Ukraine: Neue Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln

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​veröffentlicht am 2. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Seit dem 6. August 2019 gelten in der Ukraine neue Anforderungen an die Kenn­zeichnung von Lebensmitteln, die im Gesetz der Ukraine „Über die Lebensmittel­infor­mation für Verbraucher” Nr. 2639-VIII vom 6. Dezember 2018 (nachfolgend „Lebens­mittelin­formationsgesetz”) enthalten sind. Die neuen Kennzeichnungs­anforderungen wurden zur Umsetzung des Assoziierungs­­abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine eingeführt, um die ukrainische Gesetzgebung für Lebensmittel­informationen an die euro­päischen Standards zur Bereit­­­­stellung der Informa­tionen über Lebensmittel an die Verbraucher anzugleichen, insb. an die Vor­­schriften der Ver­ordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011.

 


Das Lebensmittelinformationsgesetz ist auf die Lebensmittel anwendbar, die für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsver­pflegung bestimmt sind. Der persönliche Anwendungs­bereich erstreckt sich auf Impor­teure von Lebensmitteln und Unternehmen, unter deren Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.

 
Die Anforderungen des Lebensmittel­informationsgesetzes gelten nicht nur für die Kenn­zeichnung, sondern auch für die Informationen, die die Verbraucher durch die Werbung erhalten, sowie auf die Aufmachung von Lebensmitteln, insb. für ihre Form, Aussehen oder Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

 
Die Definition der Kennzeichnung im Lebensmittel­infor­mations­gesetz umfasst alle Wörter, Angaben, Her­steller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Ver­packungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art ange­bracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich darauf beziehen. Es sind folgende gesetzliche Anforderungen für die Bereitstellung verpflichtende Informationen über Lebensmittel festgelegt:

 

  • die Informationen sind in der Landessprache (d.h. in ukrainischer Sprache) abzufassen. Der Lebensmittel­unternehmer kann Übersetzungen in andere Sprachen freiwillig bereit­stellen;
  • die Informationen sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar anzubringen;
  • die Informationen dürfen durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden;
  • die Schrift muss klar, lesbar und kontrast­reich sein und eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm haben.

 
Folgende Informationen gelten als verpflichtende Informationen über Lebensmittel:

  1. die Be­zeichnung des Lebensmittels;
  2. das Verzeichnis der Zutaten;
  3. alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Anhang I zum Lebensmittelinformationsgesetz aufgeführt sind, sowie Zutaten und Verar­beitungshilfsstoffe, die Derivate eines im Anhang I zum Lebensmittel­informationsgesetz aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Her­stellung oder Zu­bereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – ggf. in veränderter Form – im Ender­zeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  4. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  5. die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  6. das Mindesthalt­barkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Auf­bewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der für die Information über Lebens­mittel verant­­­wortlich ist, und in Bezug auf eingeführte Lebensmittel – Name und Anschrift des Importeurs;
  9. das Ursprungsland oder der Herkunfts­ort, sofern gesetzlich vorgesehen;
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig ist, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumen­prozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
  12. eine Nährwertdeklaration.

 
Das Lebensmittel­informationsgesetz legt für bestimmte Lebensmittel besondere Vor­schriften und Aus­nahmen vor, die von der Zusammen­setzung, Vor­­ver­packung bzw. Art der Verpackung der Lebensmittel abhängig sind. Die Bereit­stellung zusätzlicher Informationen über Lebensmittel ist nicht einge­schränkt. Diese zusätzlichen Informationen dürfen jedoch für die Verbraucher nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sein und müssen ggf.auf einschlägigen wissenschaft­lichen Daten beruhen.

 
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Vorschriften über Allergene. Die Informationen über die vorhandenen Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträg­­­lichkeiten auslösen, sind in einer Farbe oder Schriftart zu kennzeichnen, die sich visuell von den bloßen Informationen unterscheiden. Diese Anforderungen gelten auch für Lebensmittel, die Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren un­mittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Die Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind im Anhang Nr. 1 zum Lebensmittelinformationsgesetzes gelistet.

 
Die Anforderungen zur Angabe der Haltbarkeits­dauer wurden auch geändert. Es werden neue Begriffe eines „Mindesthaltbar­keitsdatum” und eines „Verbrauchs­datums” eingeführt. Der Hintergrund ist, dass  viele Lebens­­­mittel wegge­worfen werden, obwohl sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Mindest­haltbar­keitsdatum noch verbraucht werden könnten, ohne die Gesundheit der Verbraucher zu beeinträchtigen.

 
Der neue Ansatz zur Angabe der Haltbarkeitsdauer soll leicht verderbliche Lebensmittel unterscheiden, die nach kurzer Zeit nach dem Verbrauchs­datum eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit dar­stellen können (z.B. rohes oder gekühltes Fleisch, roher Fisch, Eier). Bei Lebensmitteln, die einige Zeit nach dem Mindest­haltbarkeitsdatum (z.B. Zucker, Kaffee) sicher sind, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch „haltbar bis ...”, „mindestens haltbar bis Ende ...” angegeben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Lebens­mittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Verbrauchsdatums nicht verkauft werden dürfen.

 
Gemäß den Übergangs­vorschriften dürfen die Lebensmittel, die den An­forderungen der vor dem Inkrafttreten des Lebensmittelinfor­­mationsgesetzes geltenden Vorschriften über die Lebensmittelin­formationen ent­sprechen, innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Anwendung des Lebensmittel­informationsgesetzes hergestellt und vermarktet werden. Solche Lebensmittel dürfen bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Haltbarkeitsfrist vermarktet werden. Somit dürfen die Lebensmittel­­unternehmer bis zum 5. August 2022 Lebensmittel sowohl nach den alten, als auch nach den neuen An­forderungen vermarkten.

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