UPDATE: Kommt sie oder kommt sie nicht – die Optionsverlängerung für § 2b UStG

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​veröffentlicht am 05. Mai 2020

 

In die Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Verwaltungen durch die Einführung des § 2b UStG kommt Bewegung. Gab es bislang bereits positive Signale für eine Verlängerung des Optionszeitraumes um weitere 2 Jahre, wurde das BMF nun konkreter.

 

Nachdem die EU signalisiert hatte, einer Verlängerung (vorbehaltlich der Prüfung von Wettbewerbsverzerrungen) zuzustimmen, hat das BMF am 30.4.2020 eine „Formulierungshilfe” für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht.

 

Hierin heißt es:
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird „auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert” (im Ergebnis also um zwei Jahre).

 

Die Verlängerung soll dabei als Widerruf ausgestaltet werden. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut:

 

„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt sie auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.”

 

Die Verlängerung war zuletzt für das Jahressteuergesetzes 2020 erwartet worden. Sie ist zu begrüßen, da viele Fragen noch unbeantwortet sind und auch organisatorische Änderungen zur Vermeidung von Mehrbelastungen einer gewissen Vorbereitung bedürfen.

 

Erstaunlich – aber positiv – ist, dass dies nun im Rahmen der Bewältigung der Covid-19-Pandemie geschehen soll. Es bleibt zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung aktiv bleibt und zu den tatsächlichen Auslegungsfragen umgehend Stellung nimmt. Hierauf warten die Kommunen und Verwaltungen nicht minder.

 

Trotz aller positiven Signale bedeutet dies aber nicht, dass die Verlängerung schon beschlossen und damit sicher ist. Wenn sie kommt, verschafft dies etwas mehr Zeit für die Vorbereitung.

 

Die öffentlichen Hände sind aber weiter in der Pflicht, alle Einnahmen zu prüfen und steuerlich zu bewerten, Vorsteuerpotentiale zu identifizieren und auch die Organisation anzupassen. Sofern die Verlängerung kommt und man seine Aufgaben erfüllt hat, kann man sich frei entscheiden, weitere zwei Jahre zu warten oder bereits umzustellen. Auch der Entwicklung der Auffassung der Finanzverwaltung kann dann gefolgt und ggf. darauf reagiert werden.

 

Weiter warten löst die anstehenden Probleme nicht!
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Maik Gohlke

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