Early Tax Birds 22/2025: Keine Anwendung der „Food-and-Paper“-Methode zur Aufteilung des Gesamtpreises

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 22/2025 (2. – 8. Juni 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. Juni 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

manchmal bewirkt ein kleiner Aufruf mehr als gedacht. Vor zwei Wochen hatten wir in diesem Newsletter die Google-Bewertungen unserer Finanzbehörden unter die Lupe genommen, leider mit teils ernüchternden Ergebnissen. Offenbar haben wir damit einen Nerv getroffen: Die Resonanz war groß, der Steuerhumor überraschend robust.

Und siehe da, es tut sich was in der digitalen Finanzamtslandschaft:

Das BZSt etwa hat inzwischen zwei neue Bewertungen hinzugewonnen und steht jetzt bei stolzen 279 Rezensionen. Die Durchschnittsbewertung? Leider unverändert 1,8 Sterne. Man könnte sagen: Das BZSt bleibt sich treu – die deutsche Verwaltung verlässlicher als so mancher DAX-Wert in den letzten Monaten.

Doch es gibt auch echte Lichtblicke: Das Finanzamt Steglitz in Berlin glänzt aktuell mit sagenhaften 4,5 Sternen bei 75 Bewertungen. Ein Wert, von dem so manches Szene-Café in Kreuzberg nur träumen kann. Dicht dahinter folgt das Finanzamt Hamburg-Nord mit 4,2 Sternen bei 51 Bewertungen. Da fragt man sich fast, ob man künftig seine Steuererklärung nicht mit einem netten Cappuccino und einem Stück Kuchen dort abgeben sollte.

Was lernen wir daraus? Zum einen: Steuerliche Dienstleistung kann offenbar auch charmant sein. Zum anderen: Positive Erfahrungen gibt es durchaus, sie müssen nur den Weg ins Netz finden.

Deshalb unser freundlicher Reminder: Wenn Sie beim nächsten Finanzamt-Besuch nicht nur Ihre Steuerlast, sondern auch Ihre gute Laune bewahren konnten, lassen Sie’s die Welt wissen. Eine nette Google-Bewertung schadet nie. Vielleicht bekommt das BZSt so eines Tages doch noch die Kurve... oder zumindest die zwei Sterne.​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortpro-gramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortpro​gramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Mit dem Gesetz sollen insbesondere die folgenden Kernmaßnahmen umgesetzt werden: 
  • Degressive AfA („Investitions-Booster“): 30 % Abschreibung für bewegliche Anlagegüter in 2025–2027
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % bis 2032
  • Thesaurierungssteuersatz (§ 34a EStG): Reduktion auf 25 % in drei Stufen ab 2028
  • E-Mobilität: Neue Abschreibung für E-Fahrzeuge & Anhebung der Dienstwagen-Grenze auf 100.000 € 
  • Forschungsförderung: Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage​
Zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens haben die Regierungsfraktionen den Gesetzentwurf am 3. Juni 2025 im Rahmen einer sogenannten „Paralleleinbringung“ in den Bundestag eingebracht. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Finanzausschuss des Bundestages, mit den Beratungen zu beginnen, ohne auf die Stellungnahme des Bundesrats warten zu müssen. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, den ambitionierten Zeitplan der Regierungskoalition einzuhalten: Die Verabschiedung des Entwurfs im Bundestag ist für den 27. Juni 2025 vorgesehen, die Zustimmung des Bundesrats soll am 11. Juli 2025 erfolgen. Da die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD im Bundesrat nicht über eine eigene Mehrheit verfügen, sind sie auf die Unterstützung von Landesregierungen angewiesen, an denen die Grünen beteiligt sind. Die bisher ausgebliebene öffentliche Kritik der Grünen am Gesetzentwurf lässt darauf schließen, dass eine Zustimmung wahrscheinlich ist. Offen bleibt jedoch, ob und in welcher Form die Länder einen finanziellen Ausgleich für etwaige Einnahmeverluste fordern werden. Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf soll am 13. Juni 2025 im Plenum beschlossen werden.
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Wegzugsbesteuerung Schweiz: BMF äussert sich zu EuGH-Urteil „Wächtler“ 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 ​konkretisiert das BMF seine Auffassung zu § 6 AStG a. F. bei Wegzügen in die Schweiz vor dem 1. Januar 2022 und berücksichtigt dabei das Urteil des BFH vom 6  September 2023 (I R 35/20). Für Wegzüge in die Schweiz, die vor dem 1. Januar 2022 erfolgt sind, gilt nun rückwirkend eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung. ​Voraussetzung dafür ist, dass der persönliche Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz eröffnet ist.

Im Zuge der Umsetzung der ATAD-Richtlinie in nationales Recht wurde § 6 AStG mit Wirkung zum 1. Januar 2022 umfassend reformiert. Seitdem ist eine unbefristete und zinslose Stundung bei Wegzügen ins Ausland, unabhängig vom Zielland, nicht mehr vorgesehen. Dies steht in einem erkennbaren Widerspruch zur sogenannten Wächtler-Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2019 (C-497/17), was auch der BFH schon herausgestellt hat. Der BFH betont dabei die Bindung an das konkrete EuGH-Urteil und ignoriert frühere EuGH-Entscheidungen, auf die sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz berufen hatte.

Trotz dieser klaren Positionierung des BFH hat die Finanzverwaltung bislang keine Veranlassung gesehen, bei aktuellen Wegzugsfällen zumindest eine Stundung regelmäßig ohne Sicherheitsleistung zu ermöglichen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis sich erneut der BFH oder der EuGH mit der gegenwärtigen Regelung zur Wegzugsbesteuerung befassen wird. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden. ​
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Elektronischer Datenaustausch für PKV-Beiträge startet ab 2026​

Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Erfassung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung digitalisiert. Im Rahmen dieser Digitalisierung soll ein neuer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, dem BZSt und den Arbeitgebern den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge reduzieren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 veröffentlichte das BMF ergänzende Informationen und Erläuterungen zu der technischen Datenübermittlung.

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen -Bekanntmachung der finalen Staatenaustauschliste 2025

Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste nach §  1 Abs. 1 FKAustG für das Berichtsjahr 2024 mit Schreiben vom 3. Juni 2025 veröffentlicht. Die Liste benennt alle Staaten, mit denen Deutschland zum 30. September 2025 im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zusammenarbeitet. Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 steht auf der Website des BZSt​ zur Verfügung. Für das Berichtsjahr 2025 wird im kommenden Jahr eine neue Staatenaustauschliste 2026 im Rahmen eins weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben. 
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Streit zwischen der OECD und den USA um Pillar 2 setzt sich fort

Der Streit um den „Global Tax Deal“ geht in die nächste Runde. Fachmedienberichten zufolge hat der stellvertretende US-Finanzminister Michael Faulkender die OECD gewarnt, dass die Vereinigten Staaten Vergeltungsmaßnahmen ergreifen werden, wenn die OECD mehrere bestehende US-Steuervorschriften nicht als konform mit der globalen Mindeststeuer anerkennt. Faulkender sagte, die Regierung habe in den Verhandlungen mit der OECD eine rote Linie gezogen, was die Haltung der OECD betrifft, dass eine Reihe von Steuermaßnahmen, die in den Vereinigten Staaten bereits verabschiedet wurden, nicht als mit Pillar 2 vereinbar eingestuft würden. Zu diesen Maßnahmen gehören die Steuersätze für niedrig besteuerte Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern und Maßnahmen gegen die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und gegen Missbrauch. „Die Vorstellung, dass diese Maßnahmen nicht als konform angesehen werden, ist für uns ein absolutes No-Go“, sagte Faulkender am 3. Juni 2025 auf einer Veranstaltung der US-Handelskammer in Washington. „Anders als die Regierung Biden werden wir unsere Souveränität nicht an die OECD abtreten.“ Man muss kein Early Tax Bird sein, um zu erkennen, dass dieselbe Denkweise vermutlich auch für die Mindeststeuerrichtlinie der EU und entsprechende nationale Umsetzungsgesetze gelten wird. Es bleibt daher spannend, wie sich die EU diesbezüglich positionieren wird. Wir halten Sie natürlich weiter auf dem Laufenden.

Mitmachen! Vorschläge für ein effektives und faires Steuersystem in der EU sind gefragt!​

Das auf EU-Ebene neu gegründete EU Tax Observatory (wir berichteten) hat einen Aufruf an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen gestartet, Vorschläge für ein effektives und faires Besteuerungssystem in der Europäischen Union vorzulegen. Die Frist läuft bis zum 22. August 2025. Der Aufruf umfasst zwei finanzielle Förderungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Forschungskapazitäten zu verbessern und die Beteiligung von Forschungseinrichtungen an der Konzeption und Umsetzung von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuergefälles, insbesondere in Bezug auf Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung, und zur Förderung einer gerechten Besteuerung zu gewährleisten sowie einen Beitrag zur Gestaltung gut funktionierender und effizienter Steuersysteme zu leisten, die die Wettbewerbsfähigkeit und die Instrumente zur Unterstützung politischer Prioritäten fördern.​

Schnell noch „eine durchziehen“? Erhöhung der Tabaksteuer droht​

Die Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten hat Medienberichten zufolge die Europäische Kommission aufgefordert, einen lange verzögerten Plan zur Besteuerung von E-Zigaretten/Vapes und zur Erhöhung der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten und Zigarren voranzutreiben. In einem Brief an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen forderten 15 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik, die Kommission auf, „unverzüglich die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Tabaksteuerrichtlinie zu aktualisieren“, die zuletzt im Jahr 2011 überarbeitet wurde. Der Vorschlag muss noch formal von der EU-Kommission angenommen werden. Erst dann würden zum ersten Mal Mindeststeuersätze z.B. für Vapes, Nikotinbeutel und erhitzten Tabak gelten. Außerdem würden die Mindeststeuersätze für Zigaretten und Zigarren deutlich angehoben, um die Besteuerung in der gesamten EU zu harmonisieren und den Tabakbetrug einzudämmen, so die EU-Beamten.

OECD arbeitet an Steuerregeln für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten

Laut einem hochrangigen OECD-Beamten bereitet die OECD derzeit ein Rahmenwerk vor, das Staaten bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Krypto-Vermögenswerte helfen soll. Der Rahmen wird von der OECD-Arbeitsgruppe für Verbrauchsteuern erstellt und soll bewerten, wie verschiedene Arten von Krypto-Vermögenswerten und damit verbundene Dienstleistungen für Mehrwertsteuerzwecke behandelt werden. Der Rahmen wird verschiedene Krypto-Vermögenswerte abdecken, darunter Zahlungs-Token, Sicherheits-Token, Non-fungible Token sowie verwandte Krypto-Dienstleistungen. Über den Fortgang der Überlegungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.​


Bulgarien erfüllt die Kriterien für den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet am 1. Januar 2026

Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2025 veröffentlicht, dass Bulgarien bereit ist, zum 1. Januar 2026 den Euro einzuführen und somit der 21. Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu werden. Grundlage dieser Entscheidung ist der von Bulgarien beantragte Konvergenzbericht 2025. Das Land erfüllt alle vier wirtschaftlichen Konvergenzkriterien sowie die rechtlichen Anforderungen. Zusätzlich bewertet die Kommission Faktoren wie die wirtschaftliche Integration und die Entwicklung der Zahlungsbilanz. Auch die EZB hat einen eigenen Konvergenzbericht veröffentlicht, der diese Einschätzung stützt.  Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betont die Vorteile des Euro-Beitritts für Bulgarien, darunter das wirtschaftliche Wachstum, mehr Handel, Investitionen, bessere Finanzierungsbedingungen und eine stärkere Mitbestimmung in der Eurozone. Als nächsten Schritt hat die Kommission Vorschläge für einen EU-Ratsbeschluss zur Einführung des Euro in Bulgarien ab 2026 vorgelegt. Der EU-Rat entscheidet abschließend nach Konsultationen mit der Eurogruppe, dem Europäischen Rat, dem EU-Parlament und der EZB.


    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie​

Der BFH hat in unserem Urteil der Woche (XI R 19/23) entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist. Im Urteilsfall boten zwei GmbHs, die als Franchisenehmer Schnellrestaurants betrieben, sogenannte Spar-Menüs (z. B. Burger, Pommes Frites und Getränk) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus an. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 1. Juli 2014 griffen die Unternehmen zur Aufteilung des Gesamtpreises auf die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode zurück. Diese basiert auf der Verteilung des Gesamtpreises anhand des Wareneinsatzes der einzelnen Menükomponenten. Dabei kann regelmäßig von einem höheren Wareneinsatz bei den Speisen ausgegangen werden. Daraus folgt eine anteilig geringere Besteuerung mit dem höheren Steuersatz für Getränke. Im Vergleich zur gesetzlich empfohlenen Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen führte die gewählte Methode somit systematisch zu einem reduzierten Umsatzsteueranteil. Die Klägerinnen hielten die „Food-and-Paper“-Methode für sachgerecht, da sie auf objektiv nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grundlagen beruhe. Das FA lehnte die Anwendung dieser Methode dagegen ab. Es begründete dies damit, dass diese Methode nicht so einfach sei wie eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen und zudem zu keinen sachgerechten Ergebnissen führe. In erster Instanz folgte das FG der „Food-and-Paper“-Methode und schloss sich damit den Klägerinnen an.

Der BFH teilte die Auffassung des FG im Ergebnis jedoch nicht. Zwar stellte der BFH klar, dass ein Unternehmer nicht zwingend die einfachste Methode wählen muss, wie das FA annahm. Solange eine alternative Methode mindestens ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf sie grundsätzlich angewendet werden. Die „Food-and-Paper“-Methode erkannte der BFH gleichwohl nicht an, da sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Aus Sicht des BFH widerspricht es der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die zu diesem Ergebnis führt, ist nicht sachgerecht.​ Daneben hat der BFH in einem nicht amtlich veröffentlichten Urteil​ (XI R 22/22), in einem gleich gelagerten Fall, eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.​​

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
V R 24/23
​06. Februar 2025
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
​​VII B 107/24


​15. Mai 2025
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift
XI B 69/24
14. Mai 2025
Anforderungen an die Rüge, das FG habe zu Unrecht einen Zeugen nicht vernommen
XI B 77/24
​14. Mai 2025
Keine Anwendung des § 296 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren; Unabhängigkeit der Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
XI S 7/25
14. Mai 2025
​Keine Hinweispflicht zu Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde
XI B 33/24
30. April 2025
Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell ("Laufhaus")

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 Early Tax Birds​​

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Philip Nürnberg

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