Inflationsausgleichsgesetz

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Referentenentwurf des BMF

Gesetzentwurf Bundesregierung 

Bundestag: 1. Lesung Bundesrat: Stellungnahme Finanzausschuss des Bundestages

Bundestag: 2./3. Lesung

 

Bundesrat: Beschluss

 

Verkündung im BGBl

 

8.9.2022

14.9.2022

22.9.2022
Finanzausschuss
13.10.2022 (TO)
  
Bundesrat
28.10.2022 (TO)
28.09.2022

Öffentliche Anhörung: 
17.10.2022

Beschluss­empfehlung: 9.11.2022
10.11.2022
25.11.2022
13.12.2022

  

zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 14. September 2022 hat die Ampel-Koalition mit ihrem Kabinettsbeschluss ein „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG)“ auf den Weg gebracht. Wie der Name schon anklingen lässt, sollen mit dem Gesetz zumindest einige Folgen der derzeit hohen Inflation angegangen werden. Außerdem sollten die aufgrund des anstehenden 14. Existenzminimumberichts und des ebenfalls vorzulegenden 5. Steuerprogressionsberichts erforderlichen Änderungen umgesetzt werden, darunter die Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge. Eine weitere notwendige Anpassung an die tatsächlichen Ergebnisse des Existenzminimusberichts und des Steuerprogressionsberichts ist inzwischen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt und vom Bundestag am 10. November 2022 verabschiedet worden. Diese und weitere wichtige Inhalte haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt. 

 

 

 

  

Inhalt

Einkommensteuertarif

§ 32a Absatz 1 EStG-E: Der Einkommensteuertarif soll durch Erhöhung des Grundfreibetrags und der übrigen Eckwerte (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2023 und in einem weiteren Schritt für den VZ 2024 angepasst werden, wodurch die kalte Progression ausgeglichen werden soll. Der Grundfreibetrag wird für VZ 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro bei Einzelveranlagung erhöht (Regierungsentwurf: 10.632 Euro). Für den VZ 2024 wird der Grundfreibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht (Regierungsentwurf: 10.932 Euro). Der Spitzensteuersatz soll im VZ 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro (Einzelveranlagung, bisher 58.597 Euro) und im VZ 2024 ab 66.761 Euro (Einzelveranlagung) greifen.
 
§ 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG-E: Folgeanpassungen beim Lohnsteuerabzug aufgrund Erhöhung des Einkommensteuertarifs für VZ 2023 und VZ 2024.
 

Kindergeld

§ 66 Absatz 1 EStG-E: Das Kindergeld soll ab dem Jahr 2023 für das erste und zweite Kind von monatlich jeweils 219 Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um 25 Euro auf ebenfalls 250 Euro erhöht werden. (Im Regierungsentwurf war noch eine Erhöhung auf jeweils 237 Euro vorgesehen.) Das Kindergeld für das vierte und weitere Kinder bleibt unverändert. Damit beträgt das Kindergeld ab VZ 2023 einheitlich für jedes Kind monatlich 250 Euro.
 
Die Änderung wird im Bundeskindergeldgesetz nachvollzogen (§ 6 Absatz 1 BKGG-E). Mit der Anhebung des Kindergelds auf einheitlich 250 Euro entfällt § 6 Absatz 2 BKGG ersatzlos. Mit der Norm wurde bislang die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, an die Höhe des Kindergeldes für erste Kinder angepasst (§ 6 Absatz 2 - aufgehoben BKGG-E).
 
Übersicht über das monatliche Kindergeld wie in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages  vorgesehen:

​2022
​2023
​2024
​1. und 2. Kind jeweils
​219 Euro
​250 Euro
​250 Euro
​3. Kind
​225 Euro
​250 Euro
​250 Euro
​4. und weitere Kinder jeweils
​250 Euro
​250 Euro
​250 Euro
  
Hinweis: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 gefordert, auch das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind, für das der Gesetzentwurf keine Änderung vorsieht, um 12 Euro von 250 Euro auf 262 Euro monatlich anzuheben. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt.

 

Kinderfreibetrag

§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG-E: Der Kinderfreibetrag wird
  • für den VZ 2022 von 2.730 Euro um 80 Euro auf 2.810 Euro für jeden Elternteil erhöht. Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 5.460 Euro um 160 Euro auf 5.620 Euro erhöht.
  • für den VZ 2023 von 2.810 Euro um 202 Euro auf 3.012 Euro erhöht (Regierungsentwurf: Erhöhung um 70 Euro auf 2.880 Euro). Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 5.620 Euro um 404 Euro auf 6.024 Euro erhöht.
  • für den VZ 2024 von 3.012 Euro um 180 Euro auf 3.192 Euro erhöht (Regierungsentwurf: Erhöhung auf 2.994 Euro). Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6.024 Euro um 360 Euro auf 6.384 Euro erhöht.

§ 52 Absatz 32 Satz 5 EStG-E: Beim Lohnsteuerabzug bleibt die Erhöhung des Kinderfreibetrags für den VZ 2022 unberücksichtigt und kann nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
 

Unterhaltshöchstbetrag

§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG-E: Der steuerliche Unterhaltshöchstbetrag wird an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst, indem die Betragsangabe durch einen dynamischen Verweis ersetzt wird. 
 
§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG-E: Sollte sich bei einer zeitanteiligen Minderung ein Unterhaltshöchstbetrags mit Nachkommastelle ergeben, wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. 
 
Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
 

Pflicht zur Abgabe Einkommensteuererklärung

§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG-E; § 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG-E bei beschränkt Steuerpflichtigen: Neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag; die Vorsorgeaufwendungen werden nicht mehr berücksichtigt. 
 
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 EStG-E: Übernahme der neuen Systematik bei der Berechnung des Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags für das zweite oder weitere Dienstverhältnis.
 

Solidaritätszuschlag

§ 3 Absatz 2a Satz 1 SolZG-E: Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren wird mit einem dynamischen Verweis an die Änderungen beim Kinderfreibetrag angepasst. Erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen (§ 6 Absatz 23 SolZG-E).
 
§ 3 Absatz 3 bis 5 SolZG-E: Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag an die Änderungen des Einkommensteuertarifs. Die Freigrenze wird im VZ 2023 von bisher 16.956 Euro auf 17.543 Euro und im VZ 2024 auf 18.130 Euro bei Einzelveranlagung bzw. auf 35.083 Euro im VZ 2023 (bisher 33.912 Euro)  und auf  36.260 Euro im VZ 2024 bei Zusammenveranlagung angehoben.
 
§ 3 Absatz 3 SolZG-E ist erstmals im VZ 2023 bzw. VZ 2024 anzuwenden, § 3 Absatz 4 und 4a SolZG-E ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 SolZG-E ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 bzw. 2024 anzuwenden.

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