EEG-Novelle 2021: Finanzielle Beteiligung von Kommunen am Betrieb von Windenergieanlagen

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veröffentlicht am 1. Dezember 2020


Nachdem das Bundeskabinett am 23.09.2020 den Gesetzesentwurf zur Novellierung des EEG 2017 verabschiedet und die mit dem EEG befassten Ausschüsse des Bundesrates am 29.10.2020 Empfehlungen für die vom Bundesrat abzugebende Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf des EEG 2021 abgegeben haben (wir berichteten hier und hier), befindet sich das Gesetzgebungsverfahren zur Neuerung des EEG mittlerweile beinahe auf der Zielgeraden. Das EEG 2021 soll nach der bisherigen Planung bereits im Januar nächsten Jahres in Kraft treten.

Eines der Hauptziele des Gesetzesentwurfs liegt darin, die Akzeptanz der Bevölkerung für den weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien zu erhalten und weiter zu fördern. Unter dieser Prämisse eröffnet der Regierungsentwurf für das EEG 2021 Windenergieanlagenbetreibern die Möglichkeit, Kommunen künftig finanziell an den Erträgen neuer Anlagen zu beteiligen. Hierdurch sollen die Interessen der durch die Anlagen betroffenen Gemeinden und Bürger und die Ausbauziele der Energiewende in Einklang gebracht werden.


Konkrete Ausgestaltung der finanziellen Beteiligung

Nach der entsprechend vorgesehenen Regelung in § 36k Abs. 1 EEG 2021-RegE dürfen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, den von der Errichtung der Windenergieanlage betroffenen Gemeinden, Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 zum EEG 2021 anbieten. „Betroffen” im Sinne des Gesetzesentwurfs ist dabei nicht nur die Standortgemeinde. Vielmehr sind die Betreiber frei, auch anderen von den Immissionen ihrer Anlagen konkret betroffenen Kommunen entsprechende Zuwendungen anzubieten, sodass auch Nachbargemeinden finanziell beteiligt werden können. Auch die Höhe der Zuwendung können die Betreiber bis zu der Höchstgrenze von 0,2 Cent pro Kilowattstunde frei bestimmen.


Im Gegensatz zum jetzigen Gesetzesentwurf war die finanzielle Beteiligung im ursprünglichen Referentenentwurf noch verpflichtend ausgestaltet, wurde dann allerdings doch zu einer freiwilligen Option gemacht. Hiergegen wendet sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6.11.2020, in der er eine verpflichtende Regelung fordert. Dies hat die Bundesregierung jedoch bereits am 11.11.2020 in ihrer Gegenäußerung abgelehnt.


Den Gemeinden bleibt es im Sinne der Privatautonomie demnach unbenommen, ein entsprechendes Zuwendungsangebot auszuschlagen. Bei Zustimmung der Gemeinden bedarf die Zuwendungsvereinbarung der Schriftform.


Sinn und Zweck der Neuregelung

Die geplanten Zuwendungen sollen Anreize darstellen, um vor Ort die Ausweisung neuer Windenergieflächen durch die Gemeinden zu fördern und auch die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu steigern. Sie liegen daher sowohl im Interesse der Anlagenbetreiber als auch im Interesse der betroffenen Kommunen. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Einspeisemenge einer Windenergieanlage von 7 Mio. kWh/ Jahr und der Zuwendung des Maximalbetrags von 0,2 Cent pro eingespeister KWh ergibt sich so etwa ein jährlicher Zuwendungsbetrag von 14.000 Euro.


Die Zuwendung sollte dabei nach Sinn und Zweck des Gesetzesentwurfs von den Gemeinden akzeptanzfördernd eingesetzt werden. Es wurde jedoch bewusst auf die gesetzliche Festschreibung eines entsprechenden Verwendungszwecks verzichtet, da davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeit selbst und eigenständig beurteilen können, wie die Mittel im jeweiligen Einzelfall sinnvollerweise verwendet werden sollten.


Kostenumwälzung auf den Netzbetreiber

Der Regierungsentwurf sieht in dem geplanten § 36k Abs. 2 EEG-RegE zudem vor, dass Betreiber - sofern sie die entsprechenden Zahlungen an die Kommunen leisten - die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages, einschließlich einer Aufwandspauschale von 5 Prozent des geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen können. Damit handelt es sich im Endeffekt für die Betreiber um ein kostenneutrales Geschäft. Der Netzbetreiber kann die Kosten wiederum über die EEG-Umlage abwälzen.


Ausblick

Die finanzielle Beteiligung erscheint als geeignetes Mittel, um die Akzeptanz der Bevölkerung für die Energiewende weiter voranzubringen. Durch die durchaus nennenswerten Zuwendungsbeträge erhalten die von den Anlagen betroffenen Gemeinden unmittelbar einen Ausgleich, der - akzeptanzfördernd eingesetzt - der Bevölkerung zugutekommt. Abzuwarten bleibt sicher, wie viele Windenergieanlagenbetreiber tatsächlich von der als bloße Möglichkeit ausgestalteten Neuerung Gebrauch machen werden. Durch die Abwälzung der Kosten auf den Netzbetreiber und dem somit im Endeffekt für die Anlagenbetreiber vorliegenden wirtschaftlich neutralen Geschäft, ist jedoch davon auszugehen, dass auch ohne zwingende Vorgabe großzügig von der neuen Regelung Gebrauch gemacht werden dürfte.



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