Steuerliche Vollverzinsung ab 2014 verfassungswidrig

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veröffentlicht am 18. August 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (veröffentlicht am 18. August 2021) hat das Bundes­verfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernach­forderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent für Verzinsungs­zeiträume ab 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist. Die bisherige Ver­zinsung darf allerdings bis einschließlich des Jahres 2018 beibehalten werden. Für Verzinsungs­zeit­räume ab dem Jahr 2019 ist der Gesetzgeber dagegen verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

 

    

 

Hintergrund: Vollverzinsung gem. § 233a AO

Gemäß den Regelungen von § 233a AO unterliegen Steuernachforderungen und Steuererstattungen der sog. Vollverzinsung. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das führt dazu, dass Steuernachforderungen und -erstattungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer letztendlichen Fälligkeit verzinst werden. Von der Vollverzinsung werden die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer (wird derzeit nicht erhoben), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erfasst. Die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und bestimmten Abzugsbeträgen, insbesondere Vorauszahlungen.

 

Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden Monat 0,5 Prozent. Das führt zu einer jährlichen Verzinsung von 6 Prozent.

 

Die allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen soll laut Gesetzesbegründung (BTDrucks. 11/2157, S. 194) einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuer­pflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Eine Begründung der Höhe des Zinssatzes wurde vom Gesetzgeber nicht gegeben.

 

Spätestens seit dem Jahr 2018 wurden vermehrt Einsprüche gegen die Zinshöhe der Verzinsung von Steuer­nach­forderungen eingereicht, die zu einer Vielzahl von vor den Gerichten anhängigen Verfahren geführt haben. Sogar der BFH meldete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung an. Begründet wurden die Verfahren meist mit dem stark veränderten Zinsniveau. Seit der Finanzkrise 2008/2009 ist das Zinsniveau stetig gefallen und die Tendenz geht sogar zu einer negativen Verzinsung von Guthaben. Insbesondere Fälle der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach einer vorausgegangenen Betriebsprüfung stellen den größten Anwendungsbereich des § 233a AO dar. Mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 bestimmte die Finanzverwaltung, dass alle erstmaligen und ggf. geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungs­mäßigkeit des Zinssatzes vorläufig ergehen sollen. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst Steuernachforderungen und -erstattungen sowie alle Verzinsungstatbestände, denen § 238 AO zugrunde liegt. Bereits davor gewährte die Finanzverwaltung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung für bestimmte Verzinsungszeiträume.

 

BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe ab dem Jahr 2014

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), veröffentlicht am 18. August 2021, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.

 

Demnach sei die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, d. h. die Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG („Allg. Gleichheitssatz”) vereinbar. Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2013 bewege sich der Gesetzgeber dagegen noch im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis. Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt wird, würden gegenüber Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungerechtfertigt ungleich behandelt, weil der durch die späte Steuerfestsetzung entstehende Vorteil mit einem monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent nicht mehr realitätsgerecht bemessen sei. Die Ungleichbehandlung werde nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle wieder vollständig kompensiert.

 

Die Regelung der Vollverzinsung als solche sowie deren Anknüpfung an einen starren Zinssatz werden vom Bundesverfassungsgericht dagegen grundsätzlich nicht als verfassungswidrig angesehen. Soweit die Voll­verzinsung allerdings an den Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent anknüpft, überschreitet sie zumindest ab dem Jahr 2014 insoweit die Grenzen zulässiger Typisierung. Die Vollverzinsung müsste ab dem Jahr 2014 mit einem niedrigeren Zinssatz erfolgen.

 

Nachdem der Gesetzgeber für die Höhe des Zinssatzes keine Gründe benannt hatte, würden sich in der Entstehungsgeschichte des Zinssatzes und den Gesetzgebungsverfahren laut des Bundesverfassungsgerichts jedoch Hinweise darauf finden, dass bei der Bemessung des Zinssatzes jedenfalls der damalige Diskontsatz, der durch den heutigen Basiszinssatz abgelöst wurde, und die Marktzinsen als Kriterien für die Festlegung der Zinshöhe eine Rolle gespielt haben. Der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat entsprach in etwa den zum Zeitpunkt der Gesetzgebung vorliegenden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts trifft das für in das Jahr 2014 fallende und darüber hinausgehende Ver­zin­sungs­zeiträume allerdings nicht mehr zu. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 haben sich demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem strukturellen Niedrigzinsniveau entwickelt. Der typisierte Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich hat sich damit mehr und mehr von der Abbildung des potenziell erzielbaren Liquiditäts­vorteils entfernt.

 

Ausblick: Gesetzliche Neuregelung ab dem Jahr 2019 nötig

Die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist in der Anwendung im Rahmen des § 233a AO nach dem Bundes­verfassungsgericht unvereinbar mit dem Grundgesetz. Das führt nicht zu einer Nichtigkeit der Regelung. Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum, d.h. hier ab dem Jahr 2014. Aus besonderem Grund, nämlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushalts­planung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, gilt die derzeitige Verzinsung für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume jedoch weiter fort. Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 darf die Norm § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in der Fassung allerdings von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Laufende Verfahren sind auszusetzen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die dann rückwirkend anwendbar ist. Zu einer Verzinsungspause wird es also nicht kommen.

 

Betroffen von der gesetzlichen Neuregelung wären damit alle Verzinsungszeiträume (mind.) ab dem 1. Januar 2019 für die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer (wird derzeit nicht erhoben), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Eine Ausweitung auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgaben­ordnung, d.h. auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen, findet dagegen nicht statt; hier muss der Ausgang der weiteren anhängigen Verfahren abgewartet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass nur noch offene Zinsfälle aufgrund der gesetzlichen Neuregelung geändert werden können. Nachdem die Finanz­verwaltung aber bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2019 die Anweisung gegeben hat, betroffene Bescheide nur noch vorläufig ergehen zu lassen, werden sehr viele Zinsbescheide noch änderbar sein.

 

Grundsätzlich gilt die Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung für Steuernachforderungen ebenso wie für Steuererstattungen. Für Steuererstattungen könnte allerdings ein Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO greifen. Demnach darf ein Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht. Von der gesetzlichen Neuregelung werden allerdings auch die Steuererstattungen zumindest in Zukunft betroffen sein.

 

Eine Anpassung kann nun z.B. durch einen variablen Zinssatz unter Anknüpfung an geeignete Referenz­zinssätze erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings grundsätzlich auch keine Bedenken gegen einen starren Zinssatz, wenn er unter den aktuellen 6 Prozent liegt und nach realitätsgerechten Kriterien festgelegt wird. Eine Vorgabe zur akzeptablen Höhe der zukünftigen Verzinsung gibt es nicht. Erforderlich könnte aber die Überprüfung nach einem gesetzlich festgelegten Zeitraum sein oder zumindest eine Beobach­tungs- und Nachbesserungspflicht. Mit einer gänzlichen Neugestaltung der Vollverzinsung oder generell des Zinssystems bis hin zu einem vollständigen Verzicht auf die Vollverzinsung ist dagegen eher nicht zu rechnen.

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