China: Steuerberechnungsformel für Repräsentanzen und Betriebsstätten

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Quelle: China Circle Handelsblatt
 

Im Rahmen der VAT-Reform (Value Added Tax) gab die oberste Steuerverwaltungsbehörde Chinas (State Administration of Taxation) am 5. Mai 2016 Änderungen bei der Berechnung der Körperschaftsteuer (CIT) von Repräsentanzen (ROs) und Betriebsstätten bekannt (Announcement [2016] No. 28).
 

Unterhält ein ausländisches Unternehmen in China ein RO oder eine Betriebsstätte, unterliegen die in China erwirtschafteten Gewinne grds. einem CIT-Satz von 25 Prozent. Ist Ermittlung der CIT auf Basis des tatsächlichen Gewinns nicht möglich, wird die Steuerschuld auf Basis der Kosten berechnet. Hierbei wurde der in China steuerbare Gewinn v.a. über die Faktoren unterstellte Gewinnmarge als auch über die Geschäftsteuer (BT) bestimmt. In Folge der Abschaffung der BT durch die VAT-Reform und die Umstellung auf die Mehrwertsteuer kommt es daher zu einer Anpassung der CIT-Berechnungsformel:

Bei der unterstellen Profitmarge sind die lokalen Steuerbehörden weiterhin befugt, den Satz innerhalb der vorgegebenen Bandbreite selbst festzulegen.
 

Die Umstellung trifft auf den Großteil der ROs in der Volksrepublik zu, da es i.d.R. untersagt ist, durch Geschäftsaktivitäten Umsätze mit einem RO zu erwirtschaften. Die Besteuerung ist somit nur auf Basis der Kosten möglich. Betriebsstätten hingegen basieren meist auf Verträgen, die meist Rückschlüsse auf Erträge zulassen und zur Gewinnermittlung herangezogen werden können. Nur in einigen Fällen, in denen eine Berechnung auf Basis der Umsätze nicht möglich ist, wird die CIT bevorzugt auf Basis der Kostenaufschlagsmethode berechnet. Betroffenen Unternehmen mit Betriebsstätte oder Repräsentanz in China wird geraten, mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen und die Auswirkungen auf die Steuererklärungen zu überprüfen.
 

zuletzt aktualisiert am 28.09.2016

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