Steuerliche Vorteile zur Gewinnung von Arbeitnehmern und Arbeitern in Italien

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zuletzt aktualisiert im September 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Um die wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklung des Landes zu unterstützen, sieht der italienische Fiskus zahlreiche Begünstigungen für Personen, die nach Italien ziehen, vor. Einige begünstigende Maßnahmen sind seit mehreren Jahren in Kraft, andere wurden erst kürzlich erlassen. Alle haben aber das gemeinsame Ziel, Personalressourcen für Italien zu gewinnen.

Insbesondere für Arbeitnehmer, die sich entscheiden, nach Italien zu ziehen oder zurückzukehren, auch „Rückkehrer/Impatriati” genannt, sieht das italienische Steuersystem eine begünstigte Be­steuerung vor, die vor Kurzem ausgeweitet und verstärkt wurde. Nach den letzten Änderungen, die durch das sog. „Wachstums-Gesetzesdekret” (Gesetzesdekret Nr. 34/2019) eingeführt wurden, wird der Prozentsatz der Befreiung des in Italien erwirtschafteten Einkommens von 50 Prozent auf 70 Prozent zugunsten der Steuerzahler, die Anspruch auf die Begünstigung haben, erhöht. Darüber hinaus wurde der Umfang der Begünstigten deutlich erweitert, welcher nun auch Personen miteinschließt, die keinen Universitätsabschluss haben und/oder keine Führungspositionen ausüben. Es handelt sich dabei um eine Neuheit von wichtiger Bedeutung, z.B. für die Welt des Profisports oder für Künstler.


 


Die Eigenschaften der Begünstigung

Mit den eingeführten Änderungen des „Rückkehrer/Impatriati”-Regimes gemäß Art. 16 Abs. 1 des Ge­setzes­dekrets Nr. 147/2015, ist für Personen – italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit –, die ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 2 des T.U.I.R (italienisches Einkommenssteuergesetz) nach Italien verlegen, eine Steuer­befreiung für das in Italien erwirtschaftete Einkommen von 70 Prozent vorgesehen. Die Begünstigung hat einer Dauer von fünf Jahren und ist auf Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz ab dem 1. Januar 2020 nach Italien verlegen. Die Befreiung wird zudem für Personen, die ihren Wohnsitz in die Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien und Sizilien verlegen, auf 90 Prozent erhöht.


In Bezug auf die Dauer der Begünstigung – welche auf fünf Jahre festgelegt ist – sind einige Fälle für eine Verlängerung um weitere fünf Jahre vorgesehen:
  • Falls der Arbeitnehmer ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind hat – auch in Pflegschaft vor einer Adoption;
  • Falls der Arbeitnehmer nach dem Umzug nach Italien oder in den 12 Monaten vor dem Umzug eine Wohnimmobilie in Italien erwirbt. Die Wohnimmobilie kann direkt vom Arbeiternehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner sowie von dessen Kindern (auch im Miteigentum) gekauft werden.


Während der verlängerten Dauer für weitere fünf Jahre unterliegen allerdings „nur” 50 Prozent des Einkommens der Einkommensbesteuerung. Im Falle, dass der Arbeitnehmer unter den oben genannten Voraussetzungen mind. drei Kinder hat, wird der Steuersatz hingegen auf 10 Prozent festgelegt (90 Prozent befreit).


Voraussetzungen für die Anwendung der Norm

Die Steuervorteile sind anwendbar auf die Steuerzahler, die ihre Ansässigkeit in Italien nach Art. 2 des italienischen Einkommenssteuergesetzes begründen und die
  • in den letzten zwei Steuerjahren in Italien nicht ansässig waren, sich aber dazu verpflichten, für mind. zwei Jahre in Italien ansässig zu bleiben sowie
  • überwiegend innerhalb des nationalen italienischen Territoriums ihrer eigenen Arbeitsleistung nachgehen.


Es wird klargestellt, dass der Steuervorteil von Arbeitnehmern, autonomen Leistungs­erbringern und Leistungserbringern, die steuerlich den Arbeitnehmern gleichgestellt sind genutzt werden kann (in der Praxis wurde das auch über die alte Regelung mitgezählt). Mit der neuen Formulierung wird der Anwendungsbereich auch auf diejenigen ausgeweitet, die einer unternehmerischen Betätigung in Italien nachgehen.

Es wurde zudem vorgesehen, dass die Steuervorteile auch von denjenigen genutzt werden können, die nie im AIRE (Register für im Ausland ansässige italienische Staatsbürger) eingetragen waren, wenn sie dennoch für mind. zwei Jahre in einem anderen Staat, mit dem Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen besitzt, ansässig waren. Die Vorsehung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass einige lediglich aufgrund einer bürokratischen Formalia vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden – denn sie würden formal aufgrund der mangelnden Eintragung im AIRE als in Italien ansässig und nicht als „Rückkehrer/Impatriati” angesehen werden, obwohl sie substanziell in den mind. letzten zwei Jahren im Ausland gelebt haben.


Im Falle der Sportler und Künstler

Im Unterschied zur vorherigen Regelung sieht die neue Regelung einen weitreichenderen Anwendungs­bereich vor, als dass keine Begrenzungen hinsichtlich der Arbeitsleistung und dem Studiengang vorgesehen sind. Demnach könnten von den neuen, günstigen Regeln auch diejenigen Gebrauch machen, die keinen univer­sitären Abschluss haben und keine Stellung als leitende Angestellte ausüben. Der derart ausgeweitete Anwendungsbereich der Norm könnte demnach für Sportler und Künstler, die in Italien ihre Ansässigkeit begründen, attraktiv sein.


Bspw. zählen zu den Einkommen aus unselbstständiger Arbeit auch die Gelder, die Fußballer von den Vereinen aufgrund ihrer sportlichen Leistungen erhalten – dasselbe gilt auch für die Vergütung für die Bilderrechte, wenn sie gemeinsam mit der Vergütung für die sportliche Leistung gewährt wird. Nicht zu vergessen ist aber, dass gemäß Art. 67, Abs. 1, lit. l des italienischen Einkommenssteuergesetzes die Vergütung für die Bilderrechte auch als „andersartige Einkommen” (demnach nicht als Einkommen aufgrund Tun und Unterlassen/Leistungs­erbringung) eingestuft werden könnten, wenn der Fußballer sich dafür entscheiden sollte, die eigenen Bilderrechte unabhängig von der sportlichen Leistung auszunutzen (z.B. durch Abtretung der Bilderrechte an einen Sponsor oder einer image management company). In dem Fall wären die Steuervorteile nach der neuen Regelung nicht anwendbar.

Zudem finden die Steuervorteile auch Anwendung auf Künstler – wie Sänger und Schauspieler, die ihren Tätigkeiten in autonomer Weise nachgehen – wenn nur die notwendige Professionalität und Üblichkeit, wie von Art. 53 des italienischen Einkommenssteuergesetzbuches vorausgesetzt, gegeben ist. Für solche Kategorien kann das wirtschaftliche Potenzial – herrührend aus den künstlerischen Leistungen und den Bilderrechten – sehr ausschlaggebend sein. Die Einkommen würden unter dem Anwendungsbereich der neuen Regelungen der „Rückkehrer/Impatriati” fallen, wenn die Rechte des Betroffenen mit dem ausge­übten Beruf zusammenhängen. In dem Fall findet Art. 54, Abs. 1-quater des italienischen Einkommens­steuergesetzes Anwendung, der besagt: „Einkommen in diesem Sinne stellen auch die Abtretungen der immateriellen Elemente dar, die auf die künstlerische oder professionellen Leistung zurückzuführen sind” (Erläuterung Nr. 255/E vom 2. Oktober 2009).

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