Gesetzgebung: Erweiterung der Meldepflicht für Bargeldgeschäfte

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Am 9. Oktober 2019 wurde im Gesetzblatt das Änderungsgesetz zum Gesetz über elektronische Bargeld­geschäftsmeldungen veröffentlicht, das auch ein Umsatzsteuer-Änderungsgesetz enthält. Über dieses seit mehr als einem Jahr diskutierte Änderungsgesetz haben wir Sie in unseren Mandantenbriefen mehrmals informiert.

 

Das Änderungsgesetz wurde nach Entscheidung des Verfassungsgerichtes Pl. ÚS 26/16 verabschiedet, nach der mehrere Vorschriften des Gesetzes über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen aufgehoben wurden. Durch das Änderungsgesetz werden wichtige Neuregelungen eingeführt.

  1. Der Meldepflicht unterliegen ab 1. November 2019 wiederum Erlöse aus elektronischen Gutscheinen, aufge­ladenen Geldkarten oder aufgeladenen Vouchers, z.B. Erlöse aus Gutscheinen von Einkaufszentren. Die Erlöse aus vorausbezahlten Telekommunikations­leistungen sind dem gegenüber nicht meldepflichtig.
  2. Meldepflichtige Erlöse, die sich bislang insbesondere auf den Einzelhandel, die Übernachtungs- und die Restaurationsleistungen beschränkt haben, wurden auf alle Unternehmen und alle Ge­werbetreibenden erweitert, die diese Erlöse erzielen. Die Erlöse von Unternehmen und Gewerbetreibenden aus Branchen, die bislang nicht meldepflichtig war, unterliegen der Meldepflicht spätestens ab 1. Mai 2020.
  3. Folgende Bargeldgeschäfte sind nicht meldepflichtig:
    1. Erlöse aus Sozialpflegeleistungen an Senioren und Kinder
    2. Erlöse aus Telekommunikationsleistungen, die mittels des öffentlichen Mobilfunk­netzes erbracht wurden, sofern über Leistungen abgerechnet wird bzw. Leistungen beansprucht werden, deren Meldung schon erfolgt ist.
    3. Erlöse aus Glücksspielen
    4. Erlöse aus dem kommerziellen Luftverkehr und
    5. Erlöse, die von einem Gewerbetreibenden erzielt wurden, der blind ist und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt
    6. Erlöse aus Süßwasserfischen im Zeitraum vom 18. bis zum 24. Dezember.

 

4. Juristische Personen, die Gesundheitsleistungen nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, und natürliche Personen auf ihren Antrag hin können nach der Neuregelung die Bargeldschäfte auf amtlichen Vordruck melden, falls:  

  • meldepflichtige Erlöse (d.h. insbesondere Bargeldgeschäfte) in letzten vier Vierteljahren den Schwellenwert von CZK 600 000 unterschreiten;
  • es unwahrscheinlich ist, dass meldepflichtige Erlöse in folgenden zwölf Kalendermonaten CZK 600 000 überschreiten;
  • der Steuerpflichtige nicht als Unternehmer gilt und
  • höchstens zwei Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach Erfüllung aller Voraussetzungen wird den Steuerpflichtigen auf Antrag hin von der Finanz­verwaltung ein Quittungs­block zur Verfügung gestellt. In den Quittungen sind alle meldepflichtigen Erlöse zu vermerken. Dem Finanzamt sind vierteljährliche Meldungen mit detailliert dargestellten Bargeldgeschäften abzugeben. Die Papierform ist ab 1. Mai 2020 vorgesehen. Neben den o.g. Neuregelungen für elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen wurde durch das Änderungsgesetz der ermäßigte Steuersatz auf weitere sonstige Leistungen erweitert. Der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent gilt ab 1. Mai 2020 z.B. für Restaurationsleistungen einschl. des Fassbiers, Reparaturen von Schuhen, Kleidern und Fahrrädern, Barbier- und Frisörleistungen, Pflegeleistungen für Kinder, Senioren und Kranke, Wasser- und Abwassergebühren, E-Bücher und E-Zeitschriften.

 

Bevorstehende Steueränderungen

Aktuell wurden zwei Regierungsentwürfe von Steuergesetzen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Beide Steuergesetzpakete sollten am 1.Januar 2020 in Kraft treten. Sie umfassen z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Grundsteuer oder Glückspielsteuer. Wichtig sind vor allem Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes, die von unseren Steuerberatern in einer speziellen Ausgabe unserer News schon angesprochen wurden.

 

In folgenden Absätzen stellen wir Ihnen wichtige erwartete Änderungen dar:

 

Beschränkt steuerfreie Lottogewinne

Von der Einkommensteuer sollten Lottogewinne und Gewinne aus der Quittungslotterie des Finanz­ministeriums bis zu CZK 100 000 befreit werden. Die über diesen Schwellenwert hinausgehenden Gewinne sollten der Abzugsteuer von 15% unterliegen.

 

Erhöhung der Glückspielsteuer

Es wurde vorgeschlagen, den Glückspielsteuersatz je nach schädlichen Wirkungen von Glückspielen anzuheben.

 

Steuerrechtliche versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen nach dem Versicherungsgesetz, die durch die europäische Richtlinie Solvency II geregelt sind, sollten als steuerrechtliche Rückstellungen gelten. Aktuell gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz, nach dem handelsrechtliche versicherungstechnische Rückstellungen als steuerrechtliche Rückstellungen betrachtet werden.

 

Grundsteuer

Um die Biodiversität in der Landwirtschaft zu wahren und Wasserverluste auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden, sollte die Befreiung von der Grundsteuer präziser geregelt werden. Nunmehr sollten auch Gehölzinsel, Alleen, Feldreine, Lösswände oder Mooren steuerfrei sein, wenn sie nach dem Landwirt­schaftsgesetz ins Register von besonders umweltfreundlichen Landschafts­elementen eingetragen werden. Solche Eintragung war für die Befreiung von der Grundsteuer bislang nicht erforderlich. Nach Übergangsbestimmungen sind für die Steuerbefreiung bis Ende 2021 die bestehenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar, d.h. es ist keine Eintragung ins Register er­forderlich. Die Eintragung ins Register von Landschaftselementen kann innerhalb von zwei Jahren vorgenommen werden. 

 

Höhere Grundbuchkosten

Nach dem Gesetzentwurf sollten die Kosten für Eintragungen ins Grundbuch auf das Doppelte – von CZK 1.000 auf CZK 2.000 – erhöht werden. Da die letzte Kostenänderung im Jahre 2012 erfolgt ist, haben höhere Kosten das Ziel, die Inflation und höhere Verwaltungskosten von Grundbuchämtern abzudecken. Höhere Grundbuchkosten werden ohnehin teure Immobilien noch verteuern.

 

Erhöhung der Verbrauchsteuer

Um die Staatseinnahmen zu steigern, wurde vorgeschlagen, Alkohol-, Tabaksteuer sowie Verbrauchsteuer aus Rohtabak und Tabakerhitzern zu erhöhen. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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