Whistleblowing als neue Pflicht für Unternehmen

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Anfang Oktober wurde nach einem legislativen Verfahren, das mehr als ein Jahr in Anspruch nahm, eine neue EU-Richtlinie verabschiedet, die in das europäische Rechts- und Geschäftsumfeld eine gemeinsame bzw. einheitliche Regelung des sog. Whistleblowings einführt, und zwar als rechtliche Pflicht, die auch von den meisten Unternehmen zu erfüllen sein wird. Die Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wie deren offizieller Titel lautet, müssen dabei in die nationalen Rechtsordnungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten spätestens binnen zwei Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie, d.h. bis Herbst 2021, implementiert werden.

 

Was ist Whistleblowing?

Der Begriff „Whistleblowing”, der wörtlich übersetzt aus dem Englischen in etwa „pfeifen” bedeutet,  ist eine Bezeichnung für interne Systeme an Kommunikationskanälen im Rahmen einer Organisation (eines Unternehmens, einer staatlichen Stelle, einer Verwaltungsbehörde etc.), die Mitarbeitern oder Personen in vergleichbarer Stellung ermöglichen, schwerwiegende Verstöße zu melden, ohne dass sie dadurch am Arbeitsplatz jedweden negativen Folgen ausgesetzt würden („Vergeltungsmaßnahmen”).

Whistleblowing umfasst demzufolge zum einen die Errichtung eines besonderen Kommunikationskanals für interne Meldungen von Verstößen und zum anderen auch die Gewährleistung eines Schutzes für Hinweisgeber, einschließlich der Geheimhaltung ihrer Identität. Während die rechtliche Regelung des Whistleblowings im Rahmen der Europäischen Union unterschiedlich und zersplittert war, führt die neue Richtlinie in dieser Hinsicht eine gemeinsame, grundsätzlich einheitliche Regelung für alle EU-Mitgliedsstaaten ein.

 

Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie

Die neue europaweite Regelung zum Schutz der Hinweisgeber bezieht sich insbesondere auf Bereiche, in denen Verstöße gegen das Unionsrechts bzw. das jeweilige nationale Recht am häufigsten vorkommen. Der Schutz der Hinweisgeber wird in den unterschiedlichsten Fällen zur Anwendung kommen, z.B. wenn Verstöße in folgenden Bereichen gemeldet werden: öffentliche Ausschreibungen, Erbringung von Finanzdienstleistungen, Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Schutz von Privatsphäre oder IT-Sicherheit.

In den sachlichen Anwendungsbereich der neuen europäischen Richtlinie fallen darüber hinaus auch der Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, Verstöße gegen die Interessen der Union und Verletzungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EU-Binnenmarktes.

 

Persönlicher Anwendungsbereich

Wesentlich in Bezug auf den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie ist, dass diese in vollem Umfang der festgelegten Pflichten auch auf Rechtsträger im privaten Sektor – Unternehmen - Anwendung findet, die 50 und mehr Mitarbeiter haben. Diese Beschränkung hinsichtlich der Mitarbeiteranzahl gilt jedoch nicht für Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, für sie gilt die Richtlinie ungeachtet ihrer Größe oder der Anzahl ihrer Mitarbeiter.    

 

Interne Kommunikationskanäle

Als grundlegende Pflicht eines jeden Unternehmens mit mehr als 50 Arbeitnehmern gilt gemäß der Richtlinie die Pflicht zur Einführung interner Kommunikationskanäle, insbesondere solcher internen Kommunikationskanäle, über welche Verstöße gemeldet und geeignete Maßnahmen auf Grundlage dieser Meldungen ergriffen werden können. Die Richtlinie legt in dieser Hinsicht ausdrücklich fest, dass die konkrete Form und die Art der Einführung der internen Kanäle vorher mit den Sozialpartnern, insbesondere der Gewerkschaft, verhandelt und abgestimmt werden müssen.

                Interne Meldekanäle können auf Seiten der jeweiligen Organisation entweder intern – durch einen entsprechend beauftragten Mitarbeiter oder eine entsprechend beauftragte Abteilung – oder auch extern – durch einen Dritten – betrieben werden. An den technischen Betrieb dieser Kanäle werden dabei insbesondere Sicherheitsanforderungen gestellt, einschließlich Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers sowie aller in der Meldung genannten Personen.     

                In Bezug auf eine erfolgte Meldung gilt die Pflicht, den Empfang der Meldung binnen 7 Tagen nach deren Eingang zu bestätigen sowie nachfolgend eine Untersuchung mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen, wobei binnen einer Frist von maximal 3 Monaten, oder von 6 Monaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen, eine Rückmeldung bezüglich ergriffener Maßnahmen zu erfolgen hat.

 

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Die neue Whistleblowing-Richtlinie regelt neben der Pflicht zur Einführung interner Kommunikationskanäle für die Meldung von Verstößen ausdrücklich auch ein Verbot von jedweden Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber. Ausdrücklich verboten sind insbesondere Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung, Herabstufung, Nichtbeförderung, Übertragung von Aufgaben, Arbeitsplatzwechsel, Lohnminderung, Änderung der Arbeitszeit, Auferlegung oder Anwendung von disziplinarischen Sanktionen, Druckausübung oder jedwede Form der Einschüchterung.

                Die gegenständliche Richtlinie führt in dieser Hinsicht auch diverse konkrete Instrumente zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen ein, insbesondere eine rechtliche Immunität im Zusammenhang mit der Meldung eines Hinweises unter der Voraussetzung, dass die Meldung in gutem Glauben  erfolgt und die Beweislast im Streitfall übertragen wird; diese rechtliche Immunität besteht auch darin, dass der Verpflichtete für die Verletzung des Verbots von Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber mit Geldbußen sanktioniert werden kann.


Fazit

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend angeführten rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Einführung interner Systeme für die Meldung von Verstößen für Unternehmen in der Tschechischen Republik eine vollkommen neue Tatsache darstellen, da diese bisher nur auf bestimmte Finanzinstitutionen (Banken, Versicherungsgesellschaften etc.) und öffentliche Verwaltungsbehörden beschränkt waren. Es ist daher wichtig, dass diesem Thema bereits jetzt eine entsprechende Aufmerksamkeit zuteil wird, auf keinen Fall sollte mit der Regelung dieser Frage bis zur letzten Minute gewartet werden, da das legislative Verfahren für die Implementierung der Richtlinie in der Tschechischen Republik bereits begonnen hat und daher erwartet werden kann, dass das entsprechende nationale Gesetz über den Schutz der Hinweisgeber zeitnah verabschiedet wird.   


Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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