Klage befindet,
  • oder an dem sich das pfändbare Vermögen des Beklagten befindet,
  • oder an dem die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde,
  • oder an dem sich die Niederlassung des Beklagten befindet.

Gemäß Artikel 266 CPL fallen Klagen über Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung von Verträgen in Bezug auf chinesisch-ausländische Equity Joint Ventures oder chinesisch-ausländische Contractual Joint Ventures oder chinesisch-ausländische Kooperationen zur Exploration und Erschließung natürlicher Ressourcen in China ergeben, in die Zuständigkeit der Volksgerichte Chinas.


Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche

Die Rechtslage hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in China wird hauptsächlich durch die Artikel 281 und 282 des CPL geregelt. Vor einer Vollstreckung muss das ausländische Urteil von einem Mittleren Volksgericht anerkannt werden. Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung können von einem Antragsteller direkt oder von einem ausländischen Gericht in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines entsprechenden Übereinkommens mit China oder auf Grundlage der Gegenseitigkeit gestellt werden.


Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ergeben sich aus Artikel 282 CPL. Sobald das Gericht die Rechtswirksamkeit des ausländischen Urteils überprüft hat, prüft es, ob ein bilateraler Vertrag mit dem Staat des ausländischen Urteils besteht. Wenn ein solcher Vertrag besteht, richtet sich das Gericht bei der Entscheidung, ob eine Anerkennung erfolgt, nach dem Vertrag. Wenn es keinen solchen Vertrag gibt, kann eine Anerkennung erfolgen, wenn das Prinzip der Gegenseitigkeit zwischen dem ausländischen Staat und China gewährleistet ist. Wenn es weder einen bilateralen Vertrag noch eine Garantie der Gegenseitigkeit gibt, wird die Anerkennung verweigert. Ferner wird das Gericht die Anerkennung auch dann verweigern, wenn das Urteil den elementaren Rechtsgrundsätzen Chinas widerspricht oder die Souveränität, die Sicherheit und das soziale und öffentliche Interesse Chinas verletzt. Für den Fall, dass das Gericht das ausländische Urteil anerkennt, wird es auf Antrag einen Vollstreckungstitel ausstellen.


Grundsätzlich sind Urteile (einschließlich Versäumnisurteile unter weiteren Bedingungen) vollstreckbar, die sich auf die Zahlung von Geld beziehen oder den Beklagten verpflichten, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Vollstreckung eines anerkannten ausländischen Urteils erfolgt analog zur Vollstreckung eines inländischen Urteils. In der Praxis und ohne einen bilateralen Vertrag ist die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils in China jedoch nicht garantiert. Es gibt nur wenige Fälle, in denen China die Anerkennung und Vollstreckbarkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestätigt hat.


China ist ein Unterzeichnerstaat des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen), allerdings mit Vorbehalten. Nur ausländische Schiedssprüche aus vertraglichen und außervertraglichen Rechtsverhältnissen, die nach chinesischem Recht als Handelssachen gelten, können in China nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckt werden. Die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs erfolgt in der gleichen Weise wie die Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs, die ihrerseits nach den gleichen Regeln erfolgt, die für die Vollstreckung eines inländischen Gerichtsurteils gelten.


Im Jahr 2017 unterzeichnete China die Haager Konvention über Gerichtsstandsvereinbarungen. Das Übereinkommen soll Sicherheit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schaffen, indem es den Parteien die Wahl eines ausschließlichen Rechtsstands ermöglicht, in dem alle Streitigkeiten entschieden werden, die sich aus einem Handelsvertrag ergeben. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten müssen die Klauseln über die ausschließliche Zuständigkeit in Handelsverträgen respektieren, indem sie die Verfahren zugunsten der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten aussetzen. Sie müssen auch Urteile der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten anerkennen und vollstrecken, vorbehaltlich bestimmter begrenzter Ausnahmen. China hat die Konvention nach wie vor nicht ratifiziert und ist daher noch nicht an die Bestimmungen der Konvention gebunden.


Aufbau der Gerichte in China

China hat ein vierstufiges Gerichtssystem. Die erste Ebene der Gerichtsbarkeit bilden die Volksgerichte. Die nächsthöhere Instanz sind die Mittleren Volksgerichte, gefolgt von den Höheren Volksgerichten und dem Obersten Volksgericht. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Sondergerichten wie die Gerichte für geistiges Eigentum, Internetgerichte, Seegerichte, Eisenbahngerichte und ein Finanzgericht in Shanghai.


Die Frage, welches Gericht in erster Instanz zuständig ist, hängt insbesondere vom Streitwert und von den Umständen des Einzelfalls sowie vom Ort ab. So sind bspw. für komplexere Fälle mit ausländischen Elementen die Mittleren Volksgerichte (Intermediate People's Courts) die erste Instanz. Aber auch die vom Obersten Volksgerichtshof eingerichteten Internationalen Handelsgerichte haben begonnen, Handelsfälle in erster Instanz zu akzeptieren.


In Zivil- und Handelssachen ist das Berufungsverfahren i.d.R. zweistufig, wobei Berufungen beim Gericht der nächsthöheren Instanz eingelegt werden müssen. Das zweitinstanzliche Urteil ist i.d.R. endgültig mit Ausnahme des Rechtsmittels Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein Wiederaufnahmeverfahren wird jedoch nur selten gewährt. Das Überspringen einer Instanz ist in den allermeisten Fällen unzulässig. Eine Ausnahme von der Regel bilden Fälle im Bereich des geistigen Eigentums, wenn es um komplizierte technische Aspekte geht: Dabei ist das Tribunal für geistiges Eigentum des Obersten Volksgerichts die zweite Instanz, auch wenn die erste Instanz ein Mittleres Volksgericht war.


Bei der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es in China keine hierarchische oder territoriale Zuständigkeit der verschiedenen Schiedsinstitutionen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass das Schiedsgerichtsgesetz der Volksrepublik China nur die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit und keine Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit anerkennt. Ein außerhalb Chinas ergangener Ad-hoc-Schiedsspruch kann anerkannt werden, wenn das für das Schiedsverfahren geltende Recht ein solches Ad-hoc-Schiedsverfahren zulässt.


Kosten der Streitbeilegung

Verfahrenskosten sind die direkten Kosten, die den Parteien bei der Führung eines Rechtsstreits entstehen. Es wird zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten unterschieden.


In China können vorprozessuale und außergerichtliche Kosten in beträchtlichem Umfang anfallen. Gemäß dem CPL obliegt dem Kläger die Beweislast, um seinen Anspruch zu belegen. Wenn keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt werden können, kann möglicherweise ein privater Ermittler unterstützend tätig werden, was jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Darüber hinaus müssen alle Beweismittel, die nicht aus China stammen, notariell beglaubigt und von der chinesischen Botschaft oder dem Konsulat in dem jeweiligen Staat legalisiert werden.


Anwaltshonorare sind in China nicht gesetzlich geregelt. Die Gebühren variieren daher je nach den Umständen des Falles, dem Ort und der Anwaltskanzlei. I.d.R. berechnen Anwaltskanzleien in Fällen mit Auslandsbezug auf der Grundlage der geleisteten Arbeitsstunden. Es kann daher ratsam sein, für alle Schritte eines Rechtsstreits, d.h. außergerichtlich, in erster Instanz, in zweiter Instanz und bei der Vollstreckung, Schätzungen über den Zeitaufwand einzuholen oder, wenn möglich, Pauschalbeträge zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht möglich in Straf- und Verwaltungssachen sowie in Zivilsachen, die Familienrecht, Unterhaltszahlungen, Pflege usw. betreffen.


Die Gerichtskosten umfassen die Gerichtsannahmegebühren, die Registrierungsgebühren und verschiedene Kosten für Zeugen und andere am Prozess beteiligte Personen. Die Gerichtsannahmegebühren bei Zivilklagen belaufen sich normalerweise auf 0,5 bis 2,5 Prozent des Streitwerts.


Kostentragung/Kostenerstattung

Die Gerichtskosten sind vom Kläger im Voraus zu zahlen und von der unterlegenen Partei des Prozesses zu tragen. Das Gericht kann die Kosten jedoch auch zwischen den Parteien aufteilen. Das Gleiche kann für vorprozessuale Kosten gelten, wobei es im Ermessen des Gerichts liegt, sie der obsiegenden Partei zuzuerkennen, selbst wenn die Kosten angemessen sind.


Anwaltshonorare werden i.d.R. nicht zugesprochen. Das Gericht kann anders entscheiden, wenn ein Vertrag vorsieht, dass die unterlegene Prozesspartei auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Allerdings besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, dass das Gericht Anwaltsgebühren, die es für zu hoch hält, auf ein Niveau anpasst, das es für angemessen hält (z.B. Senkung auf den Standardsatz der örtlichen Anwaltskammer).


Verfahrensdauer

I.d.R. muss ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, wobei die Frist mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten oder des nächst höheren Gerichts verlängerbar ist. Im Falle von Eilverfahren beträgt der Zeitrahmen drei Monate. Für die zweite Instanz beträgt der Zeitrahmen drei Monate, der mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten verlängerbar ist. In der Praxis wird der Zeitrahmen jedoch aufgrund einer starken Zunahme der Verfahren häufig überschritten. Alle Zeitrahmen gelten nur für inländische Verfahren.


Einstweilige Verfügungen

Einstweilige Verfügungen können vor oder während eines Gerichtsverfahrens beantragt werden.


Ein Antragsteller, dessen berechtigte Ansprüche und Interessen aufgrund dringender Umstände ohne sofortigen Antrag auf Eigentumssicherung/Eigentumserhaltung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden, kann, bevor er Klage erhebt, bei dem Volksgericht des Ortes, an dem der Antragsteller ansässig ist oder bei dem Volksgericht, das für den Fall zuständig ist, die Anordnung von Maßnahmen zur Vermögenssicherung beantragen.


In Fällen, in denen die Vollstreckung eines Urteils wegen Handlungen der anderen Partei oder aus anderen Gründen unmöglich oder erschwert ist oder dem Antragsteller in anderer Weise schaden könnte, kann das Volksgericht auf Antrag des Antragstellers entscheiden, das Vermögen der anderen Partei zu sichern oder die andere Partei anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder die Vornahme bestimmter Handlungen zu untersagen.


In beiden Fällen muss der Antragsteller eine Sicherheit leisten; macht er das nicht, wird sein Antrag abgelehnt.

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