Handlungspflichten für die Haftungsvermeidung von Unternehmenslenkern und Beratern i.R.d. § 108 StaRUG

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veröffentlicht am 20. November 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, gilt als wichtiger Baustein für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie und legt ein weiteres Augenmerk auf die präventive Insolvenzvermeidung. Zur Sicherung der neuen Maßnahme schafft der Gesetzgeber gleichzeitig ein Frühwarnsystem, indem er Beratern (insb. Steuer­be­ra­tern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern) umfangreiche Hinweis- und Warn­pflich­ten auferlegt. Führungskräfte sind deshalb im Hinblick auf die eigene Haftungs­ver­mei­dung gut beraten, bei insolvenzrelevanten Sachverhalten sachkundige Beratung hin­zu­zu­ziehen, um ihre persönliche Haftung unter Kontrolle zu behalten.

  

     

 

Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen. Ein Kernstück der gesetzgeberischen Neuerung ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG).

 

Wesentlicher Anlass für die Neuerungen waren die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie als Sondersituation, die eine Fortentwicklung und Ergänzung des bestehenden Sanierungs- und Insolvenzrechts bedingt haben.

 

Gleichzeitig war auf europarechtlicher Ebene eine Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren) angezeigt, die ebenfalls mit dem SanInsFoG erfolgte.

 

Der gesetzliche Rahmen legt Vorgaben zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung und Insolvenzverfahren vor und hat Regelungen für einen präventiven Restrukturierungsrahmen sowie die Schaffung von neuen, verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens angezeigt.

 

Insolvenzabwendender Restrukturierungsplan

Bedeutendste Neuerung des StaRUG ist die Einführung des sogenannten Restrukturierungsplans und damit die Schaffung eines Instruments zur Restrukturierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

 

So soll für Unternehmen ein Restrukturierungsrahmen geschaffen werden, der das bisherige Insolvenzrecht um die Möglichkeit einer insolvenzabwendenden Unternehmenssanierung ergänzt.

 

Das StaRUG ermöglicht es dabei, die Sanierung aufgrund eines mit Mehrheit der Gläubiger bestätigten Sanierungsplans außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Der Rechtsrahmen erlaubt es, Sanierungen auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen.

 

Mit dieser Restrukturierungsmaßnahme wird Gläubigern zusammenfassend eine Handlungsoption außerhalb des Insolvenzrechts an die Hand gegeben, um Unternehmenskrisen eigenverantwortlich und frühzeitig zu bewältigen.


Hinweis- und Warnpflicht für Berater

Zur Sicherung der neuen Maßnahme knüpft der Gesetzgeber gleichzeitig präventiv an und stellt Regelungen für Frühwarnsysteme auf. Eine herausragende Bedeutung wird dabei den Beratern beigemessen.

 

§ 108 StaRUG-E normiert eine Hinweis- und Warnpflicht für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen, die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt werden oder Unterstützungsleistungen für Unternehmen erbringen.

 

In dem Gesetzesentwurf heißt es:

 

§ 108 StaRUG-E
Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

 

Berufsstandübergreifend stellt § 108 StaRUG-E die bereits bestehenden und durch die Rechtsprechung sowie das Berufsrecht umspannten Sorgfaltspflichten in der Mandatsbeziehung in einem neuen, gesetzlichen Rahmen klar.

 

Sinn und Zweck der Regelung ist, durch die Inpflichtnahme der Berater ein Instrument zur Früherkennung von Unternehmenskrisen zu erhalten und damit die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig gegenzusteuern.

 

Die Regelung ist im Inhalt nicht neu, mithin normiert der Gesetzgeber hierbei die bereits anerkannten Belehrungspflichten der Berater.

 

Die Hinweis- und Warnpflicht bezüglich der Fortführungsfähigkeit der Unternehmen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber Mandanten, die über den konkreten Mandatsgegenstand hinausgeht, soweit die Gefahren dem Berater bekannt oder für ihn offenkundig seien oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen und wenn der Berater zudem Grund zu der Annahme habe, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gefahren Interessen des Auftraggebers betreffen, die mit dem Mandatsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (vgl. für Steuerberater hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. IX ZR 285/14); Belehrungspflicht für Rechtsanwälte, vgl. u.a. BGH Urteil vom 26.10.2000, NJW 2001, S. 517 ff.).

 

Ferner finden sich entsprechende Hinweis- und Warnpflichten u.a. bereits in den Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen, in denen ausgeführt wird, dass der Steuerberater gegenüber dem Mandanten eine Hinweis- und Warnpflicht habe, „wenn der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife dem Mandanten nicht bewusst ist.“

 

Für Wirtschaftsprüfer findet sich eine entsprechende Hinweispflicht im IDW-Standard S7 des Instituts für Wirtschaftsprüfer, wonach in jedem Fall der Wirtschaftsprüfer das Unternehmen auf bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen habe.

 

Konsequenzen für Berater

§ 108 StaRUG-E gibt im Grundsatz die bereits bestehende Rechtslage wieder und begründet keine neue Pflichten für Berater.

 

Dennoch hat die Regelung weitreichende Folgen, denn durch die Klarstellung im StaRUG hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Berater eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Insolvenzreife anwenden müssen – das gilt vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie umso mehr.

 

Bei jeder Beratungstätigkeit und im Rahmen allen berufstypischen Verhaltens ist deshalb stets das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes (Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO)) zu berücksichtigen, um etwaige Beraterhaftung zu vermeiden. In der Praxis wird die Beraterhaftung durch den Insolvenzverwalter geprüft und im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht.

 

Als Schaden kommen neben primären vertraglichen Schadensersatzansprüchen aus dem Mandatsverhältnis Insolvenzverschleppungsschäden sowie ggf. eine Beraterhaftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung in Betracht.

 

Konsequenz für Unternehmenslenker

Unternehmenslenker sind gut beraten, in komplexen, insolvenzrelevanten Situationen Berater einzubeziehen, um ihre eigene Haftung unter Kontrolle zu behalten und etwaige Schadensersatzansprüche zu mindern oder auszuschließen.

 

Für Unternehmenslenker ergeben sich bei Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung weitreichende Konsequenzen sowohl im Hinblick auf die strafbewährte Insolvenzantragspflicht als auch im Hinblick auf eine Regresshaftung der Geschäftsführung nach Eintritt der Insolvenzreife.

 

Gemäß § 15a InsO wird bestraft, wer einen Insolvenzeröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Bei Vorsatz drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15 a Abs. 4 InsO). In den Fällen von Fahrlässigkeit drohen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO).

 

Die zivilrechtliche Haftung knüpft an eine verspätete Antragstellung an und kann eine Haftung der Unternehmensleitung für Auszahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife umfassen.


Fazit

Zusammengefasst werden kann, dass Unternehmenslenker grundsätzlich ihren Pflichten im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachkommen, wenn mandatierte Berater einbezogen und Sachverhalte umfassend und sachkundig auf eine mögliche Insolvenzreife geprüft werden.

 

Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Hinweis- und Warnpflicht des § 108 StaRUG-E.

 

Führungskräfte sind deshalb im Hinblick auf ihre eigene Haftung gut beraten, bei insolvenzrelevanten Sachverhalten sachkundige Beratung hinzuzuziehen und das zu dokumentieren.

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