Endlich Durchbruch im Stiftungsrecht: Modernisierung vom Bundestag beschlossen

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veröffentlicht am 1. Juli 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Die Stiftungsrechtsreform ist nun beschlossene Sache: Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungs­rechts zugestimmt. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfolgte nur einen Tag später am 25. Juni. Das neue Gesetz, das zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt, ist ein großer Schritt zur Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine jahrelange Reformdiskussion wird so erfolgreich beendet und die Umsetzung erfolgt denkbar knapp vor dem Ende der Legislatur­periode.

  

  
 

Zum Hintergrund – wozu eine Reform überhaupt nötig ist

Das Stiftungsrecht ist bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch und in jedem Bundesland in Landesstiftungs­gesetzen geregelt. Das führte zu einer Zersplitterung der Rechtsgrundlagen auf Bundesebene und auf Landesebene. Dieses Nebeneinander an Vorschriften, einhergehend mit unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben für Stiftungen, führte immer wieder zu erheblichen Streitfragen und Rechtsunsicherheiten bei Stiftern und Stiftungen. Die jahrelang geforderte Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, mit der die Bundesregierung die Gesetzesnovelle hauptsächlich begründet, bedeutet also eine vereinheitlichende Regelung auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Neufassung der einschlägigen Paragrafen (§§ 80 ff. BGB).
   

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die Neuregelung des Stiftungsvermögens unterscheidet künftig zwischen dem Grundstockvermögen (ursprüngliche Dotation bei Errichtung und spätere Zustiftungen) und dem sonstigen Vermögen. Sogenannte Umschichtungsgewinne, die bei einer Veräußerung von Grundstockvermögen entstehen, dürfen künftig für die Zweckerfüllung verwendet werden, es sei denn eine ausdrückliche Satzungsbestimmung schließt das aus. Werden die Umschichtungsgewinne für den Erhalt des Grundstockvermögens benötigt, so ist eine Verwendung für die Zwecke der Stiftung ausgeschlossen. Einen Schutz für Stiftungsorgane bietet die so genannte Business Judgement Rule, die durch die Stiftungsrechtsreform kodifiziert wird. Haben die Stiftungsorgane pflichtgerecht die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachtet und darf auf Basis angemessener Informationen davon ausgegangen werden, dass sie beispielsweise mit der Vermögensanlage zum Wohle ihrer Stiftung handeln, soll eine unangemessene Haftung bei Fehlentscheidung und damit eine Pflichtverletzung ausgeschlossen werden.
 
Auch sieht die Gesetzesnovelle für Stiftungen vereinfachte Möglichkeiten für Strukturentscheidungen und zur Satzungsgestaltung vor. Präzisiert wurden insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen zum Stiftungszweck und es wird dabei nach der jeweiligen Schwere des Eingriffs in die Satzung differenziert. Relevant ist das vor allem, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Daneben wurden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung oder zur Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Von Letzterem sollten notleidende Stiftungen durch deutliche Erleichterungen bei der Umwandlung von einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und der Zu- und Zusammenlegung profitieren. Das Konzept der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten besonderen Bedeutung der „Errichtungs­satzung“ hat keinen Einzug in die Gesetzesänderung gefunden.
  
Trotz der Änderung zahlreicher Vorschriften bleiben die wesentlichen stiftungsrechtlichen Grundsätze, wie die Bedeutung des Stifterwillens für die Auslegung oder Änderung der Stiftungssatzung, die Pflicht zur Vermögenserhaltung oder Zweckgerichtetheit der Stiftungstätigkeit, unverändert bestehen.
  

Ausblick: Stiftungsregister mit Publizitätswirkung ab 1. Januar 2026

Stiftungen werden bislang nur in Stiftungsverzeichnissen erfasst, die bei der jeweils zuständigen Landes­behörde geführt werden. Angelehnt an das Handelsregister und Vereinsregister sollen in Zukunft auch Stiftungen in einem zentralen Register mit Publizitätswirkung erfasst werden. Das schafft mehr Transparenz im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit. Das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung macht nicht zuletzt auch die umständlichen Vertretungsbescheinigungen als Nachweis der Vertretungsmacht überflüssig. Geführt werden soll das Register vom Bundesamt der Justiz. Es ist noch offen, wie etwaige doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und zum Transparenzregister verhindert werden können. Derartige erleichternde Regelungen könnten in der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden.
  

Fazit

Mit dem neuen Stiftungsrecht, das zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt, wird endlich eine weitgehende bundeseinheitliche Gesetzesgrundlage für Stiftungen geschaffen. Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten gibt den Bundesländern Zeit, die Landesstiftungsgesetze an das neue Recht anzupassen. Stiftungen können gegebenenfalls noch ihre Satzung anpassen. Allgemein haben Stiftungen künftig mehr Gestaltungsfreiräume für ihre Weiterentwicklung. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsform der Stiftung durch die Stiftungs­rechtsreform in Zukunft noch attraktiver für potentielle Stifterinnen und Stifter wird.

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