Aktuelle EU-Russland-Sanktionen

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​​​​​​​​​​​zuletzt aktualisiert am 2. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Der Europäische Rat hat am 27. Mai 2024 eine neue Sanktionsregelung eingeführt, die speziell auf Personen und Organisationen abzielt, die in Russland schwere Menschen­rechtsverletzungen oder -verstöße begehen. Diese Regelung richtet sich auch gegen diejenigen, die für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter­graben.


​Neue Maßnahmen gegen Russland​

​Mit der neuen Sanktionsregelung erhält die Europäische Union die Möglichkeit, Maßnahmen gegen Personen und Organisationen zu ergreifen, 

  • ​​die diese Personen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder 
  • in irgendeiner Weise mit diesen Personen und Organisationen in Verbindung stehen oder Umgang pflegen.
   
Zusätzlich beinhaltet die Regelung Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Ausrüstungen. Dazu gehört Ausrüs­tung, die zur internen Repression genutzt werden kann, sowie Technologie oder Software, die hauptsächlich für die Informationssicherheit, Überwachung oder das Abhören von Telekommunikationsverkehr bestimmt ist. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass solche Technologien zur Unterdrückung und Überwachung der russischen Bevölkerung verwendet werden.
  

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2024/1485 DES RATES vom 27. Mai 2024.​

  
Die EU-Staaten haben sich auf ein 14. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt, dass mit Wirkung vom 24. Juni bzw. 25 Juni 2024 in Kraft getreten ist​.
  
Das neue Sanktionspaket betrifft insbesondere Unternehmen, die durch Finanztransaktionen und Lieferungen verbotener EU-Waren gegen die bestehenden Sanktionen verstoßen haben. Unter den neu gelisteten Unterneh­men befindet sich u.a. auch eines, das daran beteiligt war, den Transport von Waffen von Nordkorea nach Russland zu ermöglichen und damit EU-Sanktionen zu umgehen. Es werden auch weitere russische Rüstungs­unternehmen gelistet.
  
Zukünftig wird es insbesondere verboten sein, russisches LNG in europäischen Häfen zum Weitertransport in Länder außerhalb der EU umzuladen. Zudem werden russische LNG-Exportprojekte mit einem Investitions- und Bereitstellungsverbot belegt.
  
Die Sanktionen betreffen inzwischen über 2.200 Personen, Unternehmen und Institutionen. Zu den neu in die Sanktionsliste aufgenommenen Personen gehören: mehrere Geschäftsleute, Propagandisten und Persönlich­keiten des öffentlichen Lebens, Angehörige der Armee und der Justiz, Personen, die für die Deportation ukrai­nischer Kinder verantwortlich sind, sowie Angehörige des Föderalen Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation, die an der religiösen Verfolgung auf der illegal annektierten Krim beteiligt sind, und der Regierung.
  
Diese Personen unterliegen einem Reiseverbot in oder durch die EU, ihre Vermögenswerte werden eingefroren und EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. 
  
Der mit dem 12. Sanktionspaket eingeführte Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014, der die Verwendung einer „No Russia“-Klausel vorgibt, wird neugefasst. Durch den neuen Abs. 2 Buchstabe a) wird sichergestellt, dass die in Anhang XL Verordnung (EU) 833/2014 neu aufgenommenen Güterpositionen 8457 10, 8458 11, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 keine Verpflichtung nach Art. 12g Abs. 1 Verordnung (EU) 833/2014 auslösen.
  
Durch die Änderung des Artikel 12b Abs.1 und Artikel 5n der VO 833/2014 wurde die Frist für den Erhalt einer Genehmigung für einen Russland-Exit bis zum 31. Dezember 2024 und die Frist zur genehmigungsfreien Erbrin­gung von Leistungen an Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Russland wurde bis zum 30. September verlängert.​​



Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) Nr. 2024/1746 zur Änderung der Russland-Embargo VO Nr. 269/2014
Verordnung (EU) Nr. 2024/1739 zur Änderung der Russland-Embargo VO Nr. 269/2014
Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 zur Änderung der Russland-Embargo VO Nr. 833/2014​

 13. Sanktionspaket

Mit der Verordnung (EU) 2024/745 DES RATES vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde das 13. EU-Russland-Sanktionspaket veröffent­licht. Die Verordnung ist am 24.02.2024 in Kraft getreten.​ 

Das 13. EU-Russland-Sanktions-Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Erweiterung der Sanktionsliste

Mit diesem Paket wurde die Sanktionsliste erweitert, und zwar um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzel­personen und 88 Einrichtungen. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste nun mehr als 2.000 Einträge. Im Einzelnen enthält das Paket:
  • Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Mit den neuen Einträgen werden mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands gelistet, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen. 
  • Neu in die Liste aufgenommen wurden zehn (russische) Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu bringen, der Verteidigungsminister des Landes und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die die russischen Streitkräfte unterstützen.
  • Bekämpfung der Sanktionsumgehung. Zudem wurden auch ein russisches Logistikunternehmen und der Leiter des Unternehmens sowie ein dritter russischer Akteur, die an Beschaffungsmaßnahmen beteiligt waren, neu in die Sanktions- Liste aufgenommen.
  • Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Sanktions-Liste aufgenommen.
  • Sanktionierung von Verletzungen von Kinderrechten: Darüber hinaus stehen auf der Liste nun auch 15 Ein­zelpersonen und zwei Einrichtungen, die sich an der Verschleppung und der militärischen Indoktrination ukrainischer Kinder, auch in Belarus, beteiligen
  

Handelsmaßnahmen

Mit dem 13. Sanktions-Paket verstärkt die EU ihre Bemühungen, Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologie für sein Militär zu erwerben. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen sind für den Krieg in der Ukraine von zentraler Bedeutung. Mit diesem Sanktionspaket werden Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu schließen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.
 
27 weitere Unternehmen aus Russland und Drittländern wurden in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurden, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammenarbeiten (Anhang IV). Für diese Unternehmen gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwen­dungs­zweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidi­gungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Im Einzelnen:
  • Aufnahme von 17 weiteren russischen Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind.
  • Aufnahme von vier Unternehmen aus China und jeweils einem aus Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine indirekt unterstützen, indem sie mit elektronischen Bauteilen hierfür handeln.
  
Zusätzlich zur Listung bestimmter Unternehmen, die Drohnenkomponenten an Russland verkaufen, werden mit diesem Paket weitere Ausfuhrverbote für solche Komponenten eingeführt. Im Einzelnen sind betroffen:
  • Unter das Verbot für Drohnenkomponenten fallen nun auch elektronische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die in Drohnen verbaut werden können.
  • Mit den neuen Maßnahmen werden auch Aluminiumkondensatoren verboten, die militärisch genutzt werden können.
 


Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Beschluss (GASP) 2024/746 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Beschluss (GASP) 2024/747 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

 12. Sanktionspaket

Mit dem 12. Sanktionspaket wurde ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht von IT-Services, Softwareprogrammen und Dienstleistungen wie Rechtsberatung oder Architekturleistungen für in Russland tätige Tochtergesellschaften deutscher und europäischer Unternehmen veröffentlicht.


Nach Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, zu erbringen:
  • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

  • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung

  • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

  
Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Ver­bringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung 833/2014 verboten.

Betroffen sind Unternehmenssoftware und Dienstleistungen inklusive unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten gegenüber russischen Gesellschaften, die unter 100-prozentiger Kontrolle einer EU-Muttergesellschaft stehen.

Betroffen ist insbesondere die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung (ERP-Software) und Industriedesign.

Darunter sind Systeme zu verstehen, die alle in einem Unternehmen ablaufenden Prozesse digital abbilden und steuern, einschließlich:
  • Unternehmensressourcenplanung (ERP)
  • Kundenbeziehungsmanagement (CRM)
  • Business Intelligence (BI)
  • Lieferkettenmanagement (SCM)
  • Unternehmensdatenbank (EDW)
  • computergestütztes Wartungsmanagementsystem (CMMS)
  • Projektmanagementsoftware
  • Produktlebenszyklus-Management (PLM)
  • Typische Komponenten der oben genannten Pakete, einschließlich Software für Buchhaltung, Flotten­manage­ment, Logistik und Personalwesen
 
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
  • Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM)
  • computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD)
  • computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM)
  • Engineer-to-Order (ETO)
  • Typische Komponenten der oben genannten Systeme
(Liste der Software des ANHANG XXXIX gemäß Artikel 5n Absatz 2b VO (EU) 833/2014)
 
Die Dienstleistungen und Software können ab dem 20. Juni 2024 nur nach vorheriger Anzeige der Inanspruch­nahme der AGG Nr. 42 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den russischen Tochter­gesell­schaften bereitgestellt werden.

Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten kann entsprechend nach vorheriger Anzeige der Inanspruchnahme der AGG Nr. 42 ab dem 21. Februar 2024 bereitgestellt werden.
 
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie für das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten nach Art. 5n Abs. 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Die AGG Nr. 42 gilt ab dem Tag der Bekanntgabe (21. Februar 2024) für technische Hilfe, ansonsten ab dem 21. Juni 2024 und ist bis zum 31. März 2025 befristet.
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