Early Tax Birds 41/2025: Stellungnahme des Bundesrates zum MinStAnpG und Steueränderungsgesetzes 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 41/2025 (13. – 19. Oktober 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 9 Minuten

Liebe Leserinnen und Leser,​

ein Fall aus dem Leben: Sie sprechen mit der Betriebsprüfung – und haben direkt den Eindruck, dass der Prüfer nicht unvoreingenommen ist. Das kommt vor, denn § 88 Abs. 1 AO, wonach das Finanzamt „auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen“ hat, steht offenbar nicht bei jeder Finanzfachhochschule auf dem Lehrplan. Wenn dann im Verlauf der Gespräche gar nichts mehr hilft und keine Einigung in Sicht ist, ist man irgendwann geneigt zu denken, dass das Finanzgericht die Dinge schon geraderücken wird. Manchmal geschieht das auch. Was aber, wenn der Richter auch nicht unvoreingenommen scheint oder ist? Was, wenn er hier und da mit Worten stichelt, ironisch oder gar laut oder unwirsch wird? Kann das dann noch ein „gerechtes“ Urteil werden? Großartig zu lesen sind in diesem Zusammenhang die Leitsätze des brandneuen Urteils in der Rechtssache 19 U 2796/24 e des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2025. Zwar ging es im Streitfall nicht um ein finanzgerichtliches Verfahren, aber die Aussagen sind verallgemeinerungsfähig. 

Die acht Leitsätze, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, sich bitte in Erinnerung an eingangs beschriebene Situationen auf der Zunge zergehen lassen, lauten wie folgt: 

„1) Unsachliches Verhalten eines Richters stellt einen Befangenheitsgrund dar, wenn es den Schluss auf die mangelnde Unvoreingenommenheit gegenüber einer Partei nahelegt. Grobe Fehlgriffe in der Wortwahl, Unsachlichkeiten und abfällige, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen des Richters können daher die Besorgnis der Befangenheit begründen. 

2) Der Richter darf aber lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen. Je nach Verhandlungssituation sind eine pointierte Reaktion eines Richters in der mündlichen Verhandlung, eine umgangssprachliche oder selbst drastische Ausdrucksweise für sich unbedenklich. Auch geben freimütige oder saloppe Formulierungen grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.

3) Vom Richter wird zu Recht mehr Disziplin erwartet als von den anderen Prozessbeteiligten; allerdings bedeutet dies nicht, dass der Richter stets und in jeder Situation „Engelsgeduld“ aufbringen muss und nicht klare Worte gebrauchen dürfte. 

4) Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere, namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter vorgegeben werden kann. 

5) Bloße Unmutsäußerungen des Richters und erst Recht durch das Prozessgeschehen provozierte und damit verständliche Unmutsaufwallungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei. 

6) Mag auch ein unwirscher oder gar unnötig scharfer Tonfall eines Richters grundsätzlich unerwünscht sein, gehört es gleichwohl zur menschlichen und auch richterlichen Ausdrucksweise, Auffassungen - wie etwa Zustimmung oder Ablehnung - durch Modulation der Stimme Gehör und Gewicht zu verschaffen; allein hieraus ist kein Rückschluss auf eine etwaige Voreingenommenheit eines Richters zu ziehen. 

7) Beanstandete richterliche Äußerungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sind.

8) Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet.“ 

Die Early Tax Birds finden dies durch und durch köstlich. Eine so treffende und kleinteilige Beschreibung einer eigentlichen Selbstverständlichkeit können nur Juristen verfassen. Da sind wir mal nachsichtig und weisen das Oberlandesgericht auch nicht formal darauf hin, dass die Wendung „erst Recht“ im 5. Leitsatz als adverbiales Kompositum richtigerweise klein geschrieben wird. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Der Referentenentwurf des BMF eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes​ vom 14. Oktober 2025 sieht eine Änderung von § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetzes vor. Grund hierfür ist die Förderung der Elektromobilität. Es sollen Anreize für den frühzeitigen Umstieg auf Elektromobilität geschaffen werden und gleichzeitig sollen die Einnahmen aus der Kfz-Steuer langfristig stabilisiert werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bislang für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025 galt, soll um weitere fünf Jahre verlängert werden. Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden, sind maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung von der Kfz-Steuer kann bis maximal zum 31. Dezember 2035 verlängert werden. 

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrente)

Die Bundesregierung hat am 15. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Zu diesem hatten wir Ihnen bereits letzte Woche in unserer Ausgabe 40/2025 berichtet. Das Aktivrentengesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es wurden im Vergleich zum Referentenentwurf keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Der Steuerfreibetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.000 EUR monatlich nach § 3 Nr. 21 EStG-E gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen oder als Beamter sind ausgenommen. Die Begünstigung gilt ab Vollendung des 67. Lebensjahres und erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Das Gesetz umfasst darüber hinaus Folgeänderungen im EStG, Wohngeldgesetz und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sozialversicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen, damit die Sozialkassen gestärkt werden.

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetz

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)​ Stellung genommen. Die Bundesregierung hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Hierzu hatten wir Ihnen bereits ausführlich in der Ausgabe 35/2025 berichtet. Die nächste Lesung im Bundestag ist am 5. Dezember 2025 geplant, sodass mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2025 zu rechnen ist.

Der Bundesrat fordert die Aufhebung von § 4i EStG, welcher einen doppelten Betriebsausgabenabzug (double deduction) verhindern soll. Durch den mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 eingeführten § 4k EStG wird ohne weitere Voraussetzungen allgemein der doppelte Abzug von Aufwendungen einschließlich Sonderbetriebsausgaben untersagt. § 4i EStG sei daher hinfällig. 

Der Bundesrat will zudem auf die Änderung von § 11 Abs. 2, 4, 6 AStG verzichten, da diese systematisch verfehlt sei und zu einer Besserstellung führe. Nach dem Regierungsentwurf soll bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 11 Abs. 2 AStG künftig ebenfalls die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG berücksichtigt werden, um eine einheitliche Behandlung von Organschafts- und Nicht-Organschaftsfällen zu erreichen.​

Zudem sollten die Regelungen zu substanziellen Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähren auf Altfälle vor dem 1. Januar 2022 ausgeweitet werden. § 21 Abs. 3 EStG-E gilt für Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähren nach dem 16. August 2023 und ebenfalls nach § 6 Abs. 3 AStG für die Rückkehrregelung. Die Wegzugssteuer entfällt auch dann nach § 21 Abs. 3 EStG-E, wenn Steuerpflichtige nach erfolgten substanziellen Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähren nach Deutschland zurückkehren.

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025​

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 ebenfalls zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Stellung genommen​, welches die Bundesregierung am 10. September 2025 beschlossen hatte. Zum Steueränderungsgesetz 2025 hatten wir bereits in unserer Ausgaben 35/2025 sowie 36/2025​ berichtet. Die nächste Lesung im Bundestag ist ebenfalls für den 5. Dezember 2025 angesetzt.

Der Bundesrat fordert zur Vereinfachung den Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung bei einer ausländischen Unterkunft mit maximal 2.000 EUR der tatsächlich entstandenen Aufwendungen gesetzlich festzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E). Mit Einführung eines § 20 Abs. 3 Satz 3 EStG-E soll eine Gestaltung hinsichtlich von Vergütungen zwischen Beteiligten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Carried Interest) vermieden werden, damit eine schuldrechtliche, gewinnabhängige Vermögensverwaltungsvergütung nicht in einen Gewinn vorab umqualifiziert werden kann. Die Einkünfte des Beteiligten mindern sich daher nicht, auch wenn eine erhöhte Überschussbeteiligung eines anderen Beteiligten vorliegt. 

Zudem ist nach Ansicht des Bundesrats die Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E auf Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu beschränken, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Weiterhin soll der Grenzwert für den vereinfachten Spendennachweis von 300 EUR auf 400 EUR erhöht werden, um Spender, gemeinnützige Organisationen und die Verwaltung mit Aufwand zu entlasten (§ 84 Abs. 2c EStDV-E). Auch soll nach Auffassung des Bundesrats die Förderung des E-Sports zukünftig als gemeinnützig gelten, ohne dass dieser mit dem § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO geförderten Sport gleichgesetzt wird. Der Bundesrat schlägt zudem vor, dass die Gastronomie zukünftig verpflichtend neben Barzahlung eine gängige digitale Zahlungsoption anbieten müssen, um Steuerausfälle zu vermeiden. 


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

Das BMF hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 die bestehenden Regelungen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 1. Januar 2025 konkretisiert und den UStAE entsprechend angepasst. Damit werden die technischen und formalen Anforderungen an die neue E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmern präzisiert. Es findet auf alle Umsätze Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2024 sind zu beachten. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024​ wurde entsprechend angepasst. 

Rechnungen müssen demnach im strukturierten elektronischen Format gemäß der europäischen Norm EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. PDF-Rechnungen ohne Datensatz gelten künftig nur noch als „sonstige elektronische Rechnung“ und erfüllen nicht die Anforderungen einer E-Rechnung. Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt für nahezu alle inländischen B2B-Umsätze, einschließlich Gutschriften, Reverse-Charge-Fälle und steuerpflichtige Leistungen aufgrund einer Option i.S.d. § 9 UStG. Ausnahmen bestehen lediglich für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR, Kleinunternehmer, Fahrausweise sowie Leistungen an Privatpersonen. Für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen E-Rechnung müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Der bloße Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, die die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthält, reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des §§ 14, 14a UstG nicht aus.​ Format- und Geschäftsregelfehler, etwa bei fehlerhaften Syntaxen oder Pflichtfeldern, können die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung beeinträchtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen daher geeignete Validierungstools einsetzen und die Prüfberichte aufbewahren sollten. Für die Erfüllung der Aufbewahrungsfristen reicht es aus, wenn der strukturierte Teil der Rechnung acht Jahre lang unverändert archiviert wird.

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als aussergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG Stellung genommen und dabei zahlreiche Punkte an aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen angepasst. Hintergrund ist insbesondere das JStG 2024​, welches für die steuerliche Anerkennung von außergewähnlichen Belastungen Geldunterhaltsleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorsieht. Unterhaltsleistungen können künftig nur noch in Form von Geldzuwendungen per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers steuerlich berücksichtigt werden. Barzahlungen oder unklare E-Wallet-Transaktionen sind nicht mehr berücksichtigungsfähig. Der Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Person ist durch eine detaillierte, amtlich bestätigte Unterhaltserklärung zu belegen, in der auch Angaben zu Einkommen, Vermögen, Familienstand und Wohnsituation enthalten sein müssen. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken, andere Einnahmen der unterhaltenen Person jedoch nicht angegeben wurden und die Angaben in der Unterhaltserklärung damit nicht glaubhaft sind​. Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines abgekürzten Zahlungswegs, z. B. bei Mietzahlungen an den Vermieter. Bei Empfängern im erwerbsfähigen Alter wird grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit unterstellt. Nur bei nachweisbaren Hinderungsgründen, wie z. B. eine Behinderung oder die Betreuung kleiner Kinder, wird hiervon abgesehen. Das BMF hält weiterhin an der Ländergruppeneinteilung fest. Nach dieser werden die steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrage sowie die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers je nach Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land angepasst. Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 6. April 2022​Die Regelungen zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen werden im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 6. April 2022 durch eine Vielzahl von Beispielen erläutert.​

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als aussergewöhnliche Belastung

Die allgemeinen Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland nach § 33a Abs. 1 EStG hat das BMF mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 neu gefasst. Das Schreiben gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und ersetzt das BMF-Schreiben vom 6. April 2022.​ Künftig sind Unterhaltsleistungen per Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers zu leisten. In dem Schreiben erläutert das BMF detailliert, wer zum begünstigten Personenkreis gehört, welche Personen gesetzlich unterhaltsberechtigt oder gleichgestellt sind und wann eine Bedürftigkeit vorliegt. Partner in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften können ebenfalls begünstigt sein, sofern sie im Inland leben und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Für diese Fälle gelten vereinfachte Nachweisregeln, etwa eine schriftliche Versicherung des Unterhaltsempfängers, dass er keine Sozialleistungen erhalten hat. Die Vorgaben zur Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens und die Anwendung der sogenannten Opfergrenze wurden konkretisiert. ​Nach der Opfergrenze dürfen Unterhaltsaufwendungen nur in einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Leistungsfähigkeit stehen. Zahlreiche Beispiele wurden im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Art. 15 Abs. 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens​

Das BMF hat am 16. Oktober 2025 ein Schreiben zur Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Art. 15 Abs. 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) veröffentlicht. Die zuständigen Behörden beider Länder haben beschlossen, die Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2027 fortzuführen, sofern keine Einigung über eine darüberhinausgehende Verlängerung erzielt wird. Diese Entscheidung wurde auf Grundlage von Art. 26 Abs. 3 des DBA getroffen. Auf das BMF-Schreiben vom 25. April 2023​ wird verwiesen.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
10 Jahre BEPS-Initiative: OECD feiert sich selbst

Im Herbst 2015 legte die OECD in fünfzehn ausführlichen Einzelberichten ihr Maßnahmenpaket gegen BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) vor. Jetzt, am 15. Oktober 2025, wurde zum zehnjährigen Jubiläum der Initiative ein ausführlicher Report zum Status quo und weiteren Maßnahmen veröffentlicht. Der Bericht zeigt, wie das BEPS-Projekt die Debatte über das internationale Besteuerungssystem verändert und neue Erwartungen an die Verantwortung und Transparenz von Unternehmen geweckt hat, indem es die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gestärkt und - jedenfalls nach Ansicht der OECD - die Steuersicherheit durch die Festlegung und koordinierte Anwendung gemeinsamer internationaler Steuervorschriften verbessert hat. Dieser Bericht wurde vom Inclusive Framework im Vorfeld des Treffens der Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 im Oktober 2025 unter der südafrikanischen G20-Präsidentschaft erstellt. Keine Sorge: Es sind nur 118 Seiten und nicht mehrere Tausend wie damals.​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung​

In unserem Urteil der Woche hat der BFH am 12. August 2025, IX R 23/24, über die Frage entschieden, wann bei der Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste von einer Einnahmeerzielungsabsicht auszugehen ist und wie die ortsübliche Vermietungszeit dabei zu bestimmen ist. Kernfrage war die Abgrenzung zwischen einer Vermietung mit Einnahmeüberschusserzielungsabsicht und einer Tätigkeit der privaten Lebensführung. Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige seit 2008 eine Ferienwohnung in einer beliebten Tourismusregion. Nach einer mehrjährigen Dauervermietung und anschließender Renovierung im Jahr 2016 wurde die Wohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste überlassen. In den Streitjahren 2017 und 2018 lag die tatsächliche Vermietung bei 72 bzw. 44 Tagen. Die ortsüblichen Vermietungszeiten in der Region lagen währenddessen bei 108 bzw. 87 Tagen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse zunächst an, verneinte jedoch später die Einkünfteerzielungsabsicht und ließ die Verluste daher unberücksichtigt. Die Steuerpflichtige legte daraufhin nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren Klage beim FG Rheinland-Pfalz ein. Dieses bestätigte die Auffassung des Finanzamtes mit seinem Urteil 2 K 2137/20​ vom 22. November 2023 mit der Begründung, die Klägerin habe die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten und könne daher nicht typisierend als „Dauervermieterin“ gelten. Eine Totalüberschussprognose habe zudem gezeigt, dass auf lange Sicht kein positives Ergebnis zu erwarten sei. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BFH ein, da ihrer Ansicht nach die bisherige BFH-Rechtsprechung fehlerhaft angewandt wurde, weil jedes Kalenderjahr isoliert betrachtet wurde. Nach der BFH-Rechtsprechung sei die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre zu prüfen. Außerdem habe das FG spätere Verbesserungen, wie z. B. durch Renovierung, geänderte Werbung und Preisanpassungen, unberücksichtigt gelassen. Die spätere Veräußerung der Wohnung hätte in die Prognose einbezogen werden müssen, da dies den Beurteilungszeitraum verkürze.

Der BFH gab der Klage statt und hob das Urteil des FG Rheinland-Pfalz auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das FG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ausschließlich an Feriengäste ist grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, sofern die tatsächliche Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, also um mindestens 25 %, unterschreitet. Um temporäre Schwankungen auszugleichen, sei die ortsübliche Vermietungszeit jedoch über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu betrachten. Das FG Rheinland-Pfalz habe rechtsfehlerhaft nur die Jahre 2017 und 2018 isoliert geprüft und weder die Jahre davor noch danach einbezogen. Außerdem habe es keine ausreichenden Feststellungen zur vorliegenden Überschussprognose getroffen. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen sowie das Vorliegen einer Einnahmenüberschussabsicht. Somit reichen einzelne, schwache Vermietungsjahre nicht aus, um eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr die durchschnittliche Auslastung über mehrere Jahre hinweg.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
V R 32/23
​22. Mai 2025
Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten
V R 33/23


​15. Mai 2025
Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer
V R 23/24
15. Mai 2025
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen
VI R 15/23
​17. Juni 2025
​Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
VII R 33/22
24. Juni 2025
​Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens
X R 11/23
30. Juli 2025
Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
III B 95/24
​19. September 2025
​Kein Anspruch auf Videoverhandlung bei erstmaliger Antragstellung "in letzter Minute" und nicht vorhandener Videokonferenztechnik des Gerichts
IV R 1/23​
​25. Juni 2025
Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörende Grundstücke - betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

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 Early Tax Birds​​

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Philip Nürnberg

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