Aktuelle EU-Russland-Sanktionen

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veröffentlicht am 1. März 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten
     

  • VERORDNUNG (EU) 2022/334 DES RATES vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
  • BESCHLUSS (GASP) 2022/335 DES RATES vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem Beschluss wurden weitere restriktive Maßnahmen erlassen, die es russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, untersagen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Es werden auch Transaktionen mit der russischen Zentralbank untersagt.

 

Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, sind verboten.

Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, die Erlaubnis, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

 

Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diesen Verboten unterliegen, oder durch Handeln zu deren Vorteil durch Inanspruchnahme einer der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen."

   

  • DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/336 DES RATES vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • BESCHLUSS (GASP) 2022/337 DES RATES vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Der Rat hat weitere 26 Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen. Bei der Organisation handelt es sich um das Unternehmen Gas Industry Insurance Company SOGAZ.

   

  • BESCHLUSS (GASP) 2022/338 DES RATES vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

Die EU wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte in Höhe von 450 Mio € für die nächsten 24 Monate finanzieren.

 

  • BESCHLUSS (GASP) 2022/339 DES RATES vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte.

Die EU wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte finanzieren.

 

  • Bekanntmachung an Einführer (ABl.EU Nr. C-93L vom 28 Februar 2022) Einfuhren von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk in die Union

Einführern in der Union wird empfohlen, den tatsächlichen Ursprung der von ihnen angemeldeten Waren mit gebührender Sorgfalt zu überprüfen, da Waren, die von dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Einfuhrverbot betroffen sind, aus Nachbarländern der Ukraine, vor allem Russland und Belarus, in die Union eingeführt werden könnten. Dies gilt insbesondere für Kohleerzeugnisse der KN-Position 2701 und Stahlerzeugnisse der KN-Positionen 7201 bis 7207 sowie der KN-Positionen 7304, 7305 und 7306. Angesichts dieses Risikos einer Umgehung des Verbots kann die Überführung dieser aus Russland und Belarus eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass den Zollbehörden schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass die betreffenden Waren nicht unter das Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk fallen.

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Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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