Aktuelle EU-Russland-Sanktionen

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zuletzt aktualisiert am 28. Februar 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit der Verordnung (EU) 2024/745 DES RATES vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde das 13. EU-Russland-Sanktionspaket veröffent­licht. Die Verordnung ist am 24.02.2024 in Kraft getreten.


Das 13. EU-Russland-Sanktions-Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Erweiterung der Sanktionsliste

Mit diesem Paket wurde die Sanktionsliste erweitert, und zwar um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzel­personen und 88 Einrichtungen. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste nun mehr als 2.000 Einträge. Im Einzelnen enthält das Paket:
  • Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Mit den neuen Einträgen werden mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands gelistet, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen. 
  • Neu in die Liste aufgenommen wurden zehn (russische) Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen, der Verteidigungsminister des Landes und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte unterstützen.
  • Bekämpfung der Sanktionsumgehung. Zudem wurden auch ein russisches Logistikunternehmen und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, die an Beschaffungsmaßnahmen beteiligt waren, neu in die Sanktions- Liste aufgenommen.
  • Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Sanktions-Liste aufgenommen.
  • Sanktionierung von Verletzungen von Kinderrechten: Darüber hinaus stehen auf der Liste nun auch 15 Ein­zelpersonen und zwei Einrichtungen, die sich an der Verschleppung und der militärischen Indoktrination ukrainischer Kinder, auch in Belarus, beteiligen
  

Handelsmaßnahmen

Mit dem 13. Sanktions-Paket verstärkt die EU ihre Bemühungen, Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologie für sein Militär zu erwerben. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen sind für den Krieg in der Ukraine von zentraler Bedeutung. Mit diesem Sanktionspaket werden Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu schließen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.
 
27 weitere Unternehmen aus Russland und Drittländern wurden in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurden, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV). Für diese Unternehmen gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwen­dungs­zweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidi­gungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Im Einzelnen:
  • Aufnahme von 17 weiteren russischen Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind.
  • Aufnahme von vier Unternehmen aus China und jeweils einem aus Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine indirekt unterstützen, indem sie mit elektronischen Bauteilen hierfür handeln.
  
Zusätzlich zur Listung bestimmter Unternehmen, die Drohnenkomponenten an Russland verkaufen, werden mit diesem Paket weitere Ausfuhrverbote für solche Komponenten eingeführt. Im Einzelnen sind betroffen:
  • Unter das Verbot für Drohnenkomponenten fallen nun auch elektronische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die in Drohnen verbaut werden können.
  • Mit den neuen Maßnahmen werden auch Aluminiumkondensatoren verboten, die militärisch genutzt werden können.
 


Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Beschluss (GASP) 2024/746 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Beschluss (GASP) 2024/747 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

12. Sanktionspaket

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht von IT-Services, Softwareprogrammen und Dienstleistungen wie Rechtsberatung oder Architekturleistungen für in Russland tätige Tochtergesellschaften deutscher und europäischer Unternehmen veröffentlicht.


Nach Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, zu erbringen:
  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

  • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung

  • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

  
Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Ver­bringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung 833/2014 verboten.

Betroffen sind Unternehmenssoftware und Dienstleistungen inklusive unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten gegenüber russischen Gesellschaften, die unter 100-prozentiger Kontrolle einer EU-Muttergesellschaft stehen.

Betroffen ist insbesondere die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung (ERP-Software) und Industriedesign.

Darunter sind Systeme zu verstehen, die alle in einem Unternehmen ablaufenden Prozesse digital abbilden und steuern, einschließlich:
  • Unternehmensressourcenplanung (ERP)
  • Kundenbeziehungsmanagement (CRM)
  • Business Intelligence (BI)
  • Lieferkettenmanagement (SCM)
  • Unternehmensdatenbank (EDW)
  • computergestütztes Wartungsmanagementsystem (CMMS)
  • Projektmanagementsoftware
  • Produktlebenszyklus-Management (PLM)
  • Typische Komponenten der oben genannten Pakete, einschließlich Software für Buchhaltung, Flotten­manage­ment, Logistik und Personalwesen
 
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
  • Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM)
  • computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD)
  • computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM)
  • Engineer-to-Order (ETO)
  • Typische Komponenten der oben genannten Systeme
(Liste der Software des ANHANG XXXIX gemäß Artikel 5n Absatz 2b VO (EU) 833/2014)
 
Die Dienstleistungen und Software können ab dem 20. Juni 2024 nur nach vorheriger Anzeige der Inanspruch­nahme der AGG Nr. 42 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den russischen Tochter­gesell­schaften bereitgestellt werden.

Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten kann entsprechend nach vorheriger Anzeige der Inanspruchnahme der AGG Nr. 42 ab dem 21. Februar 2024 bereitgestellt werden.
 
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie für das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten nach Art. 5n Abs. 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Die AGG Nr. 42 gilt ab dem Tag der Bekanntgabe (21. Februar 2024) für technische Hilfe, ansonsten ab dem 21. Juni 2024 und ist bis zum 31. März 2025 befristet.
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