Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenz­minimums 2024

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

-

24.7.2024
26.9.2024
27.9.2024
Öffentl. Anhörung: 7.10.2024
 
Sitzung: 16.10.2024
18.10.2024 22.11.2024​

 

Dokumente:

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. November​ 2024 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Beim Entwurf für ein „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ handelt es sich zur Abwechslung um einen kurzen und übersichtlichen Gesetzesentwurf, bei dem sich eher die Frage stellt, ob dafür wirklich ein eigenes Gesetzgebungsvorhaben erforderlich war.

 

 

 

   

Grund dafür dürfte sein, eine relativ problemlose und zügige Umsetzung der rückwirkenden Anpassung des einkommensteuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags für 2024 zur Sicherung des steuerfreien Existenz­minimums 2024 zu ermöglichen. Das scheint auch der Fall zu sein, da das Gesetzgebungsverfahren problemlos und ohne Änderungswünsche seitens des Bundesrates über die Bühne ging​.
  
Der Anpassungsbedarf hatte sich ergeben, da die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker gestiegen waren als prognostiziert und bisher im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes vom 8. Dezember 2022 umgesetzt. Das Gesetz schließt gleichzeitig die Lücke zu den im Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz​ vorgesehenen Werten für Anpassungen des Grund- und Kinderfreibetrages in den Veranlagungszeiträumen 2025 und 2026.
  

Inhalt

Rückwirkende Anpassung des Grundfreibetrags im Einkommensteuertarif und des Kinderfreibetrages in §§ 32 Absatz 6 Satz 1 und 32a Absatz 1 EStG für 2024.
  • Kinderfreibetrag: Anhebung um 114 Euro von 3.192 Euro auf 3.306 Euro je Elternteil.
  • Grundfreibetrag: Anhebung um 180 Euro auf 11.784 Euro mit entsprechender Anpassung des Steuertarifs. Die weiteren Eckwerte im Tarifverlauf bleiben unverändert.
  • Die neuen Freibeträge wirken sich erst nach dem 30. November 2024 beim Lohnabzug aus (auch bzgl. Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer) – der Gesetzgeber wollte damit nachträglich notwendige Korrekturen wegen der Rückwirkung zum Januar 2024 verhindern und der Finanzverwaltung die Möglichkeit geben, geänderte Programmablaufpläne für Dezember 2024 zu erstellen.

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