Steuertermine 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Oktober 2024​​​​
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Wie in jedem Jahr erhalten Sie mit den Steuerterminen eine Übersicht über die national in Deutschland zu zahlenden Steuern für das gesamte Jahr 2025.
         


  

Bitte beachten Sie, dass diese Aufstellung eine stark vereinfachte Darstellung ist und lediglich Informationszwecken dient. Für eine detaillierte Auskunft über die Fristen und deren rechtlichen Auswirkungen, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Rödl & Partner.
Alles auf einen Blick in unserer PDF-Datei zum Drucken: Steuertermine 2025​

Januar

(Für eine optimale Darstellung der Tabellen empfiehlt sich die Nutzung eines Desktop-PC.)

frist

 ZAHLUNGS-SCHONFRIST[1]

​Steuerart

​10. Januar 13. Januar
​Lohnsteuer
​10. Januar ​​​13. Januar ​Kirchenlohnsteuer
​10. Januar 13. Januar ​Umsatzsteuer[2]
​​15. Januar ​20. Januar ​Feuerschutzsteuer​
​15. Januar 20. Januar ​Versicherungsteuer​
​31. Januar[3]
​Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

 

Februar

frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

​Steuerart

​10. Februar
​13. Februar ​Lohnsteuer
​10. Februar
​13. Februar ​Kirchenlohnsteuer
​10. Februar
​13. Februar ​Umsatzsteuer[2]
​17. Februar
20. Februar ​Feuerschutzsteuer
​17. Februar ​20. Februar ​Gewerbesteuer
​17. Februar ​​20. Februar ​Grundsteuer[4]
​17. Februar
​​20. Februar ​Versicherungsteuer

 

März

​​frist

​​Zahlungs-Schonfrist[1]

​​Steuerart

​10. März 13. März ​Einkommensteuer
​​10. März
​13. März ​Körperschaftsteuer
​​10. März
​​13. März ​Kirchensteuer
​​10. März
​​13. März ​Lohnsteuer
​​10. März ​13. März ​Kirchenlohnsteuer
​​10. März
​​13. März ​Umsatzsteuer[2]
​17. März
​20. März ​Feuerschutzsteuer
​​17. März
​​20. März ​Versicherungsteuer

 

April

frist

​​​Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

​10. April
​14. April ​Lohnsteuer
​10. April
​​14. April ​Kirchenlohnsteuer
​10. April
​​14. April ​Umsatzsteuer[2]
​15. April
​22. April
​Feuerschutzsteuer
​​15. April ​22. April ​Versicherungsteuer
​30. April[3] ​Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

 

Mai

​FRIST

​​​Zahlungs-Schonfrist[1]

​STEUERART
​12. Mai
15. Mai ​Lohnsteuer
​12. Mai
​15. Mai ​Kirchenlohnsteuer
​12. Mai
​15. Mai ​Umsatzsteuer[2]
​15. Mai
​19. Mai ​Feuerschutzsteuer
​15. Mai ​​19. Mai ​Gewerbesteuer
​15. Mai ​​19. Mai ​Grundsteuer[4]
​15. Mai ​​19. Mai ​Versicherungsteuer

 

Juni

​​frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

​​Steuerart

​10. Juni
​13. Juni Einkommensteuer
​​10. Juni
​13. Juni ​Körperschaftsteuer
​​10. Juni
​13. Juni ​Kirchensteuer
​​10. Juni ​13. Juni ​Lohnsteuer
​​​10. Juni ​​13. Juni ​Kirchenlohnsteuer
​​​10. Juni ​​13. Juni ​Umsatzsteuer[2]
​16. Juni ​19. Juni[5]
​Feuerschutzsteuer
​​16. Juni ​19. Juni[5]
​Versicherungsteuer

 

Juli

​​​frist

​​Zahlungs-Schonfrist[1]

​​​Steuerart

​10. Juli ​14. Juli ​Lohnsteuer
​​10. Juli
​​14. Juli ​Kirchenlohnsteuer
​​10. Juli ​​14. Juli ​Umsatzsteuer[2]
​15. Juli
​18. Juli ​Feuerschutzsteuer
15. Juli ​18. Juli ​Versicherungsteuer
​31. Juli[3] ​Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

    

August

FRIST

​​Zahlungs-Schonfrist[1]

STEUERART
​11. August ​14. August
​Lohnsteuer
​​11. August ​14. August
​Kirchenlohnsteuer
​​11. August
​14. August
​Umsatzsteuer[2]
​15. August[6] ​18. August ​Feuerschutzsteuer
​​15. August[6] ​​18. August ​Gewerbesteuer
​​15. August[6] ​​18. August ​Grundsteuer[4]
​​15. August[6] ​​18. August
​Versicherungsteuer

  

September

frist

​​Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

​10. September ​15. September ​Einkommensteuer
​​10. September ​​15. September ​Körperschaftsteuer
​​10. September​ ​​15. September ​Kirchensteuer
​​10. September ​​15. September
​Lohnsteuer
​​10. September ​​15. September ​Kirchenlohnsteuer
​​10. September ​​15. September ​Umsatzsteuer[2]
​15. September ​18. September ​Feuerschutzsteuer
​​15. September ​​18. September
​Versicherungsteuer

 

Oktober

​frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

​10. Oktober 13. Oktober ​Lohnsteuer
​​10. Oktober ​13. Oktober ​Kirchenlohnsteuer
​​10. Oktober
​13. Oktober ​Umsatzsteuer[2]
​15. Oktober ​20. Oktober ​Feuerschutzsteuer
​15. Oktober ​20. Oktober ​Versicherungsteuer
​31. Oktober[3] ​Umsatzsteuer: One-Stop-Shop, EU-Regelung

 

November

Frist

Zahlungs-Schonfrist[1]

Steuerart

​10. November ​13. November ​Lohnsteuer
​​10. November ​​13. November ​Kirchenlohnsteuer
​​10. November ​​13. November ​Umsatzsteuer[2]
​17. November ​20. November ​Feuerschutzsteuer
​​17. November ​​20. November ​Gewerbesteuer
​​17. November ​​20. November ​​Grundsteuer[4]
​​17. November ​​20. November ​Versicherungsteuer

 

Dezember

​​frist

​​Zahlungs-Schonfrist[1]

​​Steuerart

​10. Dezember 15. Dezember ​Einkommensteuer
​10. Dezember ​15. Dezember ​Körperschaftsteuer
​10. Dezember ​15. Dezember ​Kirchensteuer
​10. Dezember 15. Dezember ​Lohnsteuer
​10. Dezember 15. Dezember ​Kirchenlohnsteuer
​10. Dezember ​15. Dezember ​Umsatzsteuer[2]
​15. Dezember 18. Dezember ​Feuerschutzsteuer
​15. Dezember 18. Dezember ​Versicherungsteuer

 

Vierteljährliche Zahlungen

(zu Zahlungs-Schonfristen vgl. Monatszahler)

Steuerart

Vorauszahlung am

​Einkommensteuer ​10. März, 10.​​ Juni, 10. September, 10. Dezember
​Kirchensteuer ​10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
​Körperschaftsteuer ​10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember
​Gewerbesteuer ​17. Februar, 15. Mai, 15. August[6], 17. November
​Grundsteuer ​17. Februar, 15. Mai, 15. August[6], 17. November
​Kraftfahrzeugsteuer ​Zahlung im Voraus für 1 Jahr
​Vergnügungsteuer
​Anmeldung und Zahlung grundsätzlich am 10. jeden Monats. Die Termine sind jedoch örtlich verschieden und müssen bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Vergnügungsteuer wird nicht in allen Ländern/Kommunen erhoben. 





Die Angaben in dieser Übersicht wurden sorgfältig von uns zusammengestellt.  Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Für eine verbindliche Auskunft über Fristen und deren rechtliche Wirkung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei Rödl & Partner. ​​

 Anmerkungen

[1] Die Schonfrist gilt grundsätzlich nur bei Überweisungen, nicht bei Scheck- und Barzahlungen. Weitere Hinweise zu den Schonfristen »

[2] Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich.

[3] Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

[4] Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde.​

[5] In Regionen, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen), verschiebt sich der Termin auf den 20.06.​

[6]  Der 15.08. ist im Saarland und teilweise in Bayern ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt). In Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, verschiebt sich für die Feuerschutzsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer und Versicherungsteuer der Ablauf der Frist auf den 18.08 und der Ablauf der Schonfrist auf den 21.08.​

 Hinweise zu den Schonfristen bei den Steuerterminen

Die Schonfrist​ gilt grundsätzlich nur bei Überweisungen, nicht bei Scheck- und Barzahlungen.

Werden Steuerzahlungen wie zum Beispiel eine Umsatzsteuerzahllast nicht fristgerecht geleistet, kann die Finanzbehörde Säumniszuschläge festsetzen. Entscheidend für eine fristgerechte Zahlung ist das Eintreffen der Steuerzahlung auf dem Konto des Finanzamts. Das heißt, Barzahlungen gelten als sofort geleistet, bei Überweisungen ist die Banklaufzeit für eine fristgerechte Zahlung zu berücksichtigen, bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung 3 Tage nach Eintreffen des Schecks bei der zuständigen Finanzkasse als bewirkt. Bei Scheckzahlungen bitte beachten: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Die Scheckeinreichung muss also spätestens 3 Tage vor Fälligkeitstermin erfolgen.

Als Erleichterung für den Steuerpflichtigen sieht § 240 Absatz 3 AO bei Banküberweisungen eine Schonfrist für den Steuerpflichtigen von 3 Tagen vor. Auch hier gilt: Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag maßgebend. Wird die Zahlung noch innerhalb der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben, werden keine Säumniszuschläge erhoben. Die Schonfrist gilt weder für Scheck- noch für Barzahlungen.

Wichtiger Hinweis: Wer häufig die Schonfrist für seine Zahlungen ausnutzt, wird nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler angesehen (siehe auch BFH-Urteil vom 15. Mai 1990, VII R 7/88, BStBl II S. 1007). Das führt zwar nicht zur Festsetzung von Säumniszuschlägen, kann jedoch von erheblichem Nachteil sein, wenn es z.B. um Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen geht, etwa im Fall einer einmaligen kurzen Überschreitung der Schonfrist. Dies sollte nicht unterschätzt werden! Es ist daher dringend zu einer pünktlichen Zahlung ohne Ausnutzung der Schonfrist zu raten.

Keine Probleme ergeben sich, wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt wurde. Die Einzugsermächtigung muss spätestens am Fälligkeitstag vorliegen. Sämtliche Zahlungen gelten dann als pünktlich geleistet, unabhängig vom Zeitpunkt der Abbuchung, also auch wenn das Finanzamt nach dem Fälligkeitstermin, quasi verspätet, abbucht. Säumniszuschläge können nur entstehen, wenn die Abbuchung etwa aufgrund mangelnder Deckung des Kontos nicht erfolgreich ist bzw. wenn der Lastschrift nachträglich widersprochen wird.

Für eine detaillierte und verbindliche Auskunft über die Fristen und deren rechtlichen Auswirkungen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner bei Rödl & Partner.
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