Indien schafft die PAN-Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen teilweise ab

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Seit April 2010 waren ausländische Unternehmen mit in Indien quellensteuerpflichtigen Einkünften gezwungen, sich dort steuerlich zu registrieren (Permanent Account Number, „PAN”). Dies war nach Sect. 206 AA Income Tax Act notwendig, um zu vermeiden, dass die von den Erlösen abzuführende Quellensteuer von i.d.R. 10 Prozent auf rund 20 Prozent stieg. Seit dem 1. Juni 2016 gilt die automatische Erhöhung für ausländische Unternehmen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2016-17 in Kraft gesetzt.
 
Zum 24. Juni 2016 wurden nun die Ausführungsvorschriften als Rule 37BC Income Tax Rules erlassen (Notification No. 53/2016, F.No.370 142/16/2016-TPL).
 

Nach den Ausführungsvorschriften entfällt die automatische Erhöhung für folgende Einkunftsarten:
  • Vergütungen für technische Dienstleistungen
  • Lizenzgebühren
  • Zahlungen für die Übertragung von Anlagevermögen (Capital Assets)
  • Zinszahlungen
     
Anstelle der PAN müssen ausländische Unternehmen jedoch Detailinformationen an die für die Zahlung der Quellensteuer zuständige Person („Entrichtungspflichtiger”) geben. Im Detail:
  • Name, Emailadresse, Telefonnummer
  • Adresse im Ansässigkeitsstaat
  • Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt durch die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates

 

Steueridentifikationsnummer des Unternehmens im Ansässigkeitsstaat oder – falls sie nicht vergeben wird – eine andere staatlich vergebene und eindeutige Nummer
 
Werden die Informationen nicht angegeben, beträgt der anzuwendende Quellensteuersatz weiterhin rund 20%.
 
Der Entrichtungspflichtige wird dem ausländischen Unternehmen über die abgeführte Quellensteuer weiterhin eine Bescheinigung (Form 16A) ausstellen, aber nicht mehr gegen die PAN des ausländischen Unternehmens, sondern gegen dessen Namen und Identifikationsnummer.
 
Für ausländische Unternehmen, die bereits eine PAN haben, gilt die Neuregelung nicht. Sie müssen dem Entrichtungspflichtigen weiterhin ihre PAN auf Rechnungen etc. mitteilen.

Generell gilt, auch ohne Mitteilung einer PAN wird das deutsche/österreichische Unternehmen in Indien bei der Finanzverwaltung sichtbar, da nun spezifische Unternehmensangaben (siehe oben) zwingend offengelegt werden müssen.
 

Beurteilung der Neuregelung

Die Neuregelung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Sie vereinfacht die Transaktionsebene (Abwicklung der Berechnung für einen Einzelvorgang). Ein von 10 Prozent auf rund 20 Prozent erhöhter Steuereinbehalt entfällt und ausländischen Unternehmen müssen keine nachträgliche Steuererstattung mehr in Indien geltend machen. Die Neuregelung ist wohl auch eine Reaktion der Finanzverwaltung auf aktuelle Entscheidungen der Instanzen in Indien. Mehrere ITATs (Income Tax Appellate Tribunals) waren der Auffassung, dass die bisherige Erhöhung der Quellensteuer auf rd. 20 Prozent gegen eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, die Indien nur ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 Prozent zuweisen.
 
Die Neuregelung vereinfacht  aber nach aktuellem Stand eben auch nur die Handhabung bei den einzelnen Zahlungsvorgängen (erleichterte Entscheidung über die Höhe des Einbehalts). Sie ändert nach aktuellem Stand nichts an der Pflicht ausländischer Unternehmen, in Indien Steuererklärungen über Einkünfte, die der indischen Income Tax unterliegen, abzugeben. Ausländische Unternehmen sind nach Sect. 115A und 115G Income Tax Act nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn sie ausschließlich Zins- oder Dividendeneinkünfte erzielen oder Einkünfte aus der Veräußerung langfristig gehaltener Wirtschaftsgüter (Long Term Capital Gains). Und das auch nur dann, soweit die anfallende Steuer bereits im Wege der Quellenteuer abgegolten wurde. Für die in der Praxis wichtige Gruppe der Einkünfte aus Vergütungen für Dienstleistungen und Lizenzgebühren gelten die Ausnahmen jedoch nicht. Hieran hat sich nichts geändert. Auch das Erfordernis, zusammen mit der Steuererklärung eine sog. „Form 3CEB” (vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation) als Testat eines indischen Wirtschaftsprüfers abzugeben, bleibt bestehen, sofern die Transaktionen mit verbundenen indischen Unternehmen erfolgten.
 
Mit dem Wegfall der Notwendigkeit eine PAN einzuholen, entfällt eine Pflicht, die für ausländische Unternehmen noch relativ einfach zu erfüllen war. Die Beantragung einer PAN ist ein einmaliges Routineverfahren und nur mit geringem Aufwand verbunden. Die Abgabe einer Steuererklärung und Form 3CEB ist demgegenüber deutlich aufwendiger und ggf. jährlich zu wiederholen. 

Bleibt die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestehen, wonach es derzeit aussieht, so wird abzuwarten sein, ob sie - rein technisch - auch ohne PAN erfüllt werden kann, oder ob sich ausländische Unternehmen im Nachgang dann doch wieder in Indien steuerlich registrieren müssen. Um diese Unklarheit zu vermeiden, rechnen wir damit, dass die indische Finanzverwaltung entweder die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - ähnlich wie bereits für Zinsen, Dividenden, etc. - auf andere Einkunftsarten erweitern wird (das dürfte eher unwahrscheinlich sein) oder alternativ Formulare zur Abgabe von Steuererklärungen ohne PAN einführen wird.
 

Ergebnis nach aktuellem Stand

Die Neuregelung der Sect. 206 AA ist damit zwar zu begrüßen, sie ist aber noch nicht der „große Schritt”, als der sie verstanden werden will. Die kommenden Monate werden zeigen, ob ein solcher Schritt noch kommen wird.
 
Die Mitteilung dient Ihrer allgemeinen Information. Steuerliche Maßnahmen bedürfen einer Prüfung des Einzelfalls.
 

Handlungsempfehlung

  • Beurteilung der eigenen Steuerpflicht in Indien.
  • Beurteilung, ob Steuerregistrierung und Steuerdeklaration notwendig sind.
  • Kontaktierung von Kunden / Gruppenunternehmen vor Ort zur Absprache des Vorgehens.
     
     zuletzt aktualisiert am 07.07.2016
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