Was bei der Lieferung in die Eurasische Wirtschaftsunion aufgrund der Sanktionen gegen Russland beachtet werden muss

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veröffentlicht am 14. Juni 2022

 

Für viele ausländische Unternehmen stellt sich angesichts der gegen Russland verhängten Sanktionen die Frage, ob Lieferungen in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion, darunter auch Kasachstan, möglicherweise indirekt von den verhängten Sanktionen betroffen sein könnten.

 

Diese Frage kann sowohl mit Ja als auch mit einem Nein beantwortet werden. Einerseits ist klar zu sagen, dass gegen Kasachstan keine Sanktionen verhängt worden sind und auch keine verhängt werden sollen. Kasachstan verhält sich trotz der Mitgliedschaft in der Eurasischen Wirtschaftsunion absolut neutral sowohl politisch als auch wirtschaftspolitisch. Dennoch dürfte die Versuchung einzelner Unternehmen groß sein, den gemeinsamen Wirtschaftsraum der Eurasischen Union dazu zu nutzen, Sanktionen zu umgehen und Waren nach Russland zu liefern.

 

Die Europäische Union hat bereits Anfang März klargestellt, dass eine solche Vorgehensweise, nämlich die indirekte Ausfuhr über Drittstaaten, wie z.B. Kasachstan verboten ist. Ausländische Unternehmen müssen sich nunmehr die Frage stellen, welche konkreten Sorgfaltspflichtanforderungen an sie als Exporteure seitens der EU gestellt werden. Erweiterte Anforderungen dürfte bgzl. der Person des Waren- bzw. Leistungsempfängers gelten. Der Exporteur hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die von ihm gelieferten Waren tatsächlich in Kasachstan verbleiben.

 

Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Zollbehörden der EU-Staaten ihre Kontrollen verstärken werden und an den Nachweis, dass die Ware tatsächlich in Kasachstan bzw. in einem anderen Drittland verbleibt, erhöhte Anforderungen stellen werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit für ausländische Unternehmen, Ergänzungen oder gar Änderungen der bestehenden Verträge mit kasachischen Kunden vorzunehmen. Dies kann nicht nur Informationspflichten des kasachischen Kunden, Auskunft über den Endkunden Waren zu geben, betreffen, sondern auch weitere vertraglichen Obliegenheit zur Folge haben, im Falle der Verweigerung von Auskünften, Rücktritt vom Vertrag erklären zu dürfen.

 

Ausländische Unternehmen sind deshalb angehalten, ihre bestehenden Lieferverträge wegen den sanktionsrechtlichen Bestimmungen dringen anzupassen. Dies gilt neben der ohnehin bestehenden Compliance-Pflicht, zu prüfen, ob die Lieferung einer nationalen Ausfuhrgenehmigung bedarf, oder diese gegen sanktionsrechtliche Bestimmungen der EU oder den USA u.a. verstoßen könnte.

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Michael Quiring

Rechtsanwalt

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