BNetzA-Festlegungen zu Vorgaben für die Erstellung von Jahresabschlüssen

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veröffentlicht am 4. Dezember 2019

 

Die Beschlusskammern 8 und 9 haben vergangene Woche die endgültige Festlegung für das Strom- und Gasnetz auf der BNetzA-Internetseite veröffentlicht (BK9-613-1-613-5 sowie BK8-19-00002_A bis BK8-19-00006_A). Damit verbunden sind erhebliche Anpassungsprozesse, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu beachten sind. Die Vorgaben sind verbindlich für Bilanzstichtage ab dem 30.09.2020 anzuwenden. Zunächst werden alle Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Festlegung verpflichtet. Inwieweit die einzelnen Landesregulierungsbehörden die Festlegung übernehmen, bleibt abzuwarten.

 

Die BNetzA hat nun die endgültige Festlegung zu Vorgaben für die Erstellung von Jahresabschlüssen getroffen. Im Vergleich zum Festlegungsentwurf wurden zwar Anpassungen bzw. Konkretisierungen (so zum Beispiel, dass Anknüpfungspunkt immer das verbundene Unternehmen ist) vorgenommen, die Kernforderung bleibt jedoch unverändert: sofern im Konzernverbund eine energiespezifische Dienstleistung an den Netzbetreiber erbracht wird, hat der Dienstleister einen Tätigkeitsabschluss zu erstellen. Weiter wird unverändert eine sehr detaillierte Aufteilung von einzelnen Positionen (insbesondere im Bereich der Umlagen) der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gefordert.

 

In unserer nächsten Kursbuchausgabe stellen wir gerne einen ausführlichen Vergleich zwischen Entwurf und endgültiger Festlegung zur Verfügung.

 

Was ist nun zu tun?

 

  1. Wir empfehlen allen Netzbetreibern sich intensiv mit den Anforderungen auseinanderzusetzen.
    Grund: wir gehen davon aus, dass die Festlegung weitgehend auch von den Landesregulierungsbehörden übernommen wird.
  2. Analyse der Dienstleistungserbringung von verbundenen Unternehmen.
  3. Welche Jahresabschlussprozesse sind betroffen; welche Anpassungen sind notwendig?
  4. Angabe von „davon-Vermerken”: welche Umstellung in der Kontierung ist erforderlich?

 

Das sind sicherlich zunächst lediglich die drängendsten Fragen; sprechen Sie uns an, wir unterstützen Ihr Unternehmen sehr gerne bei der Umsetzung der BNetzA-Festlegung. Denn eins darf nicht aus den Augen verloren werden: die optimale Vorbereitung auf die Basisjahre 2020 (Gas) und 2021 (Strom)!

 

Erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen in den Bereichen:

 

 

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Jürgen Dobler

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