ZollkodexAnpG: Neue Regelungen zur Aufbewahrung von Zollunterlagen

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Der Zollkodex der Union trifft keine abschließende Regelung zur Form aufbewahrungspflichtiger Unterlagen. Damit können aufbewahrungspflichtige Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Davon werden amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise (Ursprungserklärungen / Rechnungserklärungen, § 147 Abs. 2 AO neue Fassung) ausgenommen, da bei diesen Unterlagen die Aufbewahrung im Original zur Überprüfbarkeit der Echtheit und der Durchführung von Nachprüfungsersuchen erforderlich ist.
 
Anwendung ab dem 1. Mai 2016 (Art. 16 Abs. 4 ZollkodexAnpG).
 
zuletzt aktualisiert am 28.01.2015

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