Änderung Kreisschreiben 13: „Securities Lending and Borrowing” im Blickwinkel der Schweizer Verrechnungsteuer

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veröffentlicht am 23. Januar 2018

von Alexander Dudli, Rödl & Partner Zürich
 

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich des „Securities Lending and Borrowing” (SLB) im Cross Boarder Bereich der Schweiz hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die ursprünglich im Kreisschreiben Nr. 13 vom 1. September 2006 publizierten Regelungen per 1. Januar 2018 geändert.
 

 

Bei der Weiterveräußerung von Securities borgt eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland von einer in- oder ausländischen Gegenpartei Wertschriften, deren Erträge der Verrechnungsteuer (VST) unterliegen. Nutzt die betreffende Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland diese Wertschriften zur Erfüllung einer Lieferverpflichtung oder veräußert sie die Wertschriften anschließend weiter, hat sie auf der an den Lender zu leistenden Ausgleichszahlung die Verrechnungsteuer, berechnet auf dem Bruttoertrag (Originalzahlung plus Verrechnungsteuer bzw. ausländische Quellensteuer), zu erheben.
 

Der Lender hat – gestützt auf die anwendbare Rechtsgrundlage (vgl. Bundesgesetz über die Ver­rechnung­steuer vom 13. Oktober 1965, VStG; SR 642.21, oder allfällig anwendbares Doppel­besteuerungs­abkommen, kurz: DBA) – Anspruch auf Rückerstattung der auf der Ausgleichszahlung erhobenen Verrechnungsteuer. Der Umfang der Rückerstattung zugunsten eines im Ausland ansässigen Lenders wird in Anwendung des jeweiligen DBA unter Berücksichtigung der Natur der Originalzahlung berechnet.
 

Zum Nachweis des Rückerstattungsanspruchs hat der Lender, der für die Rückerstattung zuständigen Behörde eine Bescheinigung vorzulegen. Daraus muss hervorgehen,
  • dass es sich um eine Ausgleichszahlung handelt;
  • auf welche Originalzahlung sich die Ausgleichszahlung bezieht;
  • wie hoch der Betrag der erhobenen Verrechnungsteuer ist.

 

Daraus ergibt sich, dass nur noch der originäre Lender bei „long borrowing” die VST zurückfordern kann, wenn er beweisen kann, dass es sich bei der erhaltenen Zahlung um die originale Dividendenzahlung handelt. Da der Beweis nur dadurch erbracht werden kann, indem der letzte Borrower entlang der Transaktionskette die Zahlungsbenachrichtigung weiterleitet, ergibt sich eine faktische Offenlegung der Transaktionskette. Daher kann im Falle eines Verkaufes der Schweizer Securities durch den Borrower weder der Lender noch Borrower eine Rückerstattung der VST geltend machen. Der Lender sollte daraus folgend die Vertragsgestalltung so anpassen, dass die Veräusserung durch andere als den Lender ausgeschlossen ist und dass er die Zahlungsbenachrichtigung erhält, um die Rückerstattung der VST sicherzustellen.
 

Zu beachten ist zum einen, dass die Regelung in Fällen in denen der Borrower seinen Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht geändert hat. Zum anderen sind die Auswirkungen auf die Einkommens- bzw. Gewinnsteuern durch die Securities Lending und Borrowing-Geschäfte hierbei nicht betrachtet worden.
 

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