Änderungen im Verfahren zur Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Juni 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Belarussische Unternehmen stellen oft ausländische Staatsangehörige ein, wobei deren Arbeitstätigkeit von den staatlichen Behörden streng kontrolliert wird, um ein Ungleichgewicht auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu vermeiden. Im Rahmen dieser Tendenz wurde am 21. Mai 2025 der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 202 „Über die Erhöhung der Rolle der Arbeitgeber im Bereich der externen Arbeitsmigration“ (im Folgenden: „Erlass 202“) verabschiedet. Der Erlass 202 legt zusätzliche Pflichten sowohl für belarussische Arbeitgeber als auch für ausländische Arbeitnehmer fest.


Wer unterliegt dem Erlass 202 

Der Erlass 202 tritt am 23. August 2025 in Kraft und erstreckt sich auf die Arbeitstätigkeit ausländischer Staatsbürger, die:
  • keine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt in Belarus haben und
  • nach Belarus einreisen oder eingereist sind, um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines mit dem belarussischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrags auszuüben, oder 
  • nach einem mit einem belarussischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag arbeiten (im Folgenden: „ausländischer Staatsbürger“)
 
Es sollte beachtet werden, dass der Erlass 202 nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden: „EAWU“) gilt.
  

Wichtig:
Zum Zeitpunkt dieses Newsletters sind die folgenden Staaten EAWU-Mitglieder: Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland.

 

Wesentliche Änderungen​

Abschluss eines Arbeitsvertrags​

Der Erlass 202 legt konkrete Fristen für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem ausländischen Staatsbürger fest, nämlich: 
  • spätestens 30 Kalendertage ab dem Tag der Einreise des ausländischen Staatsbürgers nach Belarus – falls der Arbeitgeber bereits eine Arbeitserlaubnis erhalten hat; 
  • innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Arbeitserlaubnis - falls der ausländische Staatsbürger vor Erhalt der Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber nach Belarus eingereist ist.
 

Kenntnisse der russischen oder belarussischen Sprache

Der Erlass führt die Anforderung ein, wonach der ausländische Staatsbürger die russische oder belarussische Sprache auf einer für die Kommunikation ausreichenden Ebene beherrschen muss. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags die Sprachkenntnisse des ausländischen Arbeitnehmers zu bewerten.
 
Diese Anforderung gilt für die Beschäftigung der ausländischen Bürger in Positionen, deren Liste vom Ministerrat der Republik Belarus bestimmt wird (im Folgenden: „Liste der Positionen“).
 
Der Ministerrat der Republik Belarus wird außerdem das Verfahren zur Durchführung der Wissensbewertung (im Folgenden: „Regeln zur Wissensbewertung“) festlegen.
 

Kontrolle der Aufenthaltsbedingungen

Darüber hinaus wird der Arbeitgeber verpflichtet, Folgendes zu kontrollieren:
  • dass der tatsächliche Wohnsitz des ausländischen Staatsbürgers mit dem registrierten Ort des vorübergehenden Aufenthalts übereinstimmt;
  • dass die Wohnverhältnisse des ausländischen Staatsbürgers die Hygienestandards und andere Anforderungen an Wohnräume erfüllen;
  • dass die Regeln für die Nutzung und Instandhaltung von Wohnräumen eingehalten werden.

Für diesen Zweck muss der Arbeitgeber eine verantwortliche Person (im Folgenden: „verantwortliche Person“) ernennen. Zur Durchführung der Kontrolle ist die verantwortliche Person verpflichtet, den ausländischen Staatsbürger während der Laufzeit des Arbeitsvertrags mindestens einmal am Ort seines vorübergehenden Aufenthalts zu besuchen. Die Vertreter der zuständigen Behörden (z. B. Wohnungs- und Betriebsdienste, sanitär-epidemiologische Behörden) können auf Aufforderung des Arbeitgebers die Wohnbedingungen des ausländischen Bürgers überprüfen.
 
Werden bei solchen Kontrollen Verstöße festgestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet:
  • ​die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu ergreifen;
  • gegebenenfalls die zuständigen Behörden über die Ergebnisse der Kontrolle zu informieren (z. B. auf Anfrage der zuständigen Behörde).
 

Dokumente und Kontrolle ihrer Gültigkeitsdauer

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören außerdem:
  • Überprüfung der Gültigkeit der Dokumente, die der ausländische Staatsbürger für seinen Aufenthalt in der Republik Belarus und seine Arbeit benötigt (z. B. Visum, Reisepass, Führerschein);
  • Bekanntmachung des ausländischen Staatsbürgers mit Dokumenten, die seine Rechte und Pflichten in einer für ihn verständlichen Sprache festlegen. Zu diesen Dokumenten gehören insbesondere: ​Arbeitsanweisungen, interne Arbeitsvorschriften, Arbeitsschutzanweisungen. 
  • Überprüfung der Kenntnis des ausländischen Staatsbürgers über den Inhalt dieser Dokumente während seiner Arbeit.
  

Sonstige Änderungen

Der Erlass 202 führt außerdem folgende Änderungen ein: 
  1. Verbot der vorübergehenden Versetzung des ausländischen Staatsbürgers zu einem anderen Arbeitgeber;
  2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitteilungen über den Abschluss (Verlängerung oder Kündigung) von Arbeitsverträgen mit den ausländischen Staatsbürgern in elektronischer Form über das einheitliche Portal für elektronische Dienste des nationalen automatisierten Informationssystems an die Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörden zu senden (diese Anforderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft). 

Derzeit können solche Mitteilungen wie folgt eingereicht werden:
  • schriftlich oder
  • in Form eines elektronischen Dokuments, das mit einer elektronischen digitalen Signatur versehen ist.
 

Folgen von Verstößen gegen den Erlass 202​

Ein Verstoß gegen den Erlass 202 kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen: 
1. Verwaltungsrechtliche Haftung des Arbeitgebers:
  • bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß dem Erlass 202 – eine Geldbuße von bis zu 50 Basiseinheiten (zum Stand 18. Juni 2025: 2.100 BYN, oder ca. 615 EUR).
  • bei nicht rechtzeitiger Meldung an die Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde – eine Geldbuße von bis zu 20 Basiseinheiten (zum Stand 18. Juni 2025: 840 BYN, oder ca. 250 EUR).
 
2 . Vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags des ausländischen Staatsbürgers – im Falle der Nichterfüllung der ihm durch den Erlass 202 festgelegten Verpflichtungen.
 

Empfehlungen

Zusätzlich zu den gültigen Rechtsvorschriften legt der Erlass 202 neue Pflichten fest, die von den Arbeitnehmern bei der Beschäftigung ausländischer Staatsbürger erfüllt werden müssen. 
 
Um die Erfüllung der im Erlass 202 enthaltenen Anforderungen sicherzustellen, empfehlen wir den Arbeitgebern, folgende Schritte vorzunehmen:
  • Änderung der bestehenden Arbeitsverträge mit den ausländischen Staatsbürgen unter Berücksichtigung der im Erlass 202 festgelegten Verpflichtungen
  • Übersetzung der betreffenden internen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers in eine für den ausländischen Staatsbürger verständliche Sprache (falls nötig)
  • Ernennung der verantwortlichen Person
  • Überwachung der Veröffentlichung sowie Änderungen der Stellenliste und der Regeln für Wissensbewertung
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