Early Tax Birds 46/2025: Etwas Veränderung und § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 46/2025 (17. – 23. November 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. November 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

man sagt ja, Heraklit habe schon 500 v. Chr. gewusst, dass nichts so konstant ist wie die Veränderung. Wenn das stimmt, dann war er vermutlich der erste inoffizielle Steuerberater der Geschichte, denn wer könnte diese Weisheit besser verstehen als wir, die wir täglich zwischen Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Gesetzgebungsgewitter navigieren? Veränderung ist für uns kein Ausnahmezustand, sondern eher so etwas wie der Grundrauschen-Soundtrack des Berufs.

Und trotzdem, ja, auch uns Early Tax Birds erwischt die Veränderung ab und zu persönlich. Keine Sorge: Wer jetzt erwartet, wir würden nach (nur) 75 Ausgaben den Stift fallen lassen und unseren kleinen Newsletter in den wohlverdienten Ruhestand schicken, den müssen wir enttäuschen. Die Veränderung, die uns diesmal ereilt, ist kleiner, aber leider auch für Sie spürbar. Kommende Woche gibt es ausnahmsweise keine Ausgabe. Nicht, weil wir nicht wollen würden – im Gegenteil! – sondern weil wir uns einmal kurz den äußeren (technischen) Umständen beugen müssen. Manchmal gewinnt eben das Leben gegen die Redaktion.

Aber versprochen, in der Woche darauf sind wir zurück! Frisch, erholt, motiviert und mit genug Lametta für zwei Wochen. Sie bekommen dann die doppelte Ladung Steuernews. Vielleicht tut diese kleine Pause Ihnen ja sogar gut. Und falls nicht, merken Sie immerhin, was Ihnen fehlt, wenn wir mal nicht da sind.

Bis dahin: genießen Sie die Veränderung. Wir tun’s auch oder zumindest versuchen wir es.​ Einmal Ausschlafen am Montagmorgen ist auch nicht schlecht.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

entwurf der Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG

Das BMF hat am 18. November 2025 den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG an die Verbände versandt. Mit der Neufassung des § 15 AStG wird dieser an die Zurechnungsbesteuerung nach dem ATAD-UmsG vom 25. Juni 2021 angepasst. Allgemein soll § 15 AStG an die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG weiter angenähert werden. Dies betrifft insbesondere die Herabsetzung der Niedrigsteuergrenze auf 15% sowie die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bereits auf Stiftungsebene. Neben den unmittelbaren sollen auch mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigungen einbezogen werden. Der Entlastungsnachweis soll an die aktuelle Rechtsprechung des BFH und EuGH angepasst werden, sodass dieser auch auf Drittstaaten ausgeweitet wird (§ 15 Abs. 3 AStG-E)​. Zudem sollen nach § 15 Abs. 2 AStG-E nahestehende Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt, einbezogen werden. § 15 Abs. 3 AStG für sog. Unternehmerstiftungen soll gestrichen werden. Der Begriff des "Anteils" wird auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen definiert. Bis zum 15. Januar 2026 kann eine Stellungnahme zu diesem Entwurf unter der E-Mail-Adresse IVB5@bmf.bund.de abgegeben werden.  

Achte Verordnung zur Änderung der CBCR-Ausdehnungsverordnung

Am 19. November 2025 hat das BMF einen Referentenentwurf für die Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung​ veröffentlicht. Bis zum 31. März 2026 wird der nächste Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung mit Staaten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Mehrseitige Vereinbarung soll für die Staaten und Gebiete Antigua, Barbuda, Kamerun, Mongolei, Serbien, Trinidad, Tobago und Vietnam in Kraft treten.​ Damit wächst die Zahl der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 58 an.

Stellungnahme des Bundesrates zum Aktivrentengesetz

Der Bundesrat hat am 21. November 2025 zum Regierungsentwurf des Bundeskabinetts für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 15. Oktober 2025 Stellung genommen. Zu diesem Regierungsentwurf hatten wir Ihnen bereits in unserer Ausgabe 41/2025​ berichtet. ​Nach Auffassung des Bundesrates ist ein Abzug von Werbungskosten nur möglich, soweit diese den steuerfreien Betrag nach § 3 Nr. 21 EStG-E überschreiten (§ 3 Nr. 21 Satz 7 EStG-E). § 3c EStG wird insoweit verdrängt. Es wird diskutiert, ob die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 21 EStG-E erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelsaltergrenze gewährt werden sollte. Der in § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG-E genannte Höchstbetrag soll statt dem Jahreshöchstbetrag von 24.000 Euro auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.000 Euro angepasst werden. Die monatlichen steuerfreien Beträge sollen nicht verrechenbar oder übertragbar sein (§ 3 Nr. 21 Satz 2 EStG-E), sodass nicht genutzte Beträge verfallen. Nach Auffassung des Bundesrats sollte die Steuerbefreiung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen lediglich für ein Dienstverhältnis gelten (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG-E).


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Das BMF hat am 19. November 2025 ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben veröffentlicht. Mit diesem wird das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 ​ersetzt. Darin enthalten sind unter den Randnummern 18 bis 22 konkrete Anforderungen und wichtige Hinweise zur Ausstellung der Bewirtungsrechnung im Betrieb bzw. zur Erstellung eines Eigenbelegs über die notwendigen Angaben zum Betriebsausgabenabzug. Diese detaillierten Anforderungen beziehen sich auf den Nachweis des Orts, Tags, der Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung. Die Regelungen finden rückwirkend zum 1. Januar 2025 Anwendung. Die Anpassung erfolgt aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz. Es erfolgt eine klare Trennung zwischen Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über 250 Euro. Bei einem Gesamtbetrag der Rechnung über 250 Euro kann eine sonstige Rechnung in Form eines Kassenbelegs ausgestellt und nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Eine elektronische Verknüpfung zwischen Bewirtungsbeleg und Eigenbeleg ist möglich. Sofern sich einem Eigenbeleg zur Bewirtung kein Bewirtungsbeleg zuordnen lasse, sind die erforderlichen Pflichtangaben nicht erfüllt und eine Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. Bei entsprechenden Bewirtungsaufwendungen sind ggf. die Dokumentationen hinsichtlich der neuen detaillierten Anforderungen rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 anzupassen.

DAC6 - DIP-Schnittstelle ab dem 9. Dezember 2025

Das BZSt hat darüber informiert, dass das Programm "ELMA" für die DAC6-Meldungen ab dem 25. November 2025 abgeschaltet wird. Die DIP-Schnittstelle, die für die DAC6-Massendaten zukünftig verwendet werden soll, wird jedoch erst ab dem 9. Dezember 2025 aktiv sein. Eine Massendatenübertragung nach DAC6 wird daher im Zeitraum vom 25. November 2025 bis 8. Dezember 2025 nicht möglich sein. Alternativ ist ab dem 1. Dezember 2025 eine Einzeldatenübertragung über das BZSt-Online-Portal (Formular) möglich. Sollte eine fristgerechte Einreichung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO in dem obengenannten Zeitraum nicht möglich sein, soll bei einer nachträglichen Übermittlung bis zum 15. Dezember 2025 kein Bußgeld festgesetzt werden.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
​OECD veröffentlicht Update OECD-MA und OECD-MK 2025

Das OECD-Musterabkommen „zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ ist seit vielen Jahrzehnten das wichtigste internationale Regelungswerk im internationalen Steuerrecht. Es wird regelmäßig überarbeitet, ebenso wie der zugehörige Musterkommentar, und wird regelmäßig (jedenfalls von OECD-Mitgliedstaaten) der Verhandlung konkreter Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde gelegt. Am 19. November 2025 hat die OECD nun ein weiteres Update​ vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 
  • Betriebsstätte und Homeoffice: Der Kommentar wurde überarbeitet, um objektive Kriterien dafür festzulegen, wann Fernarbeit (Homeoffice) als „feste Geschäftseinrichtung“ gilt. Klare Schwellenwerte (≥50 % der Arbeitszeit), das Vorliegen eines „wirtschaftlichen Grundes“ und detaillierte Beispiele bieten nun praktische Orientierungshilfen. 
  • Rohstoffindustrie: Es wurde eine optionale Bestimmung aufgenommen, die es Staaten ermöglicht, die zeitliche Schwelle für die Gründung einer Betriebsstätte im Rohstoffsektor (Onshore/Offshore) zu senken, was der gängigen internationalen Praxis entspricht. 
  • Verständigungsverfahren und internationale Streitbeilegung: Ein neuer Absatz 6 in Artikel 25 klärt die Schnittstelle zwischen den Regeln des OECD-Übereinkommens und der Streitbeilegung im Rahmen des GATS, schafft mehr Sicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten der Steuerbehörden und verringert potenzielle Konflikte zwischen Staaten. 
  • Verrechnungspreise und Zinsabzug (Art. 9): Es wurden Klarstellungen zum Zusammenspiel zwischen inländischen Zinsabzugsbeschränkungen (einschließlich BEPS-Maßnahme 4), Fremdvergleichsgrundsätzen für konzerninterne Finanztransaktionen und der Einführung von „Amount B” (im Rahmen von Pillar 1) für vereinfachte Verrechnungspreise in bestimmten Fällen veröffentlicht. 
  • Informationsaustausch und Schutz der Steuerzahler: Erweiterte Leitlinien zur Verwendung von Informationen, die im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs für Steuerzwecke erhalten wurden, und zu den Umständen, unter denen Steuerzahler Zugang zu ausgetauschten Informationen erhalten können. 

Dem Vernehmen nach soll zeitnah auch die “Deutsche Verhandlungsgrundlage” für DBA seitens des BMF überarbeitet werden. Über die weiteren Änderungen halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.


​EU-Kommission evaluiert Amtshilferichtlinie (insbesondere zu DAc6)​

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ihren Bericht über die Evaluation der Amtshilferichtlinie und insbesondere das Verfahren zu den Meldepflichten bei internationalen Steuerpflichten (sog. DAC6) an das Europäische Parlament und den Rat versendet. Auch insoweit will man sich offensichtlich bemühen, dem „Decluttering“ auf EU-Ebene Nachdruck zu verleihen. Jedenfalls sollen die Rechtsnormen einfacher, übersichtlicher und kohärenter gestaltet werden. Insoweit wird die Kommission insbesondere prüfen, inwieweit die interne Kohärenz des DAC-Rechtsrahmens insgesamt verbessert werden kann, indem mögliche Doppelungen und Unstimmigkeiten beseitigt und Möglichkeiten zur Straffung oder Abschaffung unnötig aufwändiger Meldepflichten geprüft werden. Hinsichtlich DAC6 wird die Kommission dabei besonders sorgfältig prüfen und bewerten, ob Änderungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bestehenden Kennzeichen, die präzisiert und gestrafft werden könnten. Die Kommission wird auch die Möglichkeit prüfen, die vom Rat im Rahmen des früheren UNSHELL-Vorschlags (sog. ATAD III) eingehend geprüften Grundsätze und Konzepte in den vereinfachten DAC-Rahmen zu integrieren (wir berichteten). Es bleibt abzuwarten, was davon am Ende umgesetzt wird (wir werden berichten).

OECD legt Bericht zu "Tax Administration 2025" vor

Die OECD hat am 17. November 2025 ihren „Bericht über Steuerverwaltungen“ veröffentlicht. Dieser Bericht ist zwar nicht wirklich bahnbrechend, bestätigt jedoch, was wir bereits weltweit beobachten können (auch im Steuerbereich): KI sorgt für mehr Effizienz. Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung hat stark zugenommen: Die Implementierung ist um mehr als 50 % gestiegen. KI wird für Analysen, schnellere Dienstleistungen für Steuerzahler, die Auswahl von Fällen und die Automatisierung sich wiederholender Aufgaben eingesetzt. Die digitale Transformation verändert also die Arbeitsabläufe: Die elektronische Einreichung von Steuererklärungen ist mittlerweile vorherrschend (Einkommensteuer 90 %, Körperschaftsteuer 96 %, Mehrwertsteuer 99 %). Effizienzsteigerungen trotz weniger Personal sind auch nicht selten: 60 % der Verwaltungen melden einen Rückgang der Mitarbeiterzahlen, doch die Zahl der pro Mitarbeiter betreuten Steuerpflichtigen stieg dank technologischer Unterstützung um 15 %. Auch werden die Herausforderungen für die bestehende Belegschaft deutlich: Der Anteil der Mitarbeiter mit weniger als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit stieg um 7,4 %, während 28 % der Mitarbeiter über 55 Jahre alt sind und sich dem Rentenalter nähern, was Risiken für den Wissenstransfer und Chancen für neue digitale Kompetenzen mit sich bringt. Die Trends deuten auf eine bessere Vorab-Compliance und Aufklärung der Steuerzahler hin.

OECD legt Bericht zur Steuervereinfachung vor

Die OECD hat am 18. November 2025 ihren Bericht zur Steuervereinfachung vorgelegt, was sowohl die vielbeschworene „Tax Certainty“ als auch wirtschaftliches Wachstum gewährleisten und verbessern soll. Vereinfachungen können die Befolgungskosten senken, die Steuersicherheit verbessern, gerechtere Ergebnisse fördern und eine breitere Anwendung globaler Standards begünstigen. Angesichts der sich ständig weiterentwickelnden globalen Steuervorschriften wird es entscheidend sein, ein Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit und Einfachheit zu finden, um nachhaltiges Wachstum zu unterstützen, die Steuerverwaltung zu stärken und ein integrativeres internationales Steuerumfeld zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Erkenntnis über bloße Absichtserklärungen hinausgehen wird.

OECD bekräftigt Absichtserklärung zur Verringerung der steuerlichen Compliance-Kosten und zum Kampf gegen Steuerschlupflöcher

Die Leiter der Steuerverwaltungen der OECD-Staaten vereinbaren neue Kooperationsinitiativen, um die Zukunft der Steuerverwaltung zu gestalten und die Zusammenarbeit zur Schließung von Steuerlücken und zum Abbau von Compliance-Belastungen zu unterstützen. Die 18. Plenarsitzung des OECD-Forums für Steuerverwaltung (FTA)​ fand vom 18. bis 20. November 2025 in Kapstadt, Südafrika, statt. Die vom South African Revenue Service (SARS) ausgerichtete Veranstaltung brachte Steuerkommissare und Steuerbeamte aus aller Welt sowie Vertreter internationaler Organisationen, regionaler Steuerverwaltungsbehörden, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammen, um die Zukunft der Steuerverwaltung zu gestalten. Die Delegierten führten intensive Diskussionen zu Themen, die für die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Bekämpfung von Steuerlücken von entscheidender Bedeutung sind, darunter (1) die Umsetzung der Vision von Tax Administration 3.0 zur Verbesserung der Steuerkonformität und Verringerung der Belastung der Steuerzahler, (2) die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen, um die wirksame Umsetzung der globalen Mindeststeuer im Rahmen der zweiten Säule sicherzustellen, sowie (3) die Stärkung des globalen Kapazitätsaufbaus im Bereich der internationalen Besteuerung durch Partnerschaften mit anderen internationalen und regionalen Organisationen.

EU-Kommission veröffentlicht Arbeitspapier zur umsatzsteuerlichen Behandlung von IT-Dienstleistungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. November 2025 das Arbeitspapier Nr. 1118 des Mehrwertsteuerausschusses, in dem sie sich mit dem Antrag Italiens auf Leitlinien zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von IT-Dienstleistungen befasst, die Social-Media-Plattformen ihren Nutzern anbieten, wenn diese der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Der EU-Mehrwertsteuerausschuss ist ein beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt und unverbindliche Leitlinien zu technischen Fragen der EU-Mehrwertsteuer veröffentlicht.​

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Verstösst die "Switch-over"-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?

Unser Urteil der Woche befasst sich mit dem Beschluss des BFH zur Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH vom 3. Juni 2025, IX R 39/21. Der EuGH hat dazu Stellung zu nehmen, ob § 20 Abs. 2 AStG in seiner aktuellen Fassung gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EGV) verstößt, da für ausländische Betriebsstätten keine Entlastungsmöglichkeit zum Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Das Urteil wird bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt. Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Deutschland, welche in den Streitjahren 2007 und 2008 alle Anteile an einer GmbH hielt. Zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft bestand eine ertragsteuerliche Organschaft. Die GmbH beteiligte sich 2006 als atypisch stille Gesellschafterin an einer S.à.r.L. mit Sitz in Luxemburg und erzielte in den Jahren 2007 und 2008 Einkünfte aus dieser Beteiligung. Die S.à.r.L. hielt Beteiligungen an weiteren luxemburgischen Gesellschaften und verwaltete Immobilien. In Luxemburg verfügte die S.à.r.L. über eigenes Personal. Die Einkünfte der GmbH aus der S.à.r.L. sollten nach den Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg von der deutschen Besteuerung freigestellt werden. Nach § 20 Abs. 2 AStG wurde von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode gewechselt („Switch-Over“-Klausel), sodass die Einkünfte aus der Beteiligung der GmbH in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einflossen und die in Luxemburg gezahlte Steuer angerechnet wurde. Die Klägerin rügte, dass § 20 Abs. 2 AStG den Anforderungen des Unionsrechts widerspreche, insbesondere der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Den Steuerpflichtigen sei kein Nachweis ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in Luxemburg durch den sog. Motivtest gestattet. Im Gegensatz dazu sei im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Kapitalgesellschaften diese Entlastungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 AStG möglich. Die Klägerin sieht darin eine Diskriminierung von ausländischen Betriebsstätten, da diesen die Möglichkeit verwehrt wird einen Nachweis für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu erbringen. Das Finanzamt hingegen wendete die Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG an, da die Einkünfte der GmbH aus der Beteiligung an der S.à.r.L. nach nationalem Recht als Zwischeneinkünfte i. S. d. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG qualifizierten und einer niedrigeren Besteuerung unterlagen. Das FG München wies die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2021 zurück.

Der BFH legte dem EuGH mit Beschluss vom 3. Juni 2025 die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie § 20 Abs. 2 AStG entgegensteht, die für Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte anstelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode vorschreibt, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erbringen. Der Gesetzgeber habe den Motivtest i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 - C-196/04​) in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung ausdrücklich in § 20 Abs. 2 AStG ausgeschlossen. Der BFH äußerte Zweifel, ob diese Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei, da sie für ausländische Betriebsstätten nicht die gleiche Beweismöglichkeit wie für ausländische Kapitalgesellschaften bietet. Als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen. Insbesondere begründen die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung im AStG, die den Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode regeln, eine fiktive Steuerpflicht. Daher könnte § 20 Abs. 2 AStG gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Niederlassungsfreiheit verstoßen. Der EuGH hielt mit seiner Entscheidung Columbus Container Services vom 6. Dezember 2007 - C-298/05​ den in § 20 Abs. 2 AStG normierten Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für unionsrechtlich unbedenklich („Switch-Over“-Klausel). Da die damalige Vorlagefrage des FG Münster sich ausschließlich auf die Unionsrechtmäßigkeit des in § 20 Abs. 2 AStG angeordneten Wechsels von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode bezog, wird keine Aussage zur Unionsrechtmäßigkeit einer fehlenden Entlastungsmöglichkeit getroffen. Wir halten Sie selbstverständlich über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
IX R 26/24
7. Oktober 2025
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung 
IX R 7/24


7. Oktober 2025
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt
X R 31/23
1. Oktober 2025
​Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs
X R 11, 12/24
​17. September 2025
​Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO
​III R 4/24
24. Juli 2025
Zur Zulässigkeit einer Revision der beklagten Behörde gegen ein klageabweisendes Prozessurteil
IX B 72/25
4. November 2025
Rechtsweg für Klagen nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO bei Anträgen nach Art. 15 DSGVO bei der Gerichtsverwaltung
​IX R 19/23

7. Oktober 2025
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 1. Januar 2023​
V B 47/24​
​10. November 2025
​Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO
X R 12/23
​2. September 2025
​Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
C-570/24
​20. November 2025
Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners, Mehrheit von Schuldnern, Veruntreuung und Nichtverbuchung

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