Update zum mexikanischen Personal-Outsourcing-Modell: Entscheidung auf Februar 2021 verschoben

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veröffentlicht am 17. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Wie bereits berichtet ist aktuell das Personal-Outsourcing-Modell in Mexiko auf dem Prüfstand. Die mexikanische Regierung, der Privatsektor und die Gewerkschaften einigten sich bei einem Treffen am 8. Dezember 2020, die weitere Debatte dazu auf den Februar 2021 zu verschieben. Den Beteiligten soll mehr Zeit für Einwände und Änderungswünsche gegeben werden. Die grundsätzliche Abschaffung des Zwei-Gesellschaften-Modells („Insourcing") und der Auslagerung von Mitarbeitern an externe Personaldienstleister („Outsourcing") zugunsten einer neuen Regelung ist weiterhin hochwahrscheinlich. Betroffene Unternehmen sollten ihr Business-Model überdenken und gegebenenfalls anpassen.

 

  

  
  

Die am 23. November 2020 eingeleiteten formalen Verhandlungen über den Gesetzesentwurf begannen für die Unternehmerschaft katastrophal: Regierungs- und Gewerkschaftsseite machten unmissverständlich klar, dass die bisher flächendeckend praktizierte Umgehung von Arbeitnehmerrechten mittels Auslagerung des Personals in interne oder externe Personalgesellschaften sofort ein Ende haben soll und entsprechende Gesetzesänderungen noch in diesem Jahr das Parlament passieren soll. Die Entscheidungsträger haben dabei nicht nur externes Outsourcing im Visier, sondern auch das in Mexiko weit verbreitete Zwei-Gesellschaften-Modell. Dass es im letzten Moment doch noch zu einem Aufschub gekommen ist, lag an einer Unterstützung des Privatsektors von unerwarteter Seite: Das mexikanische Finanzministerium „Sectretaría de Hacienda y Crédito Público" äußerte Bedenken hinsichtlich des Haushalts für 2021 wegen der Coronakrise rückgängiger Unternehmenssteuereinnahmen, die sich durch die Reform weiter verschärfen würden. Auch musste die Exekutive im letzten Moment realisieren, dass die öffentliche Hand selbst großer Nutznießer und Anwender von Outsourcingsmodellen in Mexiko ist, um damit flächendeckende Verbeamtungen und unbefristeten öffentliche Angestelltenverhältnisse zu umgehen. In den Medien wird geschätzt, dass etwa 40 Prozent des Personals der mexikanischen Finanzämter über private Drittgesellschaften angestellt sind.

Das Treffen am 8. Dezember zwischen den Akteuren endete mit Einigung auf folgende Eckpunkte:  

 

  • Outsourcing wird nur noch für spezialisierte Dienstleister, wie beispielsweise Werkschutz, Gebäudereinigung, IT, Catering, die nicht mit dem Gesellschaftszweck des Unternehmens in Zusammenhang stehen, zugelassen.
  • Vorgenannte Spezialdienstleister müssen eine Zulassung beantragen und werden in ein zu diesem Zweck zu schaffendes Register aufgenommen.
  • Rechnungen externer Personaldienstleistern („Outsourcing") oder eigener verbundener Schwestergesellschaften („Insourcing") über Personaldienstleistungen im weitesten Sinne sind für das empfangende Unternehmen steuerlich nicht mehr abzugsfähig, sofern es sich nicht um einen zugelassenen Spezialdienstleister handelt.
  • Die Arbeitsbehörde „Secretaria de Trabajo" kann bei Verstoß Bußgelder verhängen.
  • Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung „PTU" wird neu ausgestaltet und soll auf einen zum Monatsgehalt in Relation stehenden Maximalbetrag begrenzt werden.
  • Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein.
  • In-Kraft-Treten der Änderung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht mit Bußgeldmöglichkeit frühestens im April 2021.
  • Änderungen im Steuerrecht sollen zu Juli 2021 oder zu Januar 2022 in Kraft treten und werden sich wahrscheinlich erstmals im Steuerjahr 2022 auswirken. 

 

Daneben ist derzeit in Diskussion, dass bei Inanspruchnahme eines legalen Outsourcingdienstleisters in Zukunft eine Meldepflicht an die STPS (Secretaría de Trabajo y de Prevención Social) bestehen soll und das Outsourcingunternehmen sowie der Auftraggeber dann gesamtschuldnerisch für die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern haften sollen. Damit soll auch der Auftraggeber deutlich mit in die Pflicht genommen werden.

 

Auch wenn die Änderungen noch nicht verabschiedet sind, ist in Mexiko tätigen Unternehmen zu empfehlen, sich frühzeitig auf die Änderungen einzustellen. Laufende Verträge mit externen Outsourcingdienstleistern sollten vorerst nicht verlängert werden; Kündigungsfristen sind zu beachten. Es ist der Boden für eine möglichst zeitnahe Übernahme des ausgelagerten Personals auf die eigene Gehaltsabrechnung, beispielsweise durch Anmeldung beider Unternehmen bei der Sozialversicherung, zu bereiten. Beim Insourcing sind verschiedene Strategien denkbar:
 
a) Verschmelzung beider Unternehmen und Übergang des Personals auf den verbleibenden Rechtsnachfolger,
b) Auflösung der Personalgesellschaft und Wechsel des Personals in die verbleibende Gesellschaft durch Abschluss von neuen Arbeitsverträgen unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeit im Wege einer zweiseitigen Vereinbarung,
c) Beibehaltung beider Gesellschaften in verschiedene Business Units, möglicherweise bei teilweisem Übergang des Personals, soweit beide Gesellschaften einen legitimen Gesellschaftszweck mit eigenständigen Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe verfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass entsprechende Schwestergesellschaften einander kein Personal oder Arbeitsleistungen mehr verrechnen dürfen.

 

Primärer Zweck des Zwei-Gesellschaften-Modells war die Einsparung der Arbeitnehmergewinnbeteiligung, die sog. „PTU", in der operativen Gesellschaft. Jedoch war das Modell bereits nicht frei von Risiken und Kosten, denn der Apparat des Vorhaltens von zwei Gesellschaften verursachte Mehraufwand, die Verrechnung von Leistungen musste unter den Regeln der Verrechnungspreissystematik erfolgen und Gehaltskosten waren zuzüglich einer Marge zu begleichen. 

 

Die Absicht des Gesetzgebers zur Reform des Artikel 15-A Bundesarbeitsgesetzes würde eine Vielzahl von Arbeitnehmern zurück zum tatsächlichen Arbeitgeber führen, mit der Folge der gesetzeskonformen Anwendung der Arbeitnehmergewinnbeteiligung, aber auch einer stärkeren Bindung an den Arbeitgeber. Mexiko erhält sich seine internationale Wettbewerbsfähigkeit als Investitionsstandort, wenn es im Zuge der Reform gelingt, die PTU auf ein vernünftiges Maß zu begrenzen. Letztendlich müssen die finalen Beschlüsse zur reformierenden Gesetzesänderungen abgewartet werden, damit eventuelle Neuausrichtungen effizient, gesetzeskonform und zielführend stattfinden können.

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