Online-Mediation: Die andere Art der außergerichtlichen Konfliktlösung

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zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Die Möglichkeiten außergerichtlicher Konfliktlösung haben sich auch auf elektronischem Wege fortentwickelt. Bereits Anfang der 90er Jahre existierten Online-Mediationen, die ausschließlich textbasiert geführt wurden. Daran orientiert sich etwa auch das elektronische Streitbeilegungs-Portal der Europäischen Kommission. Die Corona-Pandemie hat der zuvor eher stiefmütterlich behandelten Möglichkeit von Videokonferenzen unter Einbeziehung sämtlicher Beteiligten von verschiedenen Orten noch einmal neuen Schwung gegeben. In jedem Fall sollte eine Online-Mediation bestimmte Mindeststandards einhalten.

 

 

   

Insbesondere für Konflikte, die aus dem elektronischen Geschäftsverkehr selbst stammen, bietet sich eine Behebung auch über das Internet an. Die Vorteile sind offensichtlich: Die Konfliktparteien sind ohnehin netzaffin, typischerweise räumlich weit voneinander entfernt und einander meist nicht persönlich bekannt. Obwohl es häufig um reine Geldkonflikte mit z.T. nur geringen Summen geht, kann die emotionale Betroffen­heit der Parteien durchaus erheblich sein und sich auf die Reputation der Beteiligten auswirken.

  

Eine Form der alternativen, außergerichtlichen Streitbeilegung ist die Mediation, bei der die Konfliktparteien freiwillig unter Beteiligung eines unabhängigen Dritten eine gemeinsame, nicht zwingend rechtliche Lösung suchen.

  

In Online-Mediationsverfahren können auch außerhalb des Internets entstandene Konflikte mit wesentlich höheren Streitwerten und damit verbundenen Folgen bis hin zu den Folgen von Ehescheidungen bearbeitet werden.

  

Vor- und Nachteile elektronischer Mediation

Neben den Vorteilen aus der allgegenwärtigen Verfügbarkeit gegenüber herkömmlichen Präsenzmediationen (von Beginn an klare Einsparung von Reisezeiten und -kosten für die Beteiligten sowie die vorübergehende Teilnahme von Experten) schafft auch eine räumliche Distanz der Parteien u.U. Vorteile. Die anonymere Online-Gesprä­chs­situation kann sonst eher konfliktscheuen Beteiligten helfen, ihre Ansprüche überhaupt erst angemessen einzufordern. Zudem reduziert die zwischen den Beteiligten stehende Technik eine weitere Eskalation, bspw. durch die Zuweisung und Einhaltung von Rederechten und damit die Verhinderung des „Ins-Wort-Fallens”. Der Vorteil ist zugleich ein Nachteil, da selbst die beste audiovisuelle Übertragung nicht alle non-verbalen Signale zwischen den Beteiligten übertragen kann.

  

Rechtliche Grundlagen: Freiwilligkeit und Verschwiegenheit

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische außergerichtliche Konfliktlösung sind gering. Sie sind für Deutschland im Mediationsgesetz geregelt, das auf der europäischen Mediationsrichtlinie beruht. Maß­geblich ist die Freiwilligkeit der Teilnahme mit der Möglichkeit des jederzeitigen Verfahrensabbruchs durch die Beteiligten.

  

Vor oder zumindest zu Beginn des Streitbeilegungsverfahrens ist es erforderlich, die Identität der Personen zu überprüfen, die verhandeln werden. Dabei ist zugleich zu prüfen, ob es sich um die Personen handelt, die das streitige Geschäft abgeschlossen haben, zwischen denen also der Konflikt besteht. Schließlich ist zu klären, ob die Personen ausreichend legitimiert sind, den Konflikt beizulegen.

  

Eine Identifizierung der Parteien ist – abhängig vom Wert des Streites und des Sicherheitsbedürfnisses – durch die Übermittlung von Zugangscodes per Einschreiben-Eigenhändig, per PostIdent-Verfahren oder durch eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung möglich.

  

Die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere ist über die beim Mediationsverfahren erworbenen Kenntnisse auch nach Abschluss des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren. Zudem sind für die Sicherstellung der Verschwie­gen­heit, aber auch aus Gründen des Datenschutzes beid er audiovisuellen Übertragung geeignete Maßnahmen (Verschlüsselung) zu ergreifen.

  

Vollstreckung

Ziel auch des elektronischen Konfliktlösungsverfahrens ist es, eine für alle Beteiligten bindende Lösung zu erreichen, die nötigenfalls auch vollstreckungsfähig und damit durchsetzbar ist. Das ist im deutschen Mediations­gesetz nicht ausdrücklich umgesetzt. Sofern die Vollstreckungsfähigkeit sichergestellt werden muss, ist im Anschluss an eine gefundene Vereinbarung die noch von einem Notar für vollstreckbar zu erklären.

 

Fazit

Insbesondere für die Lösung von Massenstreitigkeiten, die v.a. im Online-Bereich selbst entstanden sind und deren Ergebnisse ohne Vollstreckung unmittelbar durch die Beteiligten umgesetzt werden können, sind Online-Konfliktlösungen geeignet.

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